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Auch das bayr. Landrecht Thl. I. cap. 4 § 3 nr. 4 und Anm.
nr. 4 — Preuß. Landr. Thl. 1. (Tit. I. § 40 — öster
eich. Gesetzb.
§ 42 — begreifen unter dem Ausdruck „Kinder“ nicht nur Söhne und
Töchter, sondern auch Enkel, und alle weiteren Descendenten in Rücksicht
auf testamentarische Verfügungen.
§ 210.
b) Testamente der Eheleute.
Eheleute sind, solange sie in erster Ehe stehen, nach Tit. VIII. § 8
des M. L. R. befugt, in gemeinschaftlichen Urkunden unbeschränkt zu
testiren (vergl. § 199—201), nur rücksichtlich ihrer Eltern und Kinder
Tit. IX. § 9 des
(Ascendenten und Descendenten § 209 nr. 8
M. L. R.) sind sie zur Hinterlassung des Pflichttheiles verbunden.
Eine besondere Schwierigkeit bietet in dieser Frage nur die Befugniß ¬
der zur weiteren Ehe geschrittenen Gatten rücksichtlich der
aus der Vorehe vorhandenen Kinder, d. h. die Beschränkung ihrer freien
Disposition auf den Todesfall durch die aus dem gemeinen Rechte in
das M. L. R. Tit. VIII. § 9. 10 übergegangenen Strafen der zweiten
Ehe poenae secundarum nuptiarum.
Hiernach verliert:
1) Jeder Gatte unter Vorbehalt des Nießbrauches das Eigenthum
alles
dessen, was durch eine Handlung der Freigebigkeit des vorigen
Ehegatten auf ihn gekommen ist, und dieses Eigenthum wird nach der
Erbfolgeordnung unter die Kinder erster Ehe gleich getheilt. Auf einen
onerosen oder durch die Gesetze angewiesenen Erwerb
ist dieses nicht zu erstrecken.
Der Nießbrauch verbleibt nämlich dem zur weiteren Ehe gerittenen ¬
Gatten bis zur Versorgung der erstehlichen Kinder gemäß
Tit. VII. § 2 u. 3 (vergl. § 182 nr. 2), über das Eigenthum kann er
nur zu Gunsten der Vorkinder verfügen, also auch nicht weiter testiren.
2) Wenn Mutter oder Vater eine neue Ehe eingehen, so verlieren
sie gleichfalls das Eigenthum dessen, was sie als Erben eines verstorbenen
Kindes erster Ehe an solchen Sachen, welche das Kind von dem verstorbenen ¬
ersten Ehegatten erhielt, geerbt haben, und dürfen darüber zum
Nachtheile der Kinder erster Ehe nicht verfügen, doch
erhalten sie durch den Tod der letzteren ihre vollen Rechte wieder.
3) Der zur weiteren Ehe geschrittene Gatte darf dem zweiten Gatten ¬
weder unter Lebenden noch auf den Todesfall aus Handlungen der
Freigebigkeit mehr verschaffen, als das am geringsten bedachte Kind erster
Ehe von ihm erhält *).
1) Durch Tit. I. § 2 des M. L. R. ist keineswegs bestimmt, daß der zur
zweiten Ehe schreitende Gatte seinem zweiten Ehegenossen nicht mehr zuwenden könne,
als er dem am geringsten bedachten Kinde erster Ehe selbst mit Verletzung des
Pflichttheiles zuwenden will, denn die allegirte Gesetzesstelle spricht nicht von
demjenigen Erbtheil, welchen der Testator seinem Kinde zu gedacht hat, sondern
Kindstheile — welcher dem Kinde als Pflichttheil gevon ¬
demjenigen Erbtheile bührt. -
(A. G. E. vom 11. September 1865 Nr. 1482.)