Inhaltsverzeichnis : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

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§.  1228.
4)  gegen  den  Particular-Legatar.
Gegen  den  Particular-Legatar  findet,  wegen
der  der  Erbmasse  zur  Last  fallenden  nicht  berichtigten ¬
  Schulden,  auf  Höhe  des  ihm  zugekommenen
Vermächtnisses  innerhalb  dreier  Jahre  der  Arrest
Statt.
(G.  B.N.  Art.  809.)
§.  1229.
Wie  der  Arrest  anzulegen,  wenn  der
Nachlafs  bereits  getheilt  ist.
Ist  die  Erbschaft  bereits  getheilt:  so  mufs  eine
derselben  zur  Last  fallende  Schuld,  wenn  mehrere
Erben  vorhanden  sind,  nach  Maafsgabe  des  Antheils
eines  jeden  Erben  an  der  Erbschaft,  getheilt  werden, ¬
  und  nur  auf  Höhe  dieses  Antheils  findet  gegen
jeden  Erben  ein  Arrest  oder  Execution  Statt.
(G.  B.  N.  Art.  1220.)
Hiervon  findet  jedoch  eine  Ausnahme  Statt:
*)  in  dem  Falle,  wo  für  die  Schuld  eine  Hypothek
bestellt  ist;
2)  wenn  sie  eine  genaue  bestimmte  Sache  zum  Gegenstande ¬
  hat;
3)  wenn  von  einer  alternativen  Schuld  die  Rede
ist,  wobei  dem  Gläubiger  unter  mehreren  Sachen, ¬
  deren  eine  untheilbar  ist,  die  Wahl
zusteht;
4)  wenn  bei  der  Begründung  der  Verbindlichkeit
Einem  der  Erben  allein  deren  Vollziehung  auferlegt ¬
  ist;
5)  wenn  es  sich  aus  der  Natur  des  Versprechens.
oder  der  den  Gegenstand  desselben  ausmachen¬
            
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