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Diebstahl.
ren Gleichheit der verbrecherischen Handlungen ein Unterschied -
in der fraglichen Hinsicht bestimmt ausgesprochen
sey. In dem §. 1133. a. a. O. gewiß nicht, denn dieser
spricht ganz allgemein von dem Gattungsbegriffe „Entwendungen"; -
aber auch sonst findet ein bestimmter
Ausspruch sich nicht: nur hergeleitet wird er von denen,
welche sich für die entgegengesetzte Meinung entscheiden,
und zwar aus keinesweges concludenten Umständen; nämlich -
einmal daraus, daß der §. 1133. des Strafrechts
in der Reihefolge derjenigen Paragraphen steht, welchen
ad §. 1121. das Marginale „Gemeiner Diebstahl ohne
erschwerende Umstände" beigesetzt ist. Daraus folgt aber
nicht, daß die §§. 1121—1136. sämmtlich von dem
also bezeichneten Diebstahle handeln, wie sich dies schon
daraus ergiebt, daß der dem §. 1133. kurz vorhergehende
§. 1130., seinem Inhalte und seiner Fassung nach, eine
auf den Diebstahl überhaupt sich beziehende und keinesweges -
auf den gemeinen Diebstahl beschränkte Disposition
enthält. Zum Andern wird ein solcher nicht vorhandener
Ausspruch hergeleitet aus der Bestimmung des §. 1136.
nach welcher die gerügte Amotion gleich jedem andern
gemeinen Diebstahle bestraft werden solle. Hieraus soll
folgen, daß die voraufgehenden Bestimmungen auch nur
von gemeinen Diebstählen in den bezeichneten Verhältnissen -
sprechen, da sich nicht absehen lasse, weshalb die
gerugte gewaltsame Amotion als gemeiner Diebstahl bestraft -
werden solle. Das Kammergericht findet aber den
Gegensatz zwischen den in diesem Paragraphen gebrauchten
Worten „anderer gemeiner Diebstahl" nicht in dem gewaltsamen -
Diebstahl, sondern in dem §. 1133—1135,
bezeichneten Familiendiebstahl — und beschränkt, aus den
vorstehenden Gründen, die Befugniß der §. 1133. bezeichneten -
Personen, den gegen sie verübten Diebstahl der
richterlichen Cognition zu entziehen, nicht auf diejenigen
Fälle, wo dieser ohne Gewalt verübt ist. XXIV, 217.
7. Die Erklärung, daß der Bestohlne dem Hausdiebe
verzeihe, braucht nicht gerichtlich abgegeben zu werden.
Ueberhaupt scheint, es räthlich, den §§. 590. 591. der
Cr.=O. zu suppliren: wird ein Verbrechen von einer Privatperson, -
welche gesetzlich dazu berechtigt ist, verziehen,
Votage
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