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Nothstand und Nothwehr.
es nicht darauf abgesehen hat, die Monographien von Levita,
Geyer und Seeger um eine zu vermehren, sondern sich auf sie
stützt, und von dem durch sie Festgestellten ausgeht. Die geistreiche
Dissertation Berners über den Nothstand (De impunitate propter
summam necessitatem proposita. Berol. 1861) hat W. nicht
gekannt.
Wenden wir uns nun der Materie selbst zu, so fällt uns namentlich ¬
die merkwürdige Wandlung auf, welche die Behandlung dieser
Fragen im Großen durchzumachen hatte. Wie nahe ist noch die Zeit,
wo unter dem Einfluß einer politischen Strömung, die dem Staat
Alles vindicirte, dem Einzelnen fast nichts übrig ließ, (während dieser
doch nach der herrschenden Lehre in den Staat nur freiwillig, und mit
Vorbehalt möglichst vieler Rechte sollte eingetreten sein), die Nothwehr,
mit einem kaum verhehlten Mißtrauen angesehen, und eigentlich nur
als eine Form des Nothstandes anerkannt wurde, beide aber theils
wegen der angeblich durch sie begründeten Znrechnungslosigkeit, theils
wegen des Satzes: Necessitas non habet legem eben nur Straflosigkeit ¬
begründen sollten. Heute kann man nun sagen, daß die Doctrin
das Recht der Nothwehr in seiner ganzen Fülle anerkannt habe, und
nun eifrig bemüht sei (der zweite Theil der vorliegenden Schrift ist
voll von Belegen dafür), die Consequenzen dieses Gedankens immer
weiter zu entfalten, und Beschränkungen der Nothwehr, welche auf der
früheren Auffassung derselben beruhen, mehr und mehr zu beseitigen.
Jetzt ist die Nothwehr das reichgewordene Pflegekind, und es ist die
Zeit gekommen, wo an den Reichthümern, die ihr in den Schooß fallen,
der Pflegevater Nothstand Antheil zu nehmen begehrt. Jetzt aber kommt es
erst recht zu Tage, wie profund der Irrthum war, sie als gleichartig aufzufassen, ¬
da sie doch in Wahrheit mit einander in entschiedenem Gegensatz ¬
stehen. Weit entfernt nämlich, daß die Anerkennung beider aus
derselben Wurzel stamme, manifestirt sich vielmehr in ihr der alle
Jurisprudenz erfüllende Gegensatz zwischen jus strictum und aequitas.
Während nämlich in der Nothwehr nur die Starrheit und Unbeugsamkeit ¬
des Rechtes anerkannt ist, dessen Natur es ist, sich gegen jeden
Unberechtigten mit dem Aufgebot aller, auch der äußersten Mittel zu
behaupten — das strictum jus, manifestirt sich in der Beachtung des
Nothstandes die entgegengesetzte Erwägung, daß die Starrheit des
Rechtsanspruches mitunter einer milderen, billigeren Auffassung der
Beziehungen des Menschen zum Menschen weichen müsse. Recht und
Billigkeit müssen sich aber in der Wissenschaft, wie in der Welt von
Fall zu Fall accomodiren. Der Verfasser dieser Anzeige mag aber
nicht verhehlen, daß er es nicht billigen könne, wenn (wie eben jetzt
versucht wird) die Forderung der Billigkeit geradezu zum Rechtsgesetz
erhoben werden soll. An einem anderen Vote (Abhandlungen aus dem
österr. Strafrecht I. S. 102—119) hat er sich zu der Ansicht bekannt,
daß der Nothstand eben nur Straflosigkeit, nicht Rechtmäßigkeit der in
demselben verübten Handlung begründe. Ohne hier in die Tiefe dieser
theoretischen Erörterung einzugehen, erlaubt er sich nun dem Verfasser