Inhaltsverzeichnis : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

Erster  Teil.
getroffenen  Bestimmungen  sind  in  die  Arbeitsordnung  aufzunehmen  und
an  geeigneter  Stelle  in  den  Arbeitsräumen  anzuschlagen.
Im  Bergbau  haben  nach  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1884  die
Arbeiten  beim  Bergwerksbetriebe  zu  ruhen.  Ausgenommen  davon  sind
diejenigen,  die  ihrer  Natur  nach  keine  Unterbrechung  erleiden  dürfen,
oder  die  nur  zu  einer  Zeit,  wo  der  Betrieb  ruht,  vorgenommen  werden
dürfen,  z.  B.  die  Wasserhaltung,  Wetterführung,  der  Betrieb  der  SchmelzRust- ¬
  und  Koaksöfen,  die  Grubenwache  und  die  Arbeiten  im  schwimmen
den  Gebirge,  ferner  die  Grubensäuberungs-  und  Instandhaltungsarbeiten
über  und  unter  Tage,  der  Betrieb  der  Salzsudhütten,  endlich  mit  Zustimmung ¬
  der  Bergbehörde  auch  unaufschiebbare  Verladungsarbeiten.
Die  Sonntagsruhe  hat  spätestens  um  6  Uhr  morgens,  und  zwar  für  die
gesamte  Mannschaft  gleichzeitig  zu  beginnen  und  volle  24  Stunden  zu
dauern.  In  Fällen  dringender  Gefahr  für  Leben,  Gesundheit  und  Eigenthum ¬
  finden  die  Vorschriften  über  Sonntagsruhe  keine  Anwendung.
3.  Ungarn.  §  1  des  XIII.  Gesetzes-Artikels  vom  Jahre  1891,  betr.
die  Sonntagsruhe  der  gewerblichen  Arbeit,  bestimmt,  dass  an  Sonntagen ¬
  wie  am  Stefanstage  die  gewerbliche  Arbeit  zu  ruhen  hat,  §  2,  dals
die  Arbeitsruhe  spätestens  Sonntag  um  6  Uhr  früh  beginnt  und  24  Stunden,
mindestens  bis  6  Uhr  des  auf  den  Ruhetag  folgenden  Morgens,  dauert.
Eine  Ausnahme  bildet  die  zur  Reinhaltung  und  Instandsetzung  der
Geschäftslokalitäten  und  Einrichtungen  erforderliche  Arbeit.  Weiterhin
kann  der  Handelsminister  (nach  §  3)  im  Verordnungswege
1.  jene  Kategorien  von  Gewerben  bestimmen,  bei  denen  aus  dem
Grunde,  weil  die  Unterbrechung  des  Betriebes  unthunlich  ist,  oder  weil
der  ununterbrochene  Betrieb  im  Hinblick  auf  die  Bedürfnisse  des  konsumierenden ¬
  Publikums  oder  des  öffentlichen  Verkehrs,  im  Hinblick  auf
strategische  oder  sonstige  öffentlichen  Interessen,  insbesondere  aus  gewerblichen ¬
  Rücksichten  unbedingt  erforderlich  ist,  die  gewerbliche  Arbeit
auch  an  den  gesetzlichen  Ruhetagen  zu  gestatten,
2.  jene  Modalitäten  feststellen,  unter  denen  Kleingewerbetreibende,
die  allein,  ohne  Gehilfen  und  Lehrlinge,  in  ihrer  Wohnung  arbeiten,
von  der  Arbeitsruhe  befreit  werden  können.
Die  Verordnungen  und  ihre  Abänderungen  sind  dem  Reichstage
vorzulegen.
Nach  §  4  hat  bei  den  Kategorien  von  Gewerben,  bei  denen  gewerbliche ¬
  Arbeiten  auch  an  Sonntagen  verrichtet  werden  können,  der
betr.  Gewerbetreibende  für  eine  derartige  Ablösung  der  bei  diesen  Arbeiten ¬
  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  dals  die  Arbeiter  mindestens
in  jedem  Monate  einen  ganzen,  oder  alle  zwei  Wochen  einen  halben
Sonntag  Arbeitsruhe  genielsen.
Die  Ausnahmen  nach  §  3  sind  geregelt  durch  Verordnungen  vom
1.  Juli  1891.
            
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