fullscreen : Woedtke, Erich von: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883

Begründung  des  Gesetzentwurfs.
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gesetzlich  geregelten  Krankenversicherung:  wie  denn  auch  in  dem  letzteren
der  angezogenen  Artikel  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  die  Leistung
der  Gemeinde  nicht  als  öffentliche  Armenunterstützung  zu  gelten  habe.
Den  Charakter  der  letzteren  trägt  die  Leistung  nur  noch  insofern
als  das  Maß  derselben  nicht  näher  bestimmt,  sondern  lediglich  von
dem  individuellen  Bedürfniß  im  einzelnen  Falle  abhängig  ist,  und  als
der  zu  leistende  Beitrag  ein  für  alle  mal  auf  einen  festen  Geldbetrag
festgesetzt  ist.  Wird  auch  das  Maß  der  Leistung  gesetzlich  festgestellt
und  Sorge  dafür  getragen,  daß  die  Gegenleistung  der  Versicherten  zu
demselben  in  ein  richtiges  Verhältniß  gesetzt  werden  kann,  so  gelangt
man  zu  einer  wirklichen  Krankenversicherung,  welche  ohne  jede  weitere
Organisation  überall  Platz  greifen  kann,  soweit  besondere  Krankenkassen -
  nicht  bestehen.
Eine  besondere  Regelung  ist  endlich  noch  zur  Durchführung  des
Krankenversicherungszwanges  für  gewisse  Klassen  von  Bauarbeitern
erforderlich.  Soweit  diese  von  Bauhandwerkern  oder  anderen  die
Ausführung  von  Bauarbeiten  als  stehendes  Gewerbe  betreibenden
Unternehmern  beschäftigt  werden,  finden  sie  in  dem  bisher  erörterten
Systeme  der  Krankenversicherung  Berücksichtigung.  Dieses  ist  aber
nicht  anwendbar  auf  Betriebe,  welche,  wie  Eisenbahn-,  Kanal-,  WegeStrom=, ¬
  Deich-  und  Festungsbauten,  zeitweilig  größere  Massen  von
Arbeitern  auf  einen  Punkt  zusammenziehen,  um  sie  nach  Beendigung
des  Baues  wieder  zu  entlassen.  Wollte  man  den  Gemeinden  die
Verpflichtung  auferlegen,  auch  für  diese  fluktuirenden  Arbeitermassen
durch  Errichtung  von  Krankenkassen  oder  durch  die  Gemeinde-Krankenversicherung ¬
  zu  sorgen,  so  würde  man  ihnen  eine  geschäftliche  und
finanzielle  Last  aufbürden,  welche  namentlich  von  kleineren  Gemeinden
nicht  zu  bewältigen  wäre.  Außerdem  würde  diese  Regelung  in  den
zahlreichen  Fällen,  wo  Bauten  der  gedachten  Art  bei  fortschreitender
Ausführung  sich  örtlich  weiter  bewegen,  und  folgeweise  dieselben
Arbeiter  oft  in  raschem  Wechsel  in  verschiedenen  Gemeindebezirken
beschäftigt  werden,  überhaupt  nicht  durchführbar  sein.  Für  die  bei
solchen  Bauten  beschäftigten  Arbeiter  wird  demnach  die  Errichtung
besonderer  Krankenkassen  mit  der  Maßgabe  vorzuschreiben  sein,  daß
die  dazu  Verpflichteten,  wenn  sie  ihrer  Verpflichtung  nicht  nachkommen, ¬
  den  von  ihnen  beschäftigten  Arbeitern  im  Krankheitsfalle
eine  gesetzlich  zu  bemessende  Unterstützung  aus  eigenen  Mitteln  zu
leisten  haben.  Ihnen  gleich  den  Unternehmern  größerer  Betriebe  in
diesem  Falle  nur  die  Verpflichtung  zur  Leistung  eines  Beitrags  an
            
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