Begründung des Gesetzentwurfs.
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gesetzlich geregelten Krankenversicherung: wie denn auch in dem letzteren
der angezogenen Artikel ausdrücklich bestimmt ist, daß die Leistung
der Gemeinde nicht als öffentliche Armenunterstützung zu gelten habe.
Den Charakter der letzteren trägt die Leistung nur noch insofern
als das Maß derselben nicht näher bestimmt, sondern lediglich von
dem individuellen Bedürfniß im einzelnen Falle abhängig ist, und als
der zu leistende Beitrag ein für alle mal auf einen festen Geldbetrag
festgesetzt ist. Wird auch das Maß der Leistung gesetzlich festgestellt
und Sorge dafür getragen, daß die Gegenleistung der Versicherten zu
demselben in ein richtiges Verhältniß gesetzt werden kann, so gelangt
man zu einer wirklichen Krankenversicherung, welche ohne jede weitere
Organisation überall Platz greifen kann, soweit besondere Krankenkassen -
nicht bestehen.
Eine besondere Regelung ist endlich noch zur Durchführung des
Krankenversicherungszwanges für gewisse Klassen von Bauarbeitern
erforderlich. Soweit diese von Bauhandwerkern oder anderen die
Ausführung von Bauarbeiten als stehendes Gewerbe betreibenden
Unternehmern beschäftigt werden, finden sie in dem bisher erörterten
Systeme der Krankenversicherung Berücksichtigung. Dieses ist aber
nicht anwendbar auf Betriebe, welche, wie Eisenbahn-, Kanal-, WegeStrom=, ¬
Deich- und Festungsbauten, zeitweilig größere Massen von
Arbeitern auf einen Punkt zusammenziehen, um sie nach Beendigung
des Baues wieder zu entlassen. Wollte man den Gemeinden die
Verpflichtung auferlegen, auch für diese fluktuirenden Arbeitermassen
durch Errichtung von Krankenkassen oder durch die Gemeinde-Krankenversicherung ¬
zu sorgen, so würde man ihnen eine geschäftliche und
finanzielle Last aufbürden, welche namentlich von kleineren Gemeinden
nicht zu bewältigen wäre. Außerdem würde diese Regelung in den
zahlreichen Fällen, wo Bauten der gedachten Art bei fortschreitender
Ausführung sich örtlich weiter bewegen, und folgeweise dieselben
Arbeiter oft in raschem Wechsel in verschiedenen Gemeindebezirken
beschäftigt werden, überhaupt nicht durchführbar sein. Für die bei
solchen Bauten beschäftigten Arbeiter wird demnach die Errichtung
besonderer Krankenkassen mit der Maßgabe vorzuschreiben sein, daß
die dazu Verpflichteten, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ¬
den von ihnen beschäftigten Arbeitern im Krankheitsfalle
eine gesetzlich zu bemessende Unterstützung aus eigenen Mitteln zu
leisten haben. Ihnen gleich den Unternehmern größerer Betriebe in
diesem Falle nur die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags an