Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Nothstand  und  Nothwehr.
es  nicht  darauf  abgesehen  hat,  die  Monographien  von  Levita,
Geyer  und  Seeger  um  eine  zu  vermehren,  sondern  sich  auf  sie
stützt,  und  von  dem  durch  sie  Festgestellten  ausgeht.  Die  geistreiche
Dissertation  Berners  über  den  Nothstand  (De  impunitate  propter
summam  necessitatem  proposita.  Berol.  1861)  hat  W.  nicht
gekannt.
Wenden  wir  uns  nun  der  Materie  selbst  zu,  so  fällt  uns  namentlich ¬
  die  merkwürdige  Wandlung  auf,  welche  die  Behandlung  dieser
Fragen  im  Großen  durchzumachen  hatte.  Wie  nahe  ist  noch  die  Zeit,
wo  unter  dem  Einfluß  einer  politischen  Strömung,  die  dem  Staat
Alles  vindicirte,  dem  Einzelnen  fast  nichts  übrig  ließ,  (während  dieser
doch  nach  der  herrschenden  Lehre  in  den  Staat  nur  freiwillig,  und  mit
Vorbehalt  möglichst  vieler  Rechte  sollte  eingetreten  sein),  die  Nothwehr,
mit  einem  kaum  verhehlten  Mißtrauen  angesehen,  und  eigentlich  nur
als  eine  Form  des  Nothstandes  anerkannt  wurde,  beide  aber  theils
wegen  der  angeblich  durch  sie  begründeten  Znrechnungslosigkeit,  theils
wegen  des  Satzes:  Necessitas  non  habet  legem  eben  nur  Straflosigkeit ¬
  begründen  sollten.  Heute  kann  man  nun  sagen,  daß  die  Doctrin
das  Recht  der  Nothwehr  in  seiner  ganzen  Fülle  anerkannt  habe,  und
nun  eifrig  bemüht  sei  (der  zweite  Theil  der  vorliegenden  Schrift  ist
voll  von  Belegen  dafür),  die  Consequenzen  dieses  Gedankens  immer
weiter  zu  entfalten,  und  Beschränkungen  der  Nothwehr,  welche  auf  der
früheren  Auffassung  derselben  beruhen,  mehr  und  mehr  zu  beseitigen.
Jetzt  ist  die  Nothwehr  das  reichgewordene  Pflegekind,  und  es  ist  die
Zeit  gekommen,  wo  an  den  Reichthümern,  die  ihr  in  den  Schooß  fallen,
der  Pflegevater  Nothstand  Antheil  zu  nehmen  begehrt.  Jetzt  aber  kommt  es
erst  recht  zu  Tage,  wie  profund  der  Irrthum  war,  sie  als  gleichartig  aufzufassen, ¬
  da  sie  doch  in  Wahrheit  mit  einander  in  entschiedenem  Gegensatz ¬
  stehen.  Weit  entfernt  nämlich,  daß  die  Anerkennung  beider  aus
derselben  Wurzel  stamme,  manifestirt  sich  vielmehr  in  ihr  der  alle
Jurisprudenz  erfüllende  Gegensatz  zwischen  jus  strictum  und  aequitas.
Während  nämlich  in  der  Nothwehr  nur  die  Starrheit  und  Unbeugsamkeit ¬
  des  Rechtes  anerkannt  ist,  dessen  Natur  es  ist,  sich  gegen  jeden
Unberechtigten  mit  dem  Aufgebot  aller,  auch  der  äußersten  Mittel  zu
behaupten  —  das  strictum  jus,  manifestirt  sich  in  der  Beachtung  des
Nothstandes  die  entgegengesetzte  Erwägung,  daß  die  Starrheit  des
Rechtsanspruches  mitunter  einer  milderen,  billigeren  Auffassung  der
Beziehungen  des  Menschen  zum  Menschen  weichen  müsse.  Recht  und
Billigkeit  müssen  sich  aber  in  der  Wissenschaft,  wie  in  der  Welt  von
Fall  zu  Fall  accomodiren.  Der  Verfasser  dieser  Anzeige  mag  aber
nicht  verhehlen,  daß  er  es  nicht  billigen  könne,  wenn  (wie  eben  jetzt
versucht  wird)  die  Forderung  der  Billigkeit  geradezu  zum  Rechtsgesetz
erhoben  werden  soll.  An  einem  anderen  Vote  (Abhandlungen  aus  dem
österr.  Strafrecht  I.  S.  102—119)  hat  er  sich  zu  der  Ansicht  bekannt,
daß  der  Nothstand  eben  nur  Straflosigkeit,  nicht  Rechtmäßigkeit  der  in
demselben  verübten  Handlung  begründe.  Ohne  hier  in  die  Tiefe  dieser
theoretischen  Erörterung  einzugehen,  erlaubt  er  sich  nun  dem  Verfasser
            
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