fullscreen : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetze.
aus  das  wahre  Verhältniß  seiner  Leistung  zur  Gegenleistung  nicht  erkannte, ¬
  und  nach  dem  Grade  seiner  Einsichten  nicht  leicht  erkennen
konnte;  3.  wenn  er  einem  Minderjährigen,  Entmündigten,  Mundtodten
oder  Verbeiständeten  bei  Verträgen  der  im  Eingang  bezeichneten  Art,
die  er  mit  ihm  ohne  Mitwirkung  des  Vormundes,  Pflegers  oder  Beistandes ¬
  eingegangen  hat,  einen  wirklichen  Vermögensnachtheil
zufügte."7
Stellen  wir  daneben  den  §.  3  unseres  Gesetzes  vom  14.  December
1866;  denn  es  ist  leicht  zu  sehen,  daß  ihm  diese  Bestimmung  des
badischen  Rechtes  und  der  später  zu  erwähnende  §.  16  des  Wucherpatentes ¬
  von  1803  den  Ausgangspunkt  boten,  und  daß  man  bemüht
war,  eine  Fassung  zu  suchen,  welche  die  Strafbarkeit  des  Wuchers  auf
die  allerschwersten  Fälle  beschränkt.  §.  3  lautet  nämlich:  „Strafbar
wegen  Wuchers,  wer  die  Nothlage,  den  Leichtsinn,  die  Unerfahrenheit
oder  die  Verstandesschwäche  des  Anleihers  zu  dessen  empfindlichem
Nachtheile  mißbraucht,  um  für  sich  oder  Andere,  unter  was  immer  für
einer  Form,  einen  Vortheil  zu  bedingen,  welcher  zu  dem  am  Orte
üblichen  Zinsenmaße  und  zu  den  mit  seiner  Leistung  etwa  verbundenen
Auslagen,  Verlusten  oder  sonstigen  Opfern  in  auffallendem  Mißverhältnisse ¬
  steht."
Statt  wie  das  badische  Gesetz  blos  von  „übermäßigen  Vortheilen"
vom  „Benützen  zu  dessen  Uebervortheilung"  zu  sprechen,  verlangt  unser
Gesetz  ein  „Mißbrauchen  zu  dessen  empfindlichem  Nachtheile"  und  es
Aehnlichkeit  mit  dem  im  badischen  Gesetz  Unternommenen  hat  auch  ein
Versuch,  der  vor  Jahren  in  einem  preußischen  Strafgesetzentwurf  gemacht  wurde.
Schon  das  a.  Landrecht  hatte  nämlich  nur  den  verkleideten  Wucher  für  strafbar
erklärt.  Goltdammer  (Materialien  II.  603,  604)  berichtet  darüber:  „Von  einer
eigenthümlichen  Auffassung  für  diese  Strafandrohung  nun  ging  der  Entwurf  von
1829  aus.  Die  Annahme  höherer  als  der  gesetzlichen  Zinsen  sei  an  und  für  sich
nicht  strafbar.  Die  Gesetzgebung  habe  sich  durch  die  Herrschaft  des  geschichtlichen
Princips  über  die  Zinsbeschränkungen  von  dem  ableiten  lassen,  was  eigentlich
Rechtsverletzendes  aus  den  Verboten  entstanden  sei.  Es  lasse  sich  aber  kein  Grund
einsehen,  aus  dem  der  Eingriff  in  die  Rechtssphäre  des  Anderen  gefolgert  werden
könne,  wenn  aus  freiem  Willen  für  den  Gebrauch  von  Geld  mehr  als  die  gewöhnlichen ¬
  Zinsen  gegeben  werde.  Das  Gesetz  könne  dies  verbieten;  aber  dieses  Verbot
erweitere  nicht  den  Titel  des  Geldsuchenden  auf  die  Gestattung  des  Gebrauches.
Halte  der  Geldbesitzer  den  Gebrauch  höher,  so  bleibe  es  immer  freier  Wille  des
Anderen,  sein  Eigenthum  dazu  zu  verwenden,  oder  nicht.  Das  Annehmen  sei
gesetzwidrig  aber  nicht  rechtsverletzend  Nur  dann  gestalte  sich  die  Sache  anders,
1.  wenn  der  Geldsuchende  dasselbe  unbedingt  nöthig  bedürfe,  und  der  Gläubiger
dies  benutze,  ihm  nach  Belieben  dafür  Vergütigung  abzunehmen  —  gleichsam
eine  Erpressung;  2.  wenn  der  Gläubiger  mit  Klage  drohe,  und  durch  diese
Drohung  Vortheil  erpresse  —  eine  wirkliche  Erpressung;  3.  wenn  der  Gläubiger
durch  das  Versprechen  der  Zahlung  einer  Summe  sich  die  auf  so  hochlautende
Urkunde  zu  verschaffen  wisse,  dann  aber  die  volle  Valuta  gezahlt  zu  haben  behaupte,
obwohl  es  nicht  geschehen  sei  —  also  Betrug.  Nur  in  diesen  Fällen  nahm  also
der  Entwurf  von  1829  strafbaren  Wucher  an.  Die  späteren  Entwürfe  haben  aber
diese  Art  der  Auffassung  als  unpraktisch  nicht  verfolgt.  Bei  ihnen  handelte  es
sich  somit  nach  der  Entscheidung  der  Hauptfrage  über  die  Strafbarkeit  an  sich
nur  darum,  ob  schon  die  offene  Ueberschreitung  der  gesetzlichen  Zinsbeschränkung,
oder  nur  die  verkleidete  zu  strafen  sei?
            
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