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Wuchergesetze.
Einhaltung der Zinstaxe zu sichern und den Zinsfuß niedrig zu erhalten, ¬
sondern in der billigen Beurtheilung der Lage des Schuldners
und seiner Erben, welche plötzlich zur Bezahlung einer vergessenen und
in der Zwischenzeit maßlos angewachsenen Schuld angehalten werden
könnten, ihren Grund.*)
Sie ist übrigens Angesichts der im §. 1480
a. b. G. B. normirten dreijährigen Verjährungsfrist für Zinsen dermaßen ¬
bedeutungslos, daß man schon am 21. Nov. 1812 (J. G.
S. Nr. 1016) mühsam beweisen mußte, daß sie nicht völlig überflüssig ¬
sei. Jedenfalls ist sie ganz unabhängig vom Zinsfuß, ausgenommen ¬
insofern sie natürlich um so später in Anwendung kommen
kann, je niedriger der Zinsfuß ist. Sie kann nicht wohl unter den
Gesichtspunkt einer gesetzlichen Beschränkung in Betreff des Maßes
der bedungenen Zinsen gebracht werden, wenn sie gleich unter Umständen ¬
eine Herabminderung des dem Gläubiger an rückständigen
Zinsen gebührenden Betrages herbeiführen kann. Man muß sie daher
als fortbestehend ansehen.
5. Die §§. 1371 und 1372 a. b. G. B. führen eine Reihe von
unzulässigen Nebenverabredungen bei Pfand= und Darleihensverträgen
auf. Die überwiegende Mehrzahl dieser Verbote hat den Schutz des
Schuldners gegen den Gläubiger zum Zweck. Allein eine Beziehung
zur Zinstaxe ist bei den im §. 1371 enthaltenen Verboten nicht zu
entdecken und das Gesetz selbst gibt als Grund der Ungiltigkeit der
Verabredungen an, daß sie der Natur des Pfand= und Darleihensvertrages ¬
entgegenstehen. Daß diese Bemerkung sich auch auf das im
§. 1372 enthaltene Verbot des pactum antichreseos beziehe, läßt
sich nicht behaupten; jedenfalls hat dieses Verbot seinen Hauptgrund
darin, daß durch die dem Gläubiger zugestandene Benützung der Pfandsache ¬
die Ueberwachung der Einhaltung der Zinstaxe erschwert ist.
Allein schon die Unklarheit des Verhältnisses, die Möglichkeit, daß der
Schuldner über den Werth seiner Leistung sich täusche, daß der Gläubiger ¬
die Pfandsache willkürlich übermäßig ausnützen könne u. dgl. mag
die Beibehaltung des alten Verbotes wünschenswerth gemacht haben.
Jedenfalls ist es auffallend, daß die Verabredung auch da nichtig ist,
wo thatsächlich eine Ueberschreitung der Zinstaxe nicht stattfand und
wo sie daher auch nicht einen Fall des Wuchers in den Zinsen (§. 9
lit. e des Wucherpat.) begründet. Die Bestimmungen der §§. 1371
und 1372 a. b. G. B. müssen also ebenfalls als nicht aufgehoben
angesehen werden.
Daß das Gesetz aber Erörterungen, wie den vorstehenden, Raum
ließ, daß es nicht kurzweg selbst die Stellen des a. b. G. B., die aufgehoben ¬
sein sollen, bezeichnete, worin mag das seinen Grund haben?
Schwerlich in etwas anderem, als darin, daß die bisher der Kürze
halber als aufgehoben bezeichneten Gesetzesstellen es eigentlich doch
3) Zeiller, Commentar III. S. 773. Vergl. übrigens die Bemerkungen
Ungers über §. 1335 a. b. G. B. (System I. S. 606, Anm. 41). S. auch
dessen Fragmente über Obligationenrecht, II. Anm. 14.