fullscreen : Criminalistische Beyträge (Bd. 1, H. 3 (1824))

—.  367
4)  wenn  Acker-  oder  Handwerksgeräth  gestohlen
wird;
5)  wenn  der  Diebstahl  einen  Dürftigen  betrifft,
oder  ein  anderer  Bestohlner  dadurch  ruinirt
wird.
Mit  Ausnahme  der  polizeilichen  ziehen  alle  Diebstähle -
  Ehrlosigkeit  nach  sich.  Furtum  reiteratum  wird
mit  dem  Maximum  der  Strafe  des  schwersten  Falles
belegt,  und  dieses  kann  noch  um  ein  Viertel  erhöht
werden.
Mit  einer  Geldstrafe  vom  Werthe  der  entfremdeten
Sache,  Schadenersatz  und  Arrest  von  zehn  Tagen  bis
zu  zwei  Monaten  wird  bestraft:
1)  das  absichtliche  Verläugnen  eines  Commodats, -
  eines  Depositums,  eines  Pfandes,  oder
eines  gemietheten  Gegenstandes  u.  s.  w.  cum
animo  lucri  faciendi;
2)  der  Funddiebstahl.  Dieser  tritt  ein,  wenn
Jemand  sich  eine  gefundene  Sache  zueignet,  deren -
  Eigenthümer  ihm  bekannt  ist,  oder  wenn
er  48  Stunden  verstreichen  läßt,  ohne  den
Fund  öffentlich  bekannt  zu  machen,  oder  ohne
ihn  der  Behörde  anzuzeigen.
3)  das  Annehmen  einer  fremden  Sache,  die  uns
in  der  Meinung,  als  seien  wir  Eigenthümer
derselben,  oder  als  komme  sie  uns  zu,  gebracht -
  wird.
Capitel  3.
Gemeinschaftliche  Vorschriften  über  den
Raub  und  Diebstahl.
(Art.  753  —  757.)
Lebenslängliche  Zwangsarbeit  trifft  denjenigen
25*
der,
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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