A. L. R. II. Tit. 2 §§ 419—429. Nr. 71.
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d. Der bedenklichste Punkt ist die Sicherung des dem verschuldeten
Kinde zuzuwendenden Erbtheils gegen die Angriffe seiner Gläubiger.
Die Vorschrift des § 424 ist jedenfalls in ihrer Fassung verfehlt.
Der Erblasser hat gar nicht die Macht, eine direkte Verordnung der
hier gedachten Art zu treffen. Sein Wille kann die Gläubiger in der
gesetzlichen Verfolgung ihrer Anspüche nicht beschränken. Ist also das
dem Kinde aus der elterlichen Erbschaft wirklich Zugewendete und dadurch ¬
sein Eigen Gewordene an sich von der Art, daß es den Gläubigern ¬
einen Gegenstand ihrer Befriedigung bietet, so würde es ganz
wirkungslos sein, wenn der Testator verordnet hätte: das Erbtheil des
Kindes solle in seiner Substanz den Angriffen der Gläubiger entzogen sein."
darüber zweifelhaft; — ck. Glück, Comment. Bd. 7. S. 264. — sie muß aber,
sowohl nach dem Römischen, als nach dem Allg. Landrechte, in welches dieses
Rechtsinstitut aus der L. 12. §. 2. Dig. de bonis libertor. (38., 2.) und der
L. 16. §. 2. de curat. fur. (27., 10.), sowie aus der gemeinrechtlichen Praxis
ganz aufgenommen worden ist, in richtiger Erwägung des, bei der Enterbung ¬
aus guter Absicht obwaltenden, oben angeführten
und vom Gesetze
gebilligten Motivs und des Zwecks, unter Berücksichtigung
der jedesmal vorgelegenen ¬
besonderen Umstände und Verhältnisse offenbar zum Nachtheile des
Enterbten um so mehr beantwortet werden, als die gesetzlichen Ursachen der
Enterbung aus guter Absicht mehr negativer Natur sind,
Sie betreffen vorzugsweise ¬
eine persönliche Unfähigkeit des Enterbten und schon aus diesem
Grunde muß der so Enterbte den Beweis seiner Fähigkeit führen. Es läßt
sich aber auch ferner, wenn Eltern lediglich aus Vorsorge für ihr Kind, zu
dessen wahrhaftem Vortheil, bei ihrer Kenntniß der persönlichen Fähigkeiten,
Verhältnisse und Umstände desselben Anordnungen treffen, damit ihm das
von ihnen hinterlassene Vermögen erhalten werde und es nach ihrem Tode
nicht in Mangel und Noth gerathe, bei einer solchen vorsorglichen guten
Absicht, dem Kinde gegenüber, mit Recht vermuthen, daß die angegebene Ursache
der Anordnung in der Wahrheit begründet gewesen ist. Diese Rechtsvermuthung ¬
ist offenbar so stark und streitet so sehr gegen den Enterbten, daß
er zur Entkräftung derselben den Beweis des Gegentheils dann zu übernehmen
und zu führen für verpflichtet erachtet werden muß, wenn er, wie hier, nicht
einmal im Stande ist, irgend ein Moment anzugeben, welches die Eltern
bei ihrer Anordnung zu einer wahrheitswidrigen Angabe ihres Grundes veranlaßt ¬
habe. (Entscheid. des K. Ob.=Trib. B. 33 S. 104 f.)
Vergl. Korsch in der Preuß. Anwalts=Zeitg. 1862 S. 230, welcher gegen
diese Ausführung einwendet, daß von der negativen Natur einer Behauptung
die Vertheilung der Beweislast nicht abhängen kann und daß ferner die für
die Wahrheit der angeführten Enterbungsursache streitende Vermuthung, da
das Gesetz sie nirgends ausdrücklich anerkennt, bloß eine faktische Präsumtion ¬
ist, die auf die Beweislast keinen Einfluß haben kann.
*) Erkenntniß des O. A. G. zu Lübeck vom 21. December 1846: — Kein Testator ¬
hat Macht, dasjenige, was er seinem Erben wirklich zuwendet, durch