Contents : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 24, Suppl.-H. = Rep. 4. Bd.17/24 (1833))

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Diebstahl.
ren  Gleichheit  der  verbrecherischen  Handlungen  ein  Unterschied -
  in  der  fraglichen  Hinsicht  bestimmt  ausgesprochen
sey.  In  dem  §.  1133.  a.  a.  O.  gewiß  nicht,  denn  dieser
spricht  ganz  allgemein  von  dem  Gattungsbegriffe  „Entwendungen"; -
  aber  auch  sonst  findet  ein  bestimmter
Ausspruch  sich  nicht:  nur  hergeleitet  wird  er  von  denen,
welche  sich  für  die  entgegengesetzte  Meinung  entscheiden,
und  zwar  aus  keinesweges  concludenten  Umständen;  nämlich -
  einmal  daraus,  daß  der  §.  1133.  des  Strafrechts
in  der  Reihefolge  derjenigen  Paragraphen  steht,  welchen
ad  §.  1121.  das  Marginale  „Gemeiner  Diebstahl  ohne
erschwerende  Umstände"  beigesetzt  ist.  Daraus  folgt  aber
nicht,  daß  die  §§.  1121—1136.  sämmtlich  von  dem
also  bezeichneten  Diebstahle  handeln,  wie  sich  dies  schon
daraus  ergiebt,  daß  der  dem  §.  1133.  kurz  vorhergehende
§.  1130.,  seinem  Inhalte  und  seiner  Fassung  nach,  eine
auf  den  Diebstahl  überhaupt  sich  beziehende  und  keinesweges -
  auf  den  gemeinen  Diebstahl  beschränkte  Disposition
enthält.  Zum  Andern  wird  ein  solcher  nicht  vorhandener
Ausspruch  hergeleitet  aus  der  Bestimmung  des  §.  1136.
nach  welcher  die  gerügte  Amotion  gleich  jedem  andern
gemeinen  Diebstahle  bestraft  werden  solle.  Hieraus  soll
folgen,  daß  die  voraufgehenden  Bestimmungen  auch  nur
von  gemeinen  Diebstählen  in  den  bezeichneten  Verhältnissen -
  sprechen,  da  sich  nicht  absehen  lasse,  weshalb  die
gerugte  gewaltsame  Amotion  als  gemeiner  Diebstahl  bestraft -
  werden  solle.  Das  Kammergericht  findet  aber  den
Gegensatz  zwischen  den  in  diesem  Paragraphen  gebrauchten
Worten  „anderer  gemeiner  Diebstahl"  nicht  in  dem  gewaltsamen -
  Diebstahl,  sondern  in  dem  §.  1133—1135,
bezeichneten  Familiendiebstahl  —  und  beschränkt,  aus  den
vorstehenden  Gründen,  die  Befugniß  der  §.  1133.  bezeichneten -
  Personen,  den  gegen  sie  verübten  Diebstahl  der
richterlichen  Cognition  zu  entziehen,  nicht  auf  diejenigen
Fälle,  wo  dieser  ohne  Gewalt  verübt  ist.  XXIV,  217.
7.  Die  Erklärung,  daß  der  Bestohlne  dem  Hausdiebe
verzeihe,  braucht  nicht  gerichtlich  abgegeben  zu  werden.
Ueberhaupt  scheint,  es  räthlich,  den  §§.  590.  591.  der
Cr.=O.  zu  suppliren:  wird  ein  Verbrechen  von  einer  Privatperson, -
  welche  gesetzlich  dazu  berechtigt  ist,  verziehen,
Votage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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