B. Nothstand und Nothwehr.
Die Befugnisse des Nothstandes und der Nothwehr nach österreichischem ¬
Rechte mit Berücksichtigung des gemeinen deutschen Rechts und der
neueren deutschen Particulargesetzgebungen von Dr. Wolfgang Wessely,
k. k. ordentlicher Professor der Rechte an der Prager Universität. Prag 1862.
(Verlag von F. Temsky) II u. 96 S.
(Abgedruckt aus Haimerls Vierteljahrsschrift für Rechtswissenschaft X. [1862, l.) S. 15.)
Die vorliegende Schrift hat die Aufgabe, die Resultate der gemeinrechtlichen ¬
Erörterungen über die zwei ebenso interessanten als wichtigen
Lehren, welche der Titel bezeichnet, auf das österreichische Recht anzuwenden ¬
und bei Lösung der für dieses auftauchenden Controversen zu
benützen. Diese Aufgabe ist unseres Erachtens vortrefflich gelöst, und
es reiht sich das Buch den früheren, den Lesern dieser Blätter wohlbekannten ¬
Arbeiten desselben Verfassers würdig an.
Der Art, wie Wessely seinen Gegenstand behandelt, müssen wir
unbedingt zustimmen. Er verkennt nicht, daß der letzte Zweck aller
juristischen Arbeiten die praktische Anwendung sei, und daß daher alle
wissenschaftliche Erörterung zur Aufklärung, Bereicherung und Förderung
des geltenden heimischen Rechtes führen, und der Praxis die Möglichkeit ¬
bieten müsse, die ihr entgegentretenden Schwierigkeiten im Geiste
echter Wissenschaftlichkeit zu lösen; allein er ist weit davon entfernt,
die Lösung solcher Aufgabe von der Exclusivität zu erwarten, welche
den unverkennbaren Zusammenhang der gemeinrechtlichen Literatur und
der neueren criminalistischen Arbeiten Deutschlands mit unserem Rechtswesen ¬
läugnet. Er weiß sich die Freiheit seines Denkens zu wahren,
ohne darum die Beantwortung der einzelnen Fragen (unbekümmert um
den Stand der wissenschaftlichen Controverse) lediglich vom eigenen
guten Einfall und von einem gewissen Scharfsinn zu erwarten, der
allerdings die Mittel bieten mag, jede einmal eingenommene Position
sophistisch zu vertheidigen, niemals aber demjenigen genügen kann,
welchem es nur darum zu thun ist, das Wahre und Rechte in stiller
Hingebung zu sichern und zu erkennen. So hat namentlich auch in
dieser Arbeit W. die Literatur der Fragen, die ihm vorliegen, gewissenhaft ¬
durchforscht, während er andererseits in verdienstlicher Beschränkung