Contents : ¬Die Lehre von den Erbverträgen (Theil 2, Bd. 2)

144  II.  Abschn.  I.  Abtheil.  II.  Unterabth.  II.  Kap.
sterben,  nach  Analogie  des  Testaments  aufrecht  erhalten.
Dieß  gilt  aber  so  gut  für  die  Erbeseinsetzungen  der  Ehegatten ¬
  während  der  Ehe,  seyen  es  vertragsmäßige  oder
testamentarische,  wie  für  solche,  die  bereits  in  den  Ehestiftungen ¬
  gemacht  worden  sind;  ja  im  ersteren  Fall  wird
man  weit  eher  dazu  kommen,  nicht  an  eine  Nachkommenschaft ¬
  zu  denken,  namentlich  wenn  die  Ehe  schon  längere  Zeit
kinderlos  war.
Die  richtige  Auffassung  jener  Parömie  findet  sich  nun
auch  schon  bei  älteren  und  neueren  Juristen  34);  und  auch
Eichhorn  35)  kommt  wenigstens  zu  einem  ähnlichen  Resultat, ¬
  indem  er  die  stillschweigende  Bedingung  der  Kinderlosigkeit ¬
  nur  auf  die  Zeit  der  Trennung  der  Ehe  bezieht. ¬
  Anders  konnte  er  bei  seiner  Ansicht  über  die  Einwirkung ¬
  des  Notherbenrechts  auf  den  Erbeinsetzungsvertrag ¬
  die  Sache  auch  nicht  wohl  fassen;  während  Carpzow ¬
  36)  und  Strykes
die  stillschweigende  Bedingung:
Si  sine  liberis,  ausdrücklich  nur  auf  den  Fall,  wenn  die
nachgeborenen  Notherben  nicht  gehörig  bedacht  worden
sind,  beziehen.
b.  Den  Ascendenten  darf  ihr  Pflichttheil  in  Ehestiftungen ¬
  eben  so  wenig  einseitig  entzogen  werden,  als  den
Kindern;  aber  einem  Verzichte,  den  sie  darauf  ausstellen,
steht  nach  heutigen  Rechtsgrundsätzen  nichts  entgegen.
34)  S.  C.  F.  Hommel,  rhaps.  quaest.  vol.  I.  obs.  92.  —
Pufendorf,  observatt.  jur.  II.  173.  §.  2.  —  III.  23.  §.  3.
Mittermaier,  Grundsätze  II.  §.  410.  No.  VI.  —  Maurenbrecher, -
  Lehrbuch.  §.  568.
35)  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht.  §.  347.
36)  B.  Carpzow,  jurispr.  for.  P.  II.  const.  43.  def.  13.
37)  S.  Stryk.  tract.  de  success.  ab  intest.  diss.  VIII.
cap.  4.  §.  42.
            
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