Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

B.  Nothstand  und  Nothwehr.
Die  Befugnisse  des  Nothstandes  und  der  Nothwehr  nach  österreichischem ¬
  Rechte  mit  Berücksichtigung  des  gemeinen  deutschen  Rechts  und  der
neueren  deutschen  Particulargesetzgebungen  von  Dr.  Wolfgang  Wessely,
k.  k.  ordentlicher  Professor  der  Rechte  an  der  Prager  Universität.  Prag  1862.
(Verlag  von  F.  Temsky)  II  u.  96  S.
(Abgedruckt  aus  Haimerls  Vierteljahrsschrift  für  Rechtswissenschaft  X.  [1862,  l.)  S.  15.)
Die  vorliegende  Schrift  hat  die  Aufgabe,  die  Resultate  der  gemeinrechtlichen ¬
  Erörterungen  über  die  zwei  ebenso  interessanten  als  wichtigen
Lehren,  welche  der  Titel  bezeichnet,  auf  das  österreichische  Recht  anzuwenden ¬
  und  bei  Lösung  der  für  dieses  auftauchenden  Controversen  zu
benützen.  Diese  Aufgabe  ist  unseres  Erachtens  vortrefflich  gelöst,  und
es  reiht  sich  das  Buch  den  früheren,  den  Lesern  dieser  Blätter  wohlbekannten ¬
  Arbeiten  desselben  Verfassers  würdig  an.
Der  Art,  wie  Wessely  seinen  Gegenstand  behandelt,  müssen  wir
unbedingt  zustimmen.  Er  verkennt  nicht,  daß  der  letzte  Zweck  aller
juristischen  Arbeiten  die  praktische  Anwendung  sei,  und  daß  daher  alle
wissenschaftliche  Erörterung  zur  Aufklärung,  Bereicherung  und  Förderung
des  geltenden  heimischen  Rechtes  führen,  und  der  Praxis  die  Möglichkeit ¬
  bieten  müsse,  die  ihr  entgegentretenden  Schwierigkeiten  im  Geiste
echter  Wissenschaftlichkeit  zu  lösen;  allein  er  ist  weit  davon  entfernt,
die  Lösung  solcher  Aufgabe  von  der  Exclusivität  zu  erwarten,  welche
den  unverkennbaren  Zusammenhang  der  gemeinrechtlichen  Literatur  und
der  neueren  criminalistischen  Arbeiten  Deutschlands  mit  unserem  Rechtswesen ¬
  läugnet.  Er  weiß  sich  die  Freiheit  seines  Denkens  zu  wahren,
ohne  darum  die  Beantwortung  der  einzelnen  Fragen  (unbekümmert  um
den  Stand  der  wissenschaftlichen  Controverse)  lediglich  vom  eigenen
guten  Einfall  und  von  einem  gewissen  Scharfsinn  zu  erwarten,  der
allerdings  die  Mittel  bieten  mag,  jede  einmal  eingenommene  Position
sophistisch  zu  vertheidigen,  niemals  aber  demjenigen  genügen  kann,
welchem  es  nur  darum  zu  thun  ist,  das  Wahre  und  Rechte  in  stiller
Hingebung  zu  sichern  und  zu  erkennen.  So  hat  namentlich  auch  in
dieser  Arbeit  W.  die  Literatur  der  Fragen,  die  ihm  vorliegen,  gewissenhaft ¬
  durchforscht,  während  er  andererseits  in  verdienstlicher  Beschränkung
            
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