Metadata : Wolff, M. F.: ¬Der Hauseigenthümer und Miether nach dem zu Frankfurt a. M. geltenden Rechte

9  des -
  Miethers  solche  Veränderungen  mit  der  Sache  vorzunehmen
welche  deren  Benutzung  erschweren  oder  auch  nur  weniger  angenehm ¬
  erscheinen  lassen.
7.
Uebergabe  der  Sache  in  brauchbarem  Zustände.
Wieweit  sich  die  Verpflichtung  des  Vermiethers  erstreckt,  die
gemiethete  Sache  dem  Vermiether  in  benutzbarem  Zustande  zu
übergeben,  wird  im  einzelnen  Falle  nicht  immer  zweifellos  sein.
Was  unter  brauchbarem  Zustande  zu  verstehen  ist,  richtet  sich
eben  gar  sehr  nach  den  Verhältnissen  und  Umständen,  nach  Sitte
und  Uebung.  Wenn  es  zur  gerichtlichen  Klage  kommt,  bleibt
dann  nichts  übrig  als  die  Einzelheiten  nach  richterlichem  Ermessen ¬
  festzustellen.
Miethet  z.  B.  Jemand  eine  Wohnung  in  einem  Hause  noch
ehe  es  ganz  fertig  geworden  und  ohne  sich  über  die  innere  Einrichtung ¬
  etwas  Specielles  auszubedingen,  so  ist  zwar  in  diesem
Falle  der  Vermiether  nicht  befugt,  die  Wohnung  in  rohem  Zustande
zu  belassen  oder  auch  dieselbe  nur  so  nothdürftig  mit  Anstrich,
Tapeten  u.  dgl.  im  Innern  herzurichten,  daß  sie  eben  überhaupt
nur  benutzbar  erscheint,  sondern  der  Vermiether  ist  verpflichtet,
dieselbe  so  herrichten  zu  lassen,  wie  es  nach  der  sonstigen  Qualität
der  Wohnung,  wobei  namentlich  die  Höhe  des  Preises  entscheidend
ist,  allgemein  üblich  ist.  Es  ist  demnach  eine  Wohnung  zu  hohem
Preise  auch  dann,  wenn  nichts  zwischen  den  Contrahenten  festgesetzt ¬
  worden,  mit  einer  gewissen  Eleganz  herzurichten,  aber  das
Maß  der  Eleganz  hat  dann  nicht  dasjenige,  was  ganz  allgemein
üblich  ist,  zu  überschreiten,  und  auf  eine  ganz  besondere  Ausschmückung ¬
  der  Wohnung  hat  der  Miether  in  diesem  Falle  keinen
Anspruch.'  Alles,  was  über  das  Maß  des  bei  der  betreffenden
Klasse  von  Wohnungen  Gewöhnlichen  geht,  hätte  er  sich  besonders
aushalten  müssen.
Wieder  anders  verhält  es  sich,  wenn  der  Miether  eine  Wohnung ¬
  in  einem  längst  fertigen  und  schon  lange  bewohnten  Hause
miethet.  Ist  die  fragliche  Wohnung  hier  auch  nicht  in  einem
*  Erk.  des  O.=A.=G.  Wiesbaden  in  Seuffert's  Archiv  XII,
Nr.  149.
            
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