Inhaltsverzeichnis : Ditscheiner, Josef Alois: ¬Das allgemeine deutsche und neue österreichische Wechselrecht, nebst dem commerziellen Wechselgeschäfte, dem Wechselprozesse und Wechselstämpel

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Uso=  und  Respecttage  bestehen  nicht.  Wechselproteste  sollen ¬
  nur  bis  7  Uhr  Abends  erhoben  werden,  nach  dieser  Stunde
kann  die  Levirung  nur  mit  Einverständniß  des  Protestaten  geschehen, ¬
  und  ist  dieser  Umstand  im  Proteste  ausdrücklich  anzumerken.
§.  4.  Als  allgemeine  Feiertage  sind  nach  Art.  92  der  d.  W.=O.
zu  betrachten:  der  Neujahrs-  und  Charfreitag,  die  beiden  Öster¬,
Pfingst=  und  Weihnachtstage,  dann  der  Christi  Himmelfahrtstag.
§.  5  der  Erläuterungen  v.  27.  Juni  1849.
Die  größtentheils  der  alten  Leipziger  nachgebildete  frühere
Wechselordnung  vom  Jahre  1732  ist  nunmehr  aufgehoben.
Griechenland,  Königreich,  Hauptstadt  Athen,  15000  Einw.,  hat  bis
jetzt  noch  kein  eigenes  Wechselgesetz,  sondern  man  soll  sich  nach  den
Bestimmungen  des  französischen  Code  de  commerce  richten.
Hamburg,  freie  Stadt  an  der  Elbe,  wichtiger  See-  und  Wechselplatz
mit  zwei  Häfen  und  150000  Einw.,  noch  jetzt  im  hanseatischen
Bunde  mit  Lübeck  und  Bremen.
Wechselgesetz:  die  allgemeine  deutsche  Wechselordnung.
Durch  die  Einführungsverordnung  hierzu  ist  die  alte  Wechselordnung ¬
  v.  1.  März  1711  sammt  deren  Zusatzartikeln  v.  1729,
1798  und  1844,  und  den  auf  Wechsel  bezüglichen  Bestimmungen
im  Spielmandate  v.  23.  Sept.  1709,  dann  die  Verordnung  v.  4.
Sept.  1732  und  der  Art.  63  der  neuen  Fallitenordnung  ganz
außer  Kraft  gesetzt  worden.
Uso  ist  in  der  Einf.=Vdg.  nicht  erwähnt.  Respecttage  sind
abgeschafft.  Wenn  in  Banco  zahlbare  Wechsel  während  des  Bankschlusses ¬
  verfallen,  so  ist  der  nächste  Werktag  nach  Wiedereröffnung
der  Bank  der  Zahltag.  §.  9.  Wechselproteste  dürfen  nur  mit  Einverständniß ¬
  des  Protestaten  nach  7  Uhr  Abends  erhoben  werden.
§.  10.  Der  Honorant  kann  auch  vor  erhobenem  Proteste  den
pr.  onor  acceptirten  Wechsel  einlösen.  §.  8.  Eine  im  Wechsel
enthaltene  Pfandverschreibung  ist  wirkungslos.  §.  13  der  Einführungs=Verordnung. ¬

            
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