9 des -
Miethers solche Veränderungen mit der Sache vorzunehmen
welche deren Benutzung erschweren oder auch nur weniger angenehm ¬
erscheinen lassen.
7.
Uebergabe der Sache in brauchbarem Zustände.
Wieweit sich die Verpflichtung des Vermiethers erstreckt, die
gemiethete Sache dem Vermiether in benutzbarem Zustande zu
übergeben, wird im einzelnen Falle nicht immer zweifellos sein.
Was unter brauchbarem Zustande zu verstehen ist, richtet sich
eben gar sehr nach den Verhältnissen und Umständen, nach Sitte
und Uebung. Wenn es zur gerichtlichen Klage kommt, bleibt
dann nichts übrig als die Einzelheiten nach richterlichem Ermessen ¬
festzustellen.
Miethet z. B. Jemand eine Wohnung in einem Hause noch
ehe es ganz fertig geworden und ohne sich über die innere Einrichtung ¬
etwas Specielles auszubedingen, so ist zwar in diesem
Falle der Vermiether nicht befugt, die Wohnung in rohem Zustande
zu belassen oder auch dieselbe nur so nothdürftig mit Anstrich,
Tapeten u. dgl. im Innern herzurichten, daß sie eben überhaupt
nur benutzbar erscheint, sondern der Vermiether ist verpflichtet,
dieselbe so herrichten zu lassen, wie es nach der sonstigen Qualität
der Wohnung, wobei namentlich die Höhe des Preises entscheidend
ist, allgemein üblich ist. Es ist demnach eine Wohnung zu hohem
Preise auch dann, wenn nichts zwischen den Contrahenten festgesetzt ¬
worden, mit einer gewissen Eleganz herzurichten, aber das
Maß der Eleganz hat dann nicht dasjenige, was ganz allgemein
üblich ist, zu überschreiten, und auf eine ganz besondere Ausschmückung ¬
der Wohnung hat der Miether in diesem Falle keinen
Anspruch.' Alles, was über das Maß des bei der betreffenden
Klasse von Wohnungen Gewöhnlichen geht, hätte er sich besonders
aushalten müssen.
Wieder anders verhält es sich, wenn der Miether eine Wohnung ¬
in einem längst fertigen und schon lange bewohnten Hause
miethet. Ist die fragliche Wohnung hier auch nicht in einem
* Erk. des O.=A.=G. Wiesbaden in Seuffert's Archiv XII,
Nr. 149.