Inhaltsverzeichnis : Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland (1)

§  51.  Halbtheilung  n.  k.  E.,  a.
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e)  nur  für  die  Ehefrau,
f)  nur  vor  oder  nach  Jahr  und  Tag,  oder
nur  vor  oder  nach  Kindergeburt  angeordnet  war.  Unter
werden  die  Quellen  zusammengestellt,  welche  für  Mann  und  Frau
oder  für  nähere  und  fernere  Verwandte  verschiedene  Theile  bestimmen,
unter
diejenigen,  welche  dem  Ueberlebenden  Ehegatten  zur  Hälfte  des  ganzen
Vermögens  noch  die  Hälfte  des  Restes,  sohin  ¾  verleihen.
An  manchen  Orten  darf  er  über  das  Gesammtvermögen  wie  ein
Erbe  frei  verfügen.  Erst  bei  seinem  Ableben  wird  der  Rest  getheilt.
1)  Anderwärts  wird  zwar  bei  Trennung  der  Ehe  getheilt,  aber  der
Ueberlebende  hat  den  lebenslänglichen  Beisitz  in  der  anderen  Hälfte.
Diese  Form  ist  offenbar  aus  der  unter  k  erst  hervorgegangen.
a)  Uebersichtliche  Zusammenstellung.  Bei  den  eingeklammerten  Quellen
ist  die  Halbtheilung  an  besondere  Voraussetzungen  geknüpft.
In  salischen  Landen  und  zwar  in  dem  von  den  Franken  unter
Gottfried  von  Bouillon  (Luxemburg)  gestifteten  Königreich  Jerusalem
um  1162.*)  In  Flandern  schon  1128  St.  Omer,  1258  Gent,2)
1241  Wacsland  37,  1268  Sleidinghe  und  Dasseldome  bei  Gent.3)
(1192,  1200  Ten  Hamern  bei  Biervlict  14,  1231  Arkes  26,  1240
Encloo  und  Caprike  26,  1242  Vier  Aemter  bei  Waesland  24;*)
wahrscheinlich  1200  Grammont).*)  In  Frankreich  (1351,  1411
Anjou,  Angers,  Angoumois,  la  Rochelle,  Xaintoge;  14.  Ihdt.,  1429
Rheims);6)  1544  Arras  22;  alt  und  1670  Bappaume.*)  In  den
Niederlanden:  1256  Seeland  Ritter  zwischen  Bornissen  und  Heydiinszee ¬
  §  30,  §  56;  1290  §  91,  9,  97;  Nymwegen;s)  1545,
1582  Antwerpen  41,  63;3)  (1559  Herentals  12,  16—17;  12,  1;
14,  4  und  10)*)  1547  Bergeyk  Eersel,  1627  Bergen  op  ten  Zoom,
Grave,1)  1571  Asten,  1629  Meghem,  Elten  (Palm  ender  t'Hoerens); -
  12)  1780  Gennep;  13)  Holland  überhaupt.14)  In  Kleve  1359
*)  Wkg.  fr.  52,  246.  ½  Fahrhabe  zum  Eigenthum,  ½  Grundvermögen  nur
mehr  zum  Nießbrauch  für  die  adelige  Wittwe;  zu  e,  II,  2.  2)  Vgl.  §  71,  i,  2.  3)
§  44,  a,  2.  *)  §  44,  b;  unten  b.  5)  §  22,  g;  unten  g.  6)  §  44,  a,  2;  unten  e,  II,
2.  7)  Sdhs.  755.  3)  §  44,  a,  2  u.  b,  2.  °)  Sdhs.  750—751  Frau  hat  Wahl,  ob
Dotalrecht.  S.  751.  *)  Sdhs.  750.  Die  liegenden  Güter  sind  sofort  rückfällig;  es  ist
aber  vertragsmäßig  üblich,  das  Ganze  zu  halbiren;  zu  d.  1)  S.  751.  *2)  S.  753.
13)  Sdhs.  751.  1)  Pfdf.  IV,  363.
            
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