Erster Teil.
getroffenen Bestimmungen sind in die Arbeitsordnung aufzunehmen und
an geeigneter Stelle in den Arbeitsräumen anzuschlagen.
Im Bergbau haben nach dem Gesetze vom 21. Juni 1884 die
Arbeiten beim Bergwerksbetriebe zu ruhen. Ausgenommen davon sind
diejenigen, die ihrer Natur nach keine Unterbrechung erleiden dürfen,
oder die nur zu einer Zeit, wo der Betrieb ruht, vorgenommen werden
dürfen, z. B. die Wasserhaltung, Wetterführung, der Betrieb der SchmelzRust- ¬
und Koaksöfen, die Grubenwache und die Arbeiten im schwimmen
den Gebirge, ferner die Grubensäuberungs- und Instandhaltungsarbeiten
über und unter Tage, der Betrieb der Salzsudhütten, endlich mit Zustimmung ¬
der Bergbehörde auch unaufschiebbare Verladungsarbeiten.
Die Sonntagsruhe hat spätestens um 6 Uhr morgens, und zwar für die
gesamte Mannschaft gleichzeitig zu beginnen und volle 24 Stunden zu
dauern. In Fällen dringender Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigenthum ¬
finden die Vorschriften über Sonntagsruhe keine Anwendung.
3. Ungarn. § 1 des XIII. Gesetzes-Artikels vom Jahre 1891, betr.
die Sonntagsruhe der gewerblichen Arbeit, bestimmt, dass an Sonntagen ¬
wie am Stefanstage die gewerbliche Arbeit zu ruhen hat, § 2, dals
die Arbeitsruhe spätestens Sonntag um 6 Uhr früh beginnt und 24 Stunden,
mindestens bis 6 Uhr des auf den Ruhetag folgenden Morgens, dauert.
Eine Ausnahme bildet die zur Reinhaltung und Instandsetzung der
Geschäftslokalitäten und Einrichtungen erforderliche Arbeit. Weiterhin
kann der Handelsminister (nach § 3) im Verordnungswege
1. jene Kategorien von Gewerben bestimmen, bei denen aus dem
Grunde, weil die Unterbrechung des Betriebes unthunlich ist, oder weil
der ununterbrochene Betrieb im Hinblick auf die Bedürfnisse des konsumierenden ¬
Publikums oder des öffentlichen Verkehrs, im Hinblick auf
strategische oder sonstige öffentlichen Interessen, insbesondere aus gewerblichen ¬
Rücksichten unbedingt erforderlich ist, die gewerbliche Arbeit
auch an den gesetzlichen Ruhetagen zu gestatten,
2. jene Modalitäten feststellen, unter denen Kleingewerbetreibende,
die allein, ohne Gehilfen und Lehrlinge, in ihrer Wohnung arbeiten,
von der Arbeitsruhe befreit werden können.
Die Verordnungen und ihre Abänderungen sind dem Reichstage
vorzulegen.
Nach § 4 hat bei den Kategorien von Gewerben, bei denen gewerbliche ¬
Arbeiten auch an Sonntagen verrichtet werden können, der
betr. Gewerbetreibende für eine derartige Ablösung der bei diesen Arbeiten ¬
beschäftigten Arbeiter zu sorgen, dals die Arbeiter mindestens
in jedem Monate einen ganzen, oder alle zwei Wochen einen halben
Sonntag Arbeitsruhe genielsen.
Die Ausnahmen nach § 3 sind geregelt durch Verordnungen vom
1. Juli 1891.