Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

der  Wissenschaft  des  österreichischen  Strafrechts.
Unterwerfung  beredt  und  wirksam,  wie  nichts  anderes  auffordert  die
aber  nicht  zur  niedern  Dienerin  desselben  herabsinkt,  und  ihm  Beider
unwürdige  Dienste  leistet  —  wenn  ich  diese  Frage  in  freudiger  Zuversicht ¬
  mit  lautem  Jal  beantworte;  so  geschieht  das  mit  einem  patriotischen ¬
  Stolze,  welchen  Jeder  theilen  wird,  der  sein  Vaterland  liebt  und
einsieht,  wie  weit  das  Land,  von  welchem  man  das  sagen  kann,  so
vielen  anderen  voraus  ist,  gerade  in  einer  jener  Beziehungen,  von
denen  das  Gedeihen  alles  Lebens  im  Staate  abhängt,  voraus  ist.
Auch  die  österreichische  Gesetzgebung  hat  den  Weg,  den,  wie  ich
gezeigt  zu  haben  glaube,  die  Wissenschaft  nicht  mitgehen  kann,  betreten;
sie  hat  ihn  früher  und  entschiedener  als  andere,  zu  einer  Zeit  betreten,
wo  ihr  Alles  den  besten  Erfolg  zu  verheißen  schien.
Die  Halsgerichtsordnung  Maria  Theresias  faßte  zuerst  alle  Resultate
der  Strafrechtswissenschaft  ihrer  Zeit  zusammen  und  setzte  an  die  Stelle
der  alten  Rechtsbücher  ein  Werk,  welches  insofern  ein  Gesetzbuch  in  der
modernen  Bedeutung  ist,  als  es  ein  geschlossenes  Ganzes  bildet,  eine
authentische  Beantwortung  aller  Fragen  des  Strafrechts  zu  bieten  bestimmt ¬
  ist,  in  dem  Sinne  aber  doch  nur  eine  Fortsetzung  der  älteren
Strafgesetzgebung,  als  sie  nur  eine  umfassende  Anleitung  für  den
Strafrichter  ist,  wie  Zeiller  sagt:  „Gesetz,  Lehrbuch  und  Commentar
zugleich."
Diese  letztere  Eigenthümlichkeit,  daß  sie  die  Belehrung  des  Richters,
aber  mehr  nicht  als  diese,  vor  Augen  hat,  ist  der  Theresianischen  Strafgesetzgebung ¬
  so  deutlich  aufgeprägt,  sie  steht  noch  so  wenig  unter  dem
Einfluß  der  neueren  Anschauung  des  Strafgesetzes,  daß  die  Publication
gar  nicht  als  Bedingung  der  Rechtswirksamkeit  des  Gesetzes  gilt.
Indeß,  dieses  Unternehmen,  großartig  angelegt,  bedeutungsvoll,
unschätzbar  für  die  österreichische  Rechtsgeschichte  —  war  ein  gänzlich
verfehltes;  der  Versuch,  der  gewiß  mehr  als  manches,  was  besser  gedieh, ¬
  den  Ruhm  seiner  ruhmgekrönten  Urheberin  erhöhte,  mißlang  und
mußte  mißlingen,  auch  wenn  nicht  gleich  nach  dem  Erscheinen  der
Theresiana  im  Strafrechte  ein  Umschwung  eingetreten  wäre,  wie  ihn
die  Welt  zuvor  nie  gesehen.
Neues  Einschreiten  der  Gesetzgebung  war  bald  unerläßlich  geworden ¬
  —  und  nun  stand  sie  am  Scheidewege!  Man  hatte  die  Wahl:
ein  neues  authentisches  Lehrbuch  verfassen  zu  lassen,  alle  Begriffe  zu
fixiren,  alle  Consequenzen  selbst  zu  ziehen,  für  alle  Vorfälle  selbst  Vorsorge ¬
  im  Voraus  zu  treffen,  kurz  einen  neuen  dogmatisch=casuistischen
Codex,  der  die  Praxis  der  Gerichte  in  Allem  bestimmen  sollte,  herzustellen ¬
  —  oder  ein  bloßes  Rechtsbuch,  ein  Buch  fürs  Volk  weit
mehr  als  für  den  Richter,  ein  Werk,  das  die  Grundregeln,  welche  die
Handhabung  der  Strafgewalt  bestimmen,  zur  Kenntniß  Aller  bringen,
zugleich  als  Warnung  vor  dem  Verbrechen,  als  gemeinfaßliche  Belehrung ¬
  über  dessen  nothwendige  Folgen,  ja  gewissermaßen  als  fortwährende ¬
  Rechtfertigung  des  Waltens  der  Strafbehörden  in  den  Augen
Aller  dienen  soll.  Den  letzteren  Weg  schlug  Kaiser  Joseph  II.  ein,
und  das  Gesetzbuch  von  1787,  das  zweimal  —  im  J.  1803  und
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer