der Wissenschaft des österreichischen Strafrechts.
Unterwerfung beredt und wirksam, wie nichts anderes auffordert die
aber nicht zur niedern Dienerin desselben herabsinkt, und ihm Beider
unwürdige Dienste leistet — wenn ich diese Frage in freudiger Zuversicht ¬
mit lautem Jal beantworte; so geschieht das mit einem patriotischen ¬
Stolze, welchen Jeder theilen wird, der sein Vaterland liebt und
einsieht, wie weit das Land, von welchem man das sagen kann, so
vielen anderen voraus ist, gerade in einer jener Beziehungen, von
denen das Gedeihen alles Lebens im Staate abhängt, voraus ist.
Auch die österreichische Gesetzgebung hat den Weg, den, wie ich
gezeigt zu haben glaube, die Wissenschaft nicht mitgehen kann, betreten;
sie hat ihn früher und entschiedener als andere, zu einer Zeit betreten,
wo ihr Alles den besten Erfolg zu verheißen schien.
Die Halsgerichtsordnung Maria Theresias faßte zuerst alle Resultate
der Strafrechtswissenschaft ihrer Zeit zusammen und setzte an die Stelle
der alten Rechtsbücher ein Werk, welches insofern ein Gesetzbuch in der
modernen Bedeutung ist, als es ein geschlossenes Ganzes bildet, eine
authentische Beantwortung aller Fragen des Strafrechts zu bieten bestimmt ¬
ist, in dem Sinne aber doch nur eine Fortsetzung der älteren
Strafgesetzgebung, als sie nur eine umfassende Anleitung für den
Strafrichter ist, wie Zeiller sagt: „Gesetz, Lehrbuch und Commentar
zugleich."
Diese letztere Eigenthümlichkeit, daß sie die Belehrung des Richters,
aber mehr nicht als diese, vor Augen hat, ist der Theresianischen Strafgesetzgebung ¬
so deutlich aufgeprägt, sie steht noch so wenig unter dem
Einfluß der neueren Anschauung des Strafgesetzes, daß die Publication
gar nicht als Bedingung der Rechtswirksamkeit des Gesetzes gilt.
Indeß, dieses Unternehmen, großartig angelegt, bedeutungsvoll,
unschätzbar für die österreichische Rechtsgeschichte — war ein gänzlich
verfehltes; der Versuch, der gewiß mehr als manches, was besser gedieh, ¬
den Ruhm seiner ruhmgekrönten Urheberin erhöhte, mißlang und
mußte mißlingen, auch wenn nicht gleich nach dem Erscheinen der
Theresiana im Strafrechte ein Umschwung eingetreten wäre, wie ihn
die Welt zuvor nie gesehen.
Neues Einschreiten der Gesetzgebung war bald unerläßlich geworden ¬
— und nun stand sie am Scheidewege! Man hatte die Wahl:
ein neues authentisches Lehrbuch verfassen zu lassen, alle Begriffe zu
fixiren, alle Consequenzen selbst zu ziehen, für alle Vorfälle selbst Vorsorge ¬
im Voraus zu treffen, kurz einen neuen dogmatisch=casuistischen
Codex, der die Praxis der Gerichte in Allem bestimmen sollte, herzustellen ¬
— oder ein bloßes Rechtsbuch, ein Buch fürs Volk weit
mehr als für den Richter, ein Werk, das die Grundregeln, welche die
Handhabung der Strafgewalt bestimmen, zur Kenntniß Aller bringen,
zugleich als Warnung vor dem Verbrechen, als gemeinfaßliche Belehrung ¬
über dessen nothwendige Folgen, ja gewissermaßen als fortwährende ¬
Rechtfertigung des Waltens der Strafbehörden in den Augen
Aller dienen soll. Den letzteren Weg schlug Kaiser Joseph II. ein,
und das Gesetzbuch von 1787, das zweimal — im J. 1803 und