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§. 1228.
4) gegen den Particular-Legatar.
Gegen den Particular-Legatar findet, wegen
der der Erbmasse zur Last fallenden nicht berichtigten ¬
Schulden, auf Höhe des ihm zugekommenen
Vermächtnisses innerhalb dreier Jahre der Arrest
Statt.
(G. B.N. Art. 809.)
§. 1229.
Wie der Arrest anzulegen, wenn der
Nachlafs bereits getheilt ist.
Ist die Erbschaft bereits getheilt: so mufs eine
derselben zur Last fallende Schuld, wenn mehrere
Erben vorhanden sind, nach Maafsgabe des Antheils
eines jeden Erben an der Erbschaft, getheilt werden, ¬
und nur auf Höhe dieses Antheils findet gegen
jeden Erben ein Arrest oder Execution Statt.
(G. B. N. Art. 1220.)
Hiervon findet jedoch eine Ausnahme Statt:
*) in dem Falle, wo für die Schuld eine Hypothek
bestellt ist;
2) wenn sie eine genaue bestimmte Sache zum Gegenstande ¬
hat;
3) wenn von einer alternativen Schuld die Rede
ist, wobei dem Gläubiger unter mehreren Sachen, ¬
deren eine untheilbar ist, die Wahl
zusteht;
4) wenn bei der Begründung der Verbindlichkeit
Einem der Erben allein deren Vollziehung auferlegt ¬
ist;
5) wenn es sich aus der Natur des Versprechens.
oder der den Gegenstand desselben ausmachen¬