Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetze.
Gesichtspunkten  ausgingen.  Es  ist  uns  aber  nicht  bekannt  geworden,
daß  jemals  eine  Stimme  öffentlich  die  Haltbarkeit  jenes  Standes  der
Dinge  verfochten  hätte,  welchen  wir  in  Oesterreich  zum  mindesten  seit
dem  J.  1848  vor  Augen  hatten.  Die  Staatsschuld  verzinste  sich  seit
jener  Zeit  thatsächlich  bedeutend  höher,  als  bei  Privatanlehen  gestattet
war;  der  Staat  nahm  sogar  directe  Anlehen  unter  Bedingungen  auf,
welche  flagrante  Ueberschreitungen  der  gesetzlichen  Zinstaxe  enthielten.
Ist  es  auch  richtig,  daß  das  immer  steigende  Ausgebot  der  Staatspapiere ¬
  und  alles  Andere,  was  deren  Cours  so  gewaltigen  Schwankungen ¬
  aussetzt,  Viele  bestimmen  wird,  Privatanlehen  als  die  solidere
Capitalsanlage  anzusehen,  so  kommt  doch  auf  der  anderen  Seite  auch
die  leichte  Umsetzung  der  Staatspapiere  in  Geld,  im  Gegensatz  zum
langsamen  Gange  der  Civilexecution  und  noch  mehr  die  verhängnißvolle ¬
  Wechselwirkung  in  Betracht,  welche  mit  nur  allzu  kurzen  Unterbrechungen ¬
  zwischen  dem  Werth  der  Staatspapiere  und  dem  des  gesetzlichen ¬
  Zahlungsmittels  bestand,  wodurch  in  einer  der  wichtigsten
Beziehungen  gerade  der  Cours  des  Staatspapiers  der  Regulator  des
Privatcredits  in  Oesterreich  werden  mußte.  An  seinem  Monopol  des
Bewuchertwerdens  ließ  der  Staat  hie  und  da  reichbegüterte  Privatmänner ¬
  und  größere  Privatunternehmungen  Theil  nehmen.  Dann
entband  er  andere  Unternehmungen  in  der  entgegengesetzten  Richtung
von  der  Zinstaxe.  Die  Gebahrung,  welche  sofort  hier  eintrat,  mußte
den  letzten  Zweifel  darüber  verschwinden  machen,  daß  das  Gesetz  des
Staates  etwas  vorschrieb,  was  die  unwiderstehlichen  Gesetze  der  Oekonomie ¬
  zu  halten  nicht  gestatteten.  Inzwischen  hatten  die  allgemeine
Wechselfähigkeit,  die  Zulassung  der  Intabulation  von  Blancocrediten,
die  sogenannten  Kostgeschäfte  im  Börsenverkehr,  das  neue  Handelsgesetzbuch ¬
  auf  allen  Seiten  die  Dämme  der  Wuchergesetze  rissig  gemacht. ¬
  Zugleich  war  dadurch  und  durch  die  Ueberladung  des  Actienmarktes ¬
  dem  Capital  der  Abfluß  zu  Unternehmungen  gestattet  worden,
welche  eine  die  Zinstaxe  weit  überschreitende  Verzinsung  versprachen,
ohne  daß  in  der  Regel  ein  Conflict  mit  dem  Gesetz  zu  fürchten  war.
Eben  dadurch  aber  ward  für  diejenigen,  zu  deren  Schutz  die  gesetzliche
Zinstaxe  angeblich  noch  fortbestand,  das  Angebot  von  Capitalien  vermindert, ¬
  und  der  Preis  (der  Capitalzins)  unwiderstehlich  emporgetrieben.
Die  Gewährung  eines  Darlehens,  bei  welchem  das  gesetzliche  Zinsmaximum ¬
  nicht  überschritten  wurde,  war  thatsächlich  nicht  mehr  der
Abschluß  eines  Geschäftes,  sondern  ein  Act  der  Wohlthätigkeit,  —  eine
mäßige  Ueberschreitung  desselben  konnte,  bei  aller  Ungesetzlichkeit,
Act  der  Freundschaft  und  Gefälligkeit  sein.  Und  dennoch  konnten  die
Gerichte  durch  die  niedrige  Gesinnung  des  nächsten  Denuncianten,*
zumeist  des  Schuldners  selbst,  der  der  Versuchung  nicht  widerstehen
2)  Manchmal  ward  den  Gerichten  durch  die  vollständige  bona  fides  beider
Contrahenten,  welche  das  Geschäft  in  einer  zur  Verbücherung  bestimmten  Urkunde
vollständig  darstellten,  und  so  die  Grundbuchsbehörde  zur  Anzeige  nöthigten,  eine
ungern  vorgenommene  Strafamtshandlung  auferlegt.
            
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