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Wuchergesetze.
Gesichtspunkten ausgingen. Es ist uns aber nicht bekannt geworden,
daß jemals eine Stimme öffentlich die Haltbarkeit jenes Standes der
Dinge verfochten hätte, welchen wir in Oesterreich zum mindesten seit
dem J. 1848 vor Augen hatten. Die Staatsschuld verzinste sich seit
jener Zeit thatsächlich bedeutend höher, als bei Privatanlehen gestattet
war; der Staat nahm sogar directe Anlehen unter Bedingungen auf,
welche flagrante Ueberschreitungen der gesetzlichen Zinstaxe enthielten.
Ist es auch richtig, daß das immer steigende Ausgebot der Staatspapiere ¬
und alles Andere, was deren Cours so gewaltigen Schwankungen ¬
aussetzt, Viele bestimmen wird, Privatanlehen als die solidere
Capitalsanlage anzusehen, so kommt doch auf der anderen Seite auch
die leichte Umsetzung der Staatspapiere in Geld, im Gegensatz zum
langsamen Gange der Civilexecution und noch mehr die verhängnißvolle ¬
Wechselwirkung in Betracht, welche mit nur allzu kurzen Unterbrechungen ¬
zwischen dem Werth der Staatspapiere und dem des gesetzlichen ¬
Zahlungsmittels bestand, wodurch in einer der wichtigsten
Beziehungen gerade der Cours des Staatspapiers der Regulator des
Privatcredits in Oesterreich werden mußte. An seinem Monopol des
Bewuchertwerdens ließ der Staat hie und da reichbegüterte Privatmänner ¬
und größere Privatunternehmungen Theil nehmen. Dann
entband er andere Unternehmungen in der entgegengesetzten Richtung
von der Zinstaxe. Die Gebahrung, welche sofort hier eintrat, mußte
den letzten Zweifel darüber verschwinden machen, daß das Gesetz des
Staates etwas vorschrieb, was die unwiderstehlichen Gesetze der Oekonomie ¬
zu halten nicht gestatteten. Inzwischen hatten die allgemeine
Wechselfähigkeit, die Zulassung der Intabulation von Blancocrediten,
die sogenannten Kostgeschäfte im Börsenverkehr, das neue Handelsgesetzbuch ¬
auf allen Seiten die Dämme der Wuchergesetze rissig gemacht. ¬
Zugleich war dadurch und durch die Ueberladung des Actienmarktes ¬
dem Capital der Abfluß zu Unternehmungen gestattet worden,
welche eine die Zinstaxe weit überschreitende Verzinsung versprachen,
ohne daß in der Regel ein Conflict mit dem Gesetz zu fürchten war.
Eben dadurch aber ward für diejenigen, zu deren Schutz die gesetzliche
Zinstaxe angeblich noch fortbestand, das Angebot von Capitalien vermindert, ¬
und der Preis (der Capitalzins) unwiderstehlich emporgetrieben.
Die Gewährung eines Darlehens, bei welchem das gesetzliche Zinsmaximum ¬
nicht überschritten wurde, war thatsächlich nicht mehr der
Abschluß eines Geschäftes, sondern ein Act der Wohlthätigkeit, — eine
mäßige Ueberschreitung desselben konnte, bei aller Ungesetzlichkeit,
Act der Freundschaft und Gefälligkeit sein. Und dennoch konnten die
Gerichte durch die niedrige Gesinnung des nächsten Denuncianten,*
zumeist des Schuldners selbst, der der Versuchung nicht widerstehen
2) Manchmal ward den Gerichten durch die vollständige bona fides beider
Contrahenten, welche das Geschäft in einer zur Verbücherung bestimmten Urkunde
vollständig darstellten, und so die Grundbuchsbehörde zur Anzeige nöthigten, eine
ungern vorgenommene Strafamtshandlung auferlegt.