Metadata : Gesammelte civilistische Schriften (2)

Die  Catonianische  Regel.
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lichkeiten  bedingter  Vindicationslegate  spricht.  Noch  bedeutendere  Zweifel
gegen  jene  Meinung  ergeben  sich  aus  der  Natur  bedingter  Vindications
legate  selbst.  Auch  durch  diese  ging  nämlich,  sobald  die  Bedingung  erfüllt ¬
  war,  die  legirte  Sache,  selbst  wenn  sie  der  Erbe  inzwischen  veräußert ¬
  hatte,  ipso  iure  in  das  Eigenthum  des  Legatars  über,  so  als
hätte  dieser  schon  von  dem  Tode  des  Testators  an  das  Eigenthum  gehabt, ¬
  und  in  demselben  Verhältniß  wie  die  Sache  dem  Testator  gehört
hatte  oder  jetzt  gehören  würde  33
Es  fand  also  auch  hier  vermittelst
einer  Fiction  ein  unmittelbarer  Uebergang  des  Eigenthums  vom  Testator
auf  den  Legatar  statt.  Darnach  aber  scheint  es  natürlich,  daß  man  auch
hier  Eigenthum  in  der  Person  des  Testators  voraussetzte;  und  wenn
dieß  der  Fall  war,  so  mußte  dann  nach  der  Catonianischen  Regel  dasselbe
auch  schon  im  Zeitpunkte  der  Testamentserrichtung  erfordert  worden  sein.
Man  könnte  zwar  hiegegen  einwenden:  da  die  Hereditas  als  eine  Person
mit  dem  Erblasser  betrachtet  werde,  so  müsse  es  genügend  gewesen  sein,
wenn  nur  vor  Erfüllung  der  Bedingung  die  legirte  Sache  in  dem  erbschaftlichen ¬
  Vermögen  vorhanden  gewesen  sei.  Aber  dieß  würde  doch  nur
etwa  für  die  Zeit  bis  zur  Antretung  der  Erbschaft  passend  sein,  indem
nachher  von  dem  Erben  die  Erwerbungen  gemacht  werden,  ohne  daf
dabei  noch  eine  Beziehung  auf  den  Verstorbenen  hervortritt.  Man  hätte
dann  noch  immer  genau  unterscheiden  müssen,  ob  die  Erwerbung  rein
ex  causa  hereditaria  stattgefunden  habe  oder  nicht.  Gewiß  kann  es
nicht  auffallen,  daß  die  römischen  Juristen  diese  Unterschiede  nicht  statuirten, ¬
  sondern  sich  schlechtweg  an  den  Satz  hielten,  daß  der  Testator  selbst
Eigenthum  gehabt  haben  müsse,  um  unmittelbar  durch  sein  Vermächtniß
Eigenthum  übertragen  zu  können.  Wahrscheinlich  wird  dieß  auch  durch
Gaius  II.  §.  203.,  woraus  per  argum.  a  contrario  zu  entnehmen  ist,
daß  eine  res  futura  nicht  per  uindicationem  legirt  werden  konnte"
wo  aber  als  Beispiel  von  res  futurae  künftige  Früchte  eines  Grundstücks ¬
  angeführt  sind,  also  Sachen,  von  denen  sich  gerade  leicht  nachweisen ¬
  ließe,  daß  sie  ex  re  hereditaria  erworben  seien.  Unsere  Annahme ¬
  erhält  aber  noch  insbesondere  eine  bedeutende  Unterstützung  durch
die  Sätze,  welche  bei  der  testamentarischen  Freilassung,  die  sich  mit  dem
legatum  per  uindicationem  sehr  passend  vergleichen  läßt,  gelten.
Mehrere  Stellen  sagen  es  ganz  deutlich  und  bestimmt,  daß  die  testamentarische ¬
  Freilassung  nur  dann  giltig  sei,  wenn  der  Testator  den
43  L.  69.  §.  1.  L.  81.  pr.  D.  de  legat.  I.  L.  105.  D.  de  cond.  et  demonstr.
44  Ygl.  Gaii  epitome  Il.  5.  §.  3.:  »quod  in  legato  uindicationis  fieri  non  potest:  quia  non
potest  haec  legatarius  testatore  mortuo  continuo  uindicaree
            
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