144 II. Abschn. I. Abtheil. II. Unterabth. II. Kap.
sterben, nach Analogie des Testaments aufrecht erhalten.
Dieß gilt aber so gut für die Erbeseinsetzungen der Ehegatten ¬
während der Ehe, seyen es vertragsmäßige oder
testamentarische, wie für solche, die bereits in den Ehestiftungen ¬
gemacht worden sind; ja im ersteren Fall wird
man weit eher dazu kommen, nicht an eine Nachkommenschaft ¬
zu denken, namentlich wenn die Ehe schon längere Zeit
kinderlos war.
Die richtige Auffassung jener Parömie findet sich nun
auch schon bei älteren und neueren Juristen 34); und auch
Eichhorn 35) kommt wenigstens zu einem ähnlichen Resultat, ¬
indem er die stillschweigende Bedingung der Kinderlosigkeit ¬
nur auf die Zeit der Trennung der Ehe bezieht. ¬
Anders konnte er bei seiner Ansicht über die Einwirkung ¬
des Notherbenrechts auf den Erbeinsetzungsvertrag ¬
die Sache auch nicht wohl fassen; während Carpzow ¬
36) und Strykes
die stillschweigende Bedingung:
Si sine liberis, ausdrücklich nur auf den Fall, wenn die
nachgeborenen Notherben nicht gehörig bedacht worden
sind, beziehen.
b. Den Ascendenten darf ihr Pflichttheil in Ehestiftungen ¬
eben so wenig einseitig entzogen werden, als den
Kindern; aber einem Verzichte, den sie darauf ausstellen,
steht nach heutigen Rechtsgrundsätzen nichts entgegen.
34) S. C. F. Hommel, rhaps. quaest. vol. I. obs. 92. —
Pufendorf, observatt. jur. II. 173. §. 2. — III. 23. §. 3.
Mittermaier, Grundsätze II. §. 410. No. VI. — Maurenbrecher, -
Lehrbuch. §. 568.
35) Einleitung in das deutsche Privatrecht. §. 347.
36) B. Carpzow, jurispr. for. P. II. const. 43. def. 13.
37) S. Stryk. tract. de success. ab intest. diss. VIII.
cap. 4. §. 42.