Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Nothstand  und  Nothwehr.
der  vorliegenden  Schrift,  welcher  (so  wie  Berner)  die  entgegengesetzte
Ansicht  vertheidigt,  folgendes  entgegenzuhalten:
1)  Erkennt  man  ein  Recht  des  Nothstandes  an,  so  kann  das  jedenfalls ¬
  nicht  für  alle  Collisionen  gleichmäßig  gelten,  und  so  bildet  sich
zwischen  dem  eigentlichen  Nothstand  und  der  strafbaren  Verletzung
fremder  Rechte  erst  wieder  eine  Mittelklasse  von  Fällen,  wo  die  Noth
die  Handlung  entschuldigt,  ohne  ihr  den  Charakter  der  Rechtmäßigkeit
beizulegen  (vgl.  W.  S.  16  ff.).  Da  nun  gerade  diese  letzteren  Fälle
zumeist  die  praktisch  wichtigeren  sind,  kann  die  Zusammenstellung  des
specifisch  Verschiedenen  unter  dem  gemeinsamen  Namen  des  Nothstandes
nur  Verwirrung  bereiten,  zumal  die  Differenz  keineswegs  eine  blos
theoretische  ist,  sondern  sich  auch  in  der  Verschiedenheit  der  Consequenzen
manifestirt  (s.  Wessely  S.  27  ff.;  S.  33).
2)  Eine  höchst  wichtige  und  zugleich  das  Ganze  aufklärende  Divergenz ¬
  zeigt  sich  sofort,  sobald  man  das  strafrechtliche  Gebiet  verläßt,
und  das  des  Civilrechts  betritt.  Die  im  Nothstand  verübte  That  ist
eine  wahre  Handlung,  das  Ergebniß  eines  freien  Entschlusses;  ist  sie
eine  rechtswidrige,  so  mag  sie  straflos  bleiben,  allein  die  Ersatzpflicht ¬
  ist  nicht  ausgeschlossen.  Nach  der  entgegengesetzten  ist  sie  es,
aber  gewiß  mit  Unrecht.  Oder  sollte  es,  wenn  ein  reicher  Mann  dem
Verfolger  nicht  anders  entgehen  konnte,  als  indem  er  die  Hütte  eines
Armen  in  Brand  steckt,  ein  Unrecht  sein,  wenn  er  angehalten  wird,  die
Hütte  zu  ersetzen!
3)  Zur  Krisis  gelangen  die  entgegengesetzten  Auffassungen,  wenn
man  die  Nothwehr  dem  Nothstand  entgegentreten  sieht.  Hebt  die  Noth
jedes  Recht  auf,  das  der  Rettung  aus  derselben  entgegensteht,  so  muß
(um  gleich  bei  dem  eben  angeführten  Beispiel  zu  bleiben)  der  Eigenthümer ¬
  eines  Hauses  ruhig  ansehen,  wie  ein  Anderer  dieses  anzundet,
um  sich  zu  retten;  versucht  er  es,  sich  zu  widersetzen,  so  verfällt  er
der  Strafe:  —  Nothwehr  kommt  ihm  nicht  zu  statten.  Hierin  eben
führt  die  Erweiterung  der  Nothstandstheorie  geradezu  zum  Conflict
mit  der  des  Nothwehrrechtes.  Wessely  z.  B.  legt  den  allergrößten
Werth  darauf,  daß  die  Nothwehr  (auch  die  äußerste)  zur  Vertheidigung
des  Eigenthumes  zulässig  sei;  auch  das  Leben  des  Angreifers  braucht
der  Eigenthümer  nicht  zu  schonen,  wenn  es  gilt  sich  das  Seine  zu
erhalten.  Nach  Wessely  ist  die  Nothwehr  nur  durch  die  objective
nicht  auch  durch  die  subjective  Rechtswidrigkeit  bedingt;  sie  ist  auch
gegen  Wahnsinnige  zulässig  (Wessely  S.  55);  aber  demjenigen  gegenüber, ¬
  dem  Nothrecht  zu  statten  kommt,  wird  sie  nicht  anerkannt  (S.  51).
Man  kann  also  einen  Wahnsinnigen,  der  eine  Fensterscheibe  einschlagen
will,  tödten,  um  ihn  davon  abzuhalten,  und  man  ist  in  seinem  Recht;
aber  wer  sein  ganzes  Vermögen,  vielleicht  die  Frucht  eines  mühevollen
Lebens,  die  einzige  Schutzwehr  gegen  ein  mühseliges  Alter  in  der  Verzweiflung ¬
  gegen  einen  im  Nothrecht  Handelnden  vertheidigt,  verfällt  der
Strafe!  Und  wie  soll  es  mit  demjenigen  gehalten  werden,  der  ein  ihm
unter  Androhung  des  Todes  aufgetragenes  Verbrechen  ausführt?  Darf
man  ihm  Widerstand  leisten,  oder  verletzt  man  sein  Nothrecht?  Referent
            
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