§ 51. Halbtheilung n. k. E., a.
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e) nur für die Ehefrau,
f) nur vor oder nach Jahr und Tag, oder
nur vor oder nach Kindergeburt angeordnet war. Unter
werden die Quellen zusammengestellt, welche für Mann und Frau
oder für nähere und fernere Verwandte verschiedene Theile bestimmen,
unter
diejenigen, welche dem Ueberlebenden Ehegatten zur Hälfte des ganzen
Vermögens noch die Hälfte des Restes, sohin ¾ verleihen.
An manchen Orten darf er über das Gesammtvermögen wie ein
Erbe frei verfügen. Erst bei seinem Ableben wird der Rest getheilt.
1) Anderwärts wird zwar bei Trennung der Ehe getheilt, aber der
Ueberlebende hat den lebenslänglichen Beisitz in der anderen Hälfte.
Diese Form ist offenbar aus der unter k erst hervorgegangen.
a) Uebersichtliche Zusammenstellung. Bei den eingeklammerten Quellen
ist die Halbtheilung an besondere Voraussetzungen geknüpft.
In salischen Landen und zwar in dem von den Franken unter
Gottfried von Bouillon (Luxemburg) gestifteten Königreich Jerusalem
um 1162.*) In Flandern schon 1128 St. Omer, 1258 Gent,2)
1241 Wacsland 37, 1268 Sleidinghe und Dasseldome bei Gent.3)
(1192, 1200 Ten Hamern bei Biervlict 14, 1231 Arkes 26, 1240
Encloo und Caprike 26, 1242 Vier Aemter bei Waesland 24;*)
wahrscheinlich 1200 Grammont).*) In Frankreich (1351, 1411
Anjou, Angers, Angoumois, la Rochelle, Xaintoge; 14. Ihdt., 1429
Rheims);6) 1544 Arras 22; alt und 1670 Bappaume.*) In den
Niederlanden: 1256 Seeland Ritter zwischen Bornissen und Heydiinszee ¬
§ 30, § 56; 1290 § 91, 9, 97; Nymwegen;s) 1545,
1582 Antwerpen 41, 63;3) (1559 Herentals 12, 16—17; 12, 1;
14, 4 und 10)*) 1547 Bergeyk Eersel, 1627 Bergen op ten Zoom,
Grave,1) 1571 Asten, 1629 Meghem, Elten (Palm ender t'Hoerens); -
12) 1780 Gennep; 13) Holland überhaupt.14) In Kleve 1359
*) Wkg. fr. 52, 246. ½ Fahrhabe zum Eigenthum, ½ Grundvermögen nur
mehr zum Nießbrauch für die adelige Wittwe; zu e, II, 2. 2) Vgl. § 71, i, 2. 3)
§ 44, a, 2. *) § 44, b; unten b. 5) § 22, g; unten g. 6) § 44, a, 2; unten e, II,
2. 7) Sdhs. 755. 3) § 44, a, 2 u. b, 2. °) Sdhs. 750—751 Frau hat Wahl, ob
Dotalrecht. S. 751. *) Sdhs. 750. Die liegenden Güter sind sofort rückfällig; es ist
aber vertragsmäßig üblich, das Ganze zu halbiren; zu d. 1) S. 751. *2) S. 753.
13) Sdhs. 751. 1) Pfdf. IV, 363.