Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetze.
Einhaltung  der  Zinstaxe  zu  sichern  und  den  Zinsfuß  niedrig  zu  erhalten, ¬
  sondern  in  der  billigen  Beurtheilung  der  Lage  des  Schuldners
und  seiner  Erben,  welche  plötzlich  zur  Bezahlung  einer  vergessenen  und
in  der  Zwischenzeit  maßlos  angewachsenen  Schuld  angehalten  werden
könnten,  ihren  Grund.*)
Sie  ist  übrigens  Angesichts  der  im  §.  1480
a.  b.  G.  B.  normirten  dreijährigen  Verjährungsfrist  für  Zinsen  dermaßen ¬
  bedeutungslos,  daß  man  schon  am  21.  Nov.  1812  (J.  G.
S.  Nr.  1016)  mühsam  beweisen  mußte,  daß  sie  nicht  völlig  überflüssig ¬
  sei.  Jedenfalls  ist  sie  ganz  unabhängig  vom  Zinsfuß,  ausgenommen ¬
  insofern  sie  natürlich  um  so  später  in  Anwendung  kommen
kann,  je  niedriger  der  Zinsfuß  ist.  Sie  kann  nicht  wohl  unter  den
Gesichtspunkt  einer  gesetzlichen  Beschränkung  in  Betreff  des  Maßes
der  bedungenen  Zinsen  gebracht  werden,  wenn  sie  gleich  unter  Umständen ¬
  eine  Herabminderung  des  dem  Gläubiger  an  rückständigen
Zinsen  gebührenden  Betrages  herbeiführen  kann.  Man  muß  sie  daher
als  fortbestehend  ansehen.
5.  Die  §§.  1371  und  1372  a.  b.  G.  B.  führen  eine  Reihe  von
unzulässigen  Nebenverabredungen  bei  Pfand=  und  Darleihensverträgen
auf.  Die  überwiegende  Mehrzahl  dieser  Verbote  hat  den  Schutz  des
Schuldners  gegen  den  Gläubiger  zum  Zweck.  Allein  eine  Beziehung
zur  Zinstaxe  ist  bei  den  im  §.  1371  enthaltenen  Verboten  nicht  zu
entdecken  und  das  Gesetz  selbst  gibt  als  Grund  der  Ungiltigkeit  der
Verabredungen  an,  daß  sie  der  Natur  des  Pfand=  und  Darleihensvertrages ¬
  entgegenstehen.  Daß  diese  Bemerkung  sich  auch  auf  das  im
§.  1372  enthaltene  Verbot  des  pactum  antichreseos  beziehe,  läßt
sich  nicht  behaupten;  jedenfalls  hat  dieses  Verbot  seinen  Hauptgrund
darin,  daß  durch  die  dem  Gläubiger  zugestandene  Benützung  der  Pfandsache ¬
  die  Ueberwachung  der  Einhaltung  der  Zinstaxe  erschwert  ist.
Allein  schon  die  Unklarheit  des  Verhältnisses,  die  Möglichkeit,  daß  der
Schuldner  über  den  Werth  seiner  Leistung  sich  täusche,  daß  der  Gläubiger ¬
  die  Pfandsache  willkürlich  übermäßig  ausnützen  könne  u.  dgl.  mag
die  Beibehaltung  des  alten  Verbotes  wünschenswerth  gemacht  haben.
Jedenfalls  ist  es  auffallend,  daß  die  Verabredung  auch  da  nichtig  ist,
wo  thatsächlich  eine  Ueberschreitung  der  Zinstaxe  nicht  stattfand  und
wo  sie  daher  auch  nicht  einen  Fall  des  Wuchers  in  den  Zinsen  (§.  9
lit.  e  des  Wucherpat.)  begründet.  Die  Bestimmungen  der  §§.  1371
und  1372  a.  b.  G.  B.  müssen  also  ebenfalls  als  nicht  aufgehoben
angesehen  werden.
Daß  das  Gesetz  aber  Erörterungen,  wie  den  vorstehenden,  Raum
ließ,  daß  es  nicht  kurzweg  selbst  die  Stellen  des  a.  b.  G.  B.,  die  aufgehoben ¬
  sein  sollen,  bezeichnete,  worin  mag  das  seinen  Grund  haben?
Schwerlich  in  etwas  anderem,  als  darin,  daß  die  bisher  der  Kürze
halber  als  aufgehoben  bezeichneten  Gesetzesstellen  es  eigentlich  doch
3)  Zeiller,  Commentar  III.  S.  773.  Vergl.  übrigens  die  Bemerkungen
Ungers  über  §.  1335  a.  b.  G.  B.  (System  I.  S.  606,  Anm.  41).  S.  auch
dessen  Fragmente  über  Obligationenrecht,  II.  Anm.  14.
            
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