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Wuchergesetze.
aus das wahre Verhältniß seiner Leistung zur Gegenleistung nicht erkannte, ¬
und nach dem Grade seiner Einsichten nicht leicht erkennen
konnte; 3. wenn er einem Minderjährigen, Entmündigten, Mundtodten
oder Verbeiständeten bei Verträgen der im Eingang bezeichneten Art,
die er mit ihm ohne Mitwirkung des Vormundes, Pflegers oder Beistandes ¬
eingegangen hat, einen wirklichen Vermögensnachtheil
zufügte."7
Stellen wir daneben den §. 3 unseres Gesetzes vom 14. December
1866; denn es ist leicht zu sehen, daß ihm diese Bestimmung des
badischen Rechtes und der später zu erwähnende §. 16 des Wucherpatentes ¬
von 1803 den Ausgangspunkt boten, und daß man bemüht
war, eine Fassung zu suchen, welche die Strafbarkeit des Wuchers auf
die allerschwersten Fälle beschränkt. §. 3 lautet nämlich: „Strafbar
wegen Wuchers, wer die Nothlage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit
oder die Verstandesschwäche des Anleihers zu dessen empfindlichem
Nachtheile mißbraucht, um für sich oder Andere, unter was immer für
einer Form, einen Vortheil zu bedingen, welcher zu dem am Orte
üblichen Zinsenmaße und zu den mit seiner Leistung etwa verbundenen
Auslagen, Verlusten oder sonstigen Opfern in auffallendem Mißverhältnisse ¬
steht."
Statt wie das badische Gesetz blos von „übermäßigen Vortheilen"
vom „Benützen zu dessen Uebervortheilung" zu sprechen, verlangt unser
Gesetz ein „Mißbrauchen zu dessen empfindlichem Nachtheile" und es
Aehnlichkeit mit dem im badischen Gesetz Unternommenen hat auch ein
Versuch, der vor Jahren in einem preußischen Strafgesetzentwurf gemacht wurde.
Schon das a. Landrecht hatte nämlich nur den verkleideten Wucher für strafbar
erklärt. Goltdammer (Materialien II. 603, 604) berichtet darüber: „Von einer
eigenthümlichen Auffassung für diese Strafandrohung nun ging der Entwurf von
1829 aus. Die Annahme höherer als der gesetzlichen Zinsen sei an und für sich
nicht strafbar. Die Gesetzgebung habe sich durch die Herrschaft des geschichtlichen
Princips über die Zinsbeschränkungen von dem ableiten lassen, was eigentlich
Rechtsverletzendes aus den Verboten entstanden sei. Es lasse sich aber kein Grund
einsehen, aus dem der Eingriff in die Rechtssphäre des Anderen gefolgert werden
könne, wenn aus freiem Willen für den Gebrauch von Geld mehr als die gewöhnlichen ¬
Zinsen gegeben werde. Das Gesetz könne dies verbieten; aber dieses Verbot
erweitere nicht den Titel des Geldsuchenden auf die Gestattung des Gebrauches.
Halte der Geldbesitzer den Gebrauch höher, so bleibe es immer freier Wille des
Anderen, sein Eigenthum dazu zu verwenden, oder nicht. Das Annehmen sei
gesetzwidrig aber nicht rechtsverletzend Nur dann gestalte sich die Sache anders,
1. wenn der Geldsuchende dasselbe unbedingt nöthig bedürfe, und der Gläubiger
dies benutze, ihm nach Belieben dafür Vergütigung abzunehmen — gleichsam
eine Erpressung; 2. wenn der Gläubiger mit Klage drohe, und durch diese
Drohung Vortheil erpresse — eine wirkliche Erpressung; 3. wenn der Gläubiger
durch das Versprechen der Zahlung einer Summe sich die auf so hochlautende
Urkunde zu verschaffen wisse, dann aber die volle Valuta gezahlt zu haben behaupte,
obwohl es nicht geschehen sei — also Betrug. Nur in diesen Fällen nahm also
der Entwurf von 1829 strafbaren Wucher an. Die späteren Entwürfe haben aber
diese Art der Auffassung als unpraktisch nicht verfolgt. Bei ihnen handelte es
sich somit nach der Entscheidung der Hauptfrage über die Strafbarkeit an sich
nur darum, ob schon die offene Ueberschreitung der gesetzlichen Zinsbeschränkung,
oder nur die verkleidete zu strafen sei?