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Uso= und Respecttage bestehen nicht. Wechselproteste sollen ¬
nur bis 7 Uhr Abends erhoben werden, nach dieser Stunde
kann die Levirung nur mit Einverständniß des Protestaten geschehen, ¬
und ist dieser Umstand im Proteste ausdrücklich anzumerken.
§. 4. Als allgemeine Feiertage sind nach Art. 92 der d. W.=O.
zu betrachten: der Neujahrs- und Charfreitag, die beiden Öster¬,
Pfingst= und Weihnachtstage, dann der Christi Himmelfahrtstag.
§. 5 der Erläuterungen v. 27. Juni 1849.
Die größtentheils der alten Leipziger nachgebildete frühere
Wechselordnung vom Jahre 1732 ist nunmehr aufgehoben.
Griechenland, Königreich, Hauptstadt Athen, 15000 Einw., hat bis
jetzt noch kein eigenes Wechselgesetz, sondern man soll sich nach den
Bestimmungen des französischen Code de commerce richten.
Hamburg, freie Stadt an der Elbe, wichtiger See- und Wechselplatz
mit zwei Häfen und 150000 Einw., noch jetzt im hanseatischen
Bunde mit Lübeck und Bremen.
Wechselgesetz: die allgemeine deutsche Wechselordnung.
Durch die Einführungsverordnung hierzu ist die alte Wechselordnung ¬
v. 1. März 1711 sammt deren Zusatzartikeln v. 1729,
1798 und 1844, und den auf Wechsel bezüglichen Bestimmungen
im Spielmandate v. 23. Sept. 1709, dann die Verordnung v. 4.
Sept. 1732 und der Art. 63 der neuen Fallitenordnung ganz
außer Kraft gesetzt worden.
Uso ist in der Einf.=Vdg. nicht erwähnt. Respecttage sind
abgeschafft. Wenn in Banco zahlbare Wechsel während des Bankschlusses ¬
verfallen, so ist der nächste Werktag nach Wiedereröffnung
der Bank der Zahltag. §. 9. Wechselproteste dürfen nur mit Einverständniß ¬
des Protestaten nach 7 Uhr Abends erhoben werden.
§. 10. Der Honorant kann auch vor erhobenem Proteste den
pr. onor acceptirten Wechsel einlösen. §. 8. Eine im Wechsel
enthaltene Pfandverschreibung ist wirkungslos. §. 13 der Einführungs=Verordnung. ¬