Metadata : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

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Auch  das  bayr.  Landrecht  Thl.  I.  cap.  4  §  3  nr.  4  und  Anm.
nr.  4  —  Preuß.  Landr.  Thl.  1.  (Tit.  I.  §  40  —  öster
eich.  Gesetzb.
§  42  —  begreifen  unter  dem  Ausdruck  „Kinder“  nicht  nur  Söhne  und
Töchter,  sondern  auch  Enkel,  und  alle  weiteren  Descendenten  in  Rücksicht
auf  testamentarische  Verfügungen.
§  210.
b)  Testamente  der  Eheleute.
Eheleute  sind,  solange  sie  in  erster  Ehe  stehen,  nach  Tit.  VIII.  §  8
des  M.  L.  R.  befugt,  in  gemeinschaftlichen  Urkunden  unbeschränkt  zu
testiren  (vergl.  §  199—201),  nur  rücksichtlich  ihrer  Eltern  und  Kinder
Tit.  IX.  §  9  des
(Ascendenten  und  Descendenten  §  209  nr.  8
M.  L.  R.)  sind  sie  zur  Hinterlassung  des  Pflichttheiles  verbunden.
Eine  besondere  Schwierigkeit  bietet  in  dieser  Frage  nur  die  Befugniß ¬
  der  zur  weiteren  Ehe  geschrittenen  Gatten  rücksichtlich  der
aus  der  Vorehe  vorhandenen  Kinder,  d.  h.  die  Beschränkung  ihrer  freien
Disposition  auf  den  Todesfall  durch  die  aus  dem  gemeinen  Rechte  in
das  M.  L.  R.  Tit.  VIII.  §  9.  10  übergegangenen  Strafen  der  zweiten
Ehe  poenae  secundarum  nuptiarum.
Hiernach  verliert:
1)  Jeder  Gatte  unter  Vorbehalt  des  Nießbrauches  das  Eigenthum
alles
dessen,  was  durch  eine  Handlung  der  Freigebigkeit  des  vorigen
Ehegatten  auf  ihn  gekommen  ist,  und  dieses  Eigenthum  wird  nach  der
Erbfolgeordnung  unter  die  Kinder  erster  Ehe  gleich  getheilt.  Auf  einen
onerosen  oder  durch  die  Gesetze  angewiesenen  Erwerb
ist  dieses  nicht  zu  erstrecken.
Der  Nießbrauch  verbleibt  nämlich  dem  zur  weiteren  Ehe  gerittenen ¬
  Gatten  bis  zur  Versorgung  der  erstehlichen  Kinder  gemäß
Tit.  VII.  §  2  u.  3  (vergl.  §  182  nr.  2),  über  das  Eigenthum  kann  er
nur  zu  Gunsten  der  Vorkinder  verfügen,  also  auch  nicht  weiter  testiren.
2)  Wenn  Mutter  oder  Vater  eine  neue  Ehe  eingehen,  so  verlieren
sie  gleichfalls  das  Eigenthum  dessen,  was  sie  als  Erben  eines  verstorbenen
Kindes  erster  Ehe  an  solchen  Sachen,  welche  das  Kind  von  dem  verstorbenen ¬
  ersten  Ehegatten  erhielt,  geerbt  haben,  und  dürfen  darüber  zum
Nachtheile  der  Kinder  erster  Ehe  nicht  verfügen,  doch
erhalten  sie  durch  den  Tod  der  letzteren  ihre  vollen  Rechte  wieder.
3)  Der  zur  weiteren  Ehe  geschrittene  Gatte  darf  dem  zweiten  Gatten ¬
  weder  unter  Lebenden  noch  auf  den  Todesfall  aus  Handlungen  der
Freigebigkeit  mehr  verschaffen,  als  das  am  geringsten  bedachte  Kind  erster
Ehe  von  ihm  erhält  *).
1)  Durch  Tit.  I.  §  2  des  M.  L.  R.  ist  keineswegs  bestimmt,  daß  der  zur
zweiten  Ehe  schreitende  Gatte  seinem  zweiten  Ehegenossen  nicht  mehr  zuwenden  könne,
als  er  dem  am  geringsten  bedachten  Kinde  erster  Ehe  selbst  mit  Verletzung  des
Pflichttheiles  zuwenden  will,  denn  die  allegirte  Gesetzesstelle  spricht  nicht  von
demjenigen  Erbtheil,  welchen  der  Testator  seinem  Kinde  zu  gedacht  hat,  sondern
Kindstheile  —  welcher  dem  Kinde  als  Pflichttheil  gevon ¬
  demjenigen  Erbtheile  bührt. -
  (A.  G.  E.  vom  11.  September  1865  Nr.  1482.)
            
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