Die Catonianische Regel.
505
lichkeiten bedingter Vindicationslegate spricht. Noch bedeutendere Zweifel
gegen jene Meinung ergeben sich aus der Natur bedingter Vindications
legate selbst. Auch durch diese ging nämlich, sobald die Bedingung erfüllt ¬
war, die legirte Sache, selbst wenn sie der Erbe inzwischen veräußert ¬
hatte, ipso iure in das Eigenthum des Legatars über, so als
hätte dieser schon von dem Tode des Testators an das Eigenthum gehabt, ¬
und in demselben Verhältniß wie die Sache dem Testator gehört
hatte oder jetzt gehören würde 33
Es fand also auch hier vermittelst
einer Fiction ein unmittelbarer Uebergang des Eigenthums vom Testator
auf den Legatar statt. Darnach aber scheint es natürlich, daß man auch
hier Eigenthum in der Person des Testators voraussetzte; und wenn
dieß der Fall war, so mußte dann nach der Catonianischen Regel dasselbe
auch schon im Zeitpunkte der Testamentserrichtung erfordert worden sein.
Man könnte zwar hiegegen einwenden: da die Hereditas als eine Person
mit dem Erblasser betrachtet werde, so müsse es genügend gewesen sein,
wenn nur vor Erfüllung der Bedingung die legirte Sache in dem erbschaftlichen ¬
Vermögen vorhanden gewesen sei. Aber dieß würde doch nur
etwa für die Zeit bis zur Antretung der Erbschaft passend sein, indem
nachher von dem Erben die Erwerbungen gemacht werden, ohne daf
dabei noch eine Beziehung auf den Verstorbenen hervortritt. Man hätte
dann noch immer genau unterscheiden müssen, ob die Erwerbung rein
ex causa hereditaria stattgefunden habe oder nicht. Gewiß kann es
nicht auffallen, daß die römischen Juristen diese Unterschiede nicht statuirten, ¬
sondern sich schlechtweg an den Satz hielten, daß der Testator selbst
Eigenthum gehabt haben müsse, um unmittelbar durch sein Vermächtniß
Eigenthum übertragen zu können. Wahrscheinlich wird dieß auch durch
Gaius II. §. 203., woraus per argum. a contrario zu entnehmen ist,
daß eine res futura nicht per uindicationem legirt werden konnte"
wo aber als Beispiel von res futurae künftige Früchte eines Grundstücks ¬
angeführt sind, also Sachen, von denen sich gerade leicht nachweisen ¬
ließe, daß sie ex re hereditaria erworben seien. Unsere Annahme ¬
erhält aber noch insbesondere eine bedeutende Unterstützung durch
die Sätze, welche bei der testamentarischen Freilassung, die sich mit dem
legatum per uindicationem sehr passend vergleichen läßt, gelten.
Mehrere Stellen sagen es ganz deutlich und bestimmt, daß die testamentarische ¬
Freilassung nur dann giltig sei, wenn der Testator den
43 L. 69. §. 1. L. 81. pr. D. de legat. I. L. 105. D. de cond. et demonstr.
44 Ygl. Gaii epitome Il. 5. §. 3.: »quod in legato uindicationis fieri non potest: quia non
potest haec legatarius testatore mortuo continuo uindicaree