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Nothstand und Nothwehr.
der vorliegenden Schrift, welcher (so wie Berner) die entgegengesetzte
Ansicht vertheidigt, folgendes entgegenzuhalten:
1) Erkennt man ein Recht des Nothstandes an, so kann das jedenfalls ¬
nicht für alle Collisionen gleichmäßig gelten, und so bildet sich
zwischen dem eigentlichen Nothstand und der strafbaren Verletzung
fremder Rechte erst wieder eine Mittelklasse von Fällen, wo die Noth
die Handlung entschuldigt, ohne ihr den Charakter der Rechtmäßigkeit
beizulegen (vgl. W. S. 16 ff.). Da nun gerade diese letzteren Fälle
zumeist die praktisch wichtigeren sind, kann die Zusammenstellung des
specifisch Verschiedenen unter dem gemeinsamen Namen des Nothstandes
nur Verwirrung bereiten, zumal die Differenz keineswegs eine blos
theoretische ist, sondern sich auch in der Verschiedenheit der Consequenzen
manifestirt (s. Wessely S. 27 ff.; S. 33).
2) Eine höchst wichtige und zugleich das Ganze aufklärende Divergenz ¬
zeigt sich sofort, sobald man das strafrechtliche Gebiet verläßt,
und das des Civilrechts betritt. Die im Nothstand verübte That ist
eine wahre Handlung, das Ergebniß eines freien Entschlusses; ist sie
eine rechtswidrige, so mag sie straflos bleiben, allein die Ersatzpflicht ¬
ist nicht ausgeschlossen. Nach der entgegengesetzten ist sie es,
aber gewiß mit Unrecht. Oder sollte es, wenn ein reicher Mann dem
Verfolger nicht anders entgehen konnte, als indem er die Hütte eines
Armen in Brand steckt, ein Unrecht sein, wenn er angehalten wird, die
Hütte zu ersetzen!
3) Zur Krisis gelangen die entgegengesetzten Auffassungen, wenn
man die Nothwehr dem Nothstand entgegentreten sieht. Hebt die Noth
jedes Recht auf, das der Rettung aus derselben entgegensteht, so muß
(um gleich bei dem eben angeführten Beispiel zu bleiben) der Eigenthümer ¬
eines Hauses ruhig ansehen, wie ein Anderer dieses anzundet,
um sich zu retten; versucht er es, sich zu widersetzen, so verfällt er
der Strafe: — Nothwehr kommt ihm nicht zu statten. Hierin eben
führt die Erweiterung der Nothstandstheorie geradezu zum Conflict
mit der des Nothwehrrechtes. Wessely z. B. legt den allergrößten
Werth darauf, daß die Nothwehr (auch die äußerste) zur Vertheidigung
des Eigenthumes zulässig sei; auch das Leben des Angreifers braucht
der Eigenthümer nicht zu schonen, wenn es gilt sich das Seine zu
erhalten. Nach Wessely ist die Nothwehr nur durch die objective
nicht auch durch die subjective Rechtswidrigkeit bedingt; sie ist auch
gegen Wahnsinnige zulässig (Wessely S. 55); aber demjenigen gegenüber, ¬
dem Nothrecht zu statten kommt, wird sie nicht anerkannt (S. 51).
Man kann also einen Wahnsinnigen, der eine Fensterscheibe einschlagen
will, tödten, um ihn davon abzuhalten, und man ist in seinem Recht;
aber wer sein ganzes Vermögen, vielleicht die Frucht eines mühevollen
Lebens, die einzige Schutzwehr gegen ein mühseliges Alter in der Verzweiflung ¬
gegen einen im Nothrecht Handelnden vertheidigt, verfällt der
Strafe! Und wie soll es mit demjenigen gehalten werden, der ein ihm
unter Androhung des Todes aufgetragenes Verbrechen ausführt? Darf
man ihm Widerstand leisten, oder verletzt man sein Nothrecht? Referent