Inhaltsverzeichnis : Stubenrauch, Moriz von: Handbuch des österreichischen Handels-Rechtes

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weisung  von  jenem  bei  dem  betreffenden  Forstschutzdiener,
in  Empfang  genommen  werden.
e)  Wird  hingegen  die  Leistung  baarer  Zahlung  oder  genügender ¬
  Sicherheit  auf  den  bestimmten  Tag  versäumt
oder  nicht  aufgebracht,  so  ist  das  bezahlte  Aufgeld  der
Cameral=Casse  verfallen,  das  erkaufte  Holz  aber  fällt
an  das  Cameral=Amt  zu  freier  Verfügung  zurück.
Für  Fehler  des  verkauften  Holzes,  namentlich  der  Stämme,
wird  keine  Gewähr  geleistet,  also  auch  kein  Nachlaß  zugestanden. ¬

g)  Die  Abfuhr  des  Holzes  muß  zur  bestimmten  Zeit  beendigt ¬
  werden,  wenn  nicht  bei  dem  Forstamt  weitere
Frist  nachgesucht  und  ertheilt  worden  ist.  Hiebei  hat
sich  der  Käufer  nicht  nur  rücksichtlich  der  Abfuhrwege
nach  den  Weisungen  des  Försters  zu  richten,  sondern
überhaupt  alle  forstpolizeiliche  Vorschriften  zu  beob15 ¬

achten.
10  O.  a.  F.  M.  Verf.  von  1836,  1837  und  1838  zu  7  bis  11.
Ungedr.  F.  M.  Verf.  vom  13.  Dec.  1838,  und  F.  M.  Verf.  vom
8.  Febr.  1842.  Regbl.  S.  83.  Unter  den  Aufstreichsbedingungen
wird  gegen  die  Borgfrist=Ertheilung  mit  Grund  eingewendet,  daß
solche  von  Manchen  nur  benützt  werde,  um  sich  baare  Geldmittel
durch  den  alsbaldigen  Wiederverkauf  ohne  Zinsvergütung  zu  verschaffen, ¬
  und  daß  die  Holzpreise  in  diesem  Fall  durch  ein  anderes
Moment,  als  durch  eine  in  dem  wirklichen  Bedürfniß  begründete
Nachfrage  bestimmt  werden.  Auf  der  andern  Seite  kann  aber  wohl
nicht  geleugnet  werden,  daß  bei  einem  ausschließlichen  Verkauf  um
baar  Geld  zwar  jener  Umstand  beseitigt,  dagegen  dem  Reicheren
ein  Uebergewicht  zum  Nachtheil  des  Aermeren  und  der  FinanzVerwaltung ¬
  selbst  verliehen  würde.  In  Erwägung  alles  dessen
wurde  schon  der  Vorschlag  gemacht,  daß  nur  für  den  durch  gemeinderäthliches ¬
  Zeugniß  zu  erweisenden  eigenen  Bedarf  des  Käufers ¬
  Borgfrist  ertheilt  werden  solle,  wie  dieß  anderwärts,  namentlich
in  Baden  geschieht.  S.  V.  d.  K.  d.  A.  von  1839  Bd.  10.  S.  49  ff.
            
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