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weisung von jenem bei dem betreffenden Forstschutzdiener,
in Empfang genommen werden.
e) Wird hingegen die Leistung baarer Zahlung oder genügender ¬
Sicherheit auf den bestimmten Tag versäumt
oder nicht aufgebracht, so ist das bezahlte Aufgeld der
Cameral=Casse verfallen, das erkaufte Holz aber fällt
an das Cameral=Amt zu freier Verfügung zurück.
Für Fehler des verkauften Holzes, namentlich der Stämme,
wird keine Gewähr geleistet, also auch kein Nachlaß zugestanden. ¬
g) Die Abfuhr des Holzes muß zur bestimmten Zeit beendigt ¬
werden, wenn nicht bei dem Forstamt weitere
Frist nachgesucht und ertheilt worden ist. Hiebei hat
sich der Käufer nicht nur rücksichtlich der Abfuhrwege
nach den Weisungen des Försters zu richten, sondern
überhaupt alle forstpolizeiliche Vorschriften zu beob15 ¬
achten.
10 O. a. F. M. Verf. von 1836, 1837 und 1838 zu 7 bis 11.
Ungedr. F. M. Verf. vom 13. Dec. 1838, und F. M. Verf. vom
8. Febr. 1842. Regbl. S. 83. Unter den Aufstreichsbedingungen
wird gegen die Borgfrist=Ertheilung mit Grund eingewendet, daß
solche von Manchen nur benützt werde, um sich baare Geldmittel
durch den alsbaldigen Wiederverkauf ohne Zinsvergütung zu verschaffen, ¬
und daß die Holzpreise in diesem Fall durch ein anderes
Moment, als durch eine in dem wirklichen Bedürfniß begründete
Nachfrage bestimmt werden. Auf der andern Seite kann aber wohl
nicht geleugnet werden, daß bei einem ausschließlichen Verkauf um
baar Geld zwar jener Umstand beseitigt, dagegen dem Reicheren
ein Uebergewicht zum Nachtheil des Aermeren und der FinanzVerwaltung ¬
selbst verliehen würde. In Erwägung alles dessen
wurde schon der Vorschlag gemacht, daß nur für den durch gemeinderäthliches ¬
Zeugniß zu erweisenden eigenen Bedarf des Käufers ¬
Borgfrist ertheilt werden solle, wie dieß anderwärts, namentlich
in Baden geschieht. S. V. d. K. d. A. von 1839 Bd. 10. S. 49 ff.