Contents : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (3)

A.  L.  R.  II.  Tit.  2  §§  419—429.  Nr.  71.
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d.  Der  bedenklichste  Punkt  ist  die  Sicherung  des  dem  verschuldeten
Kinde  zuzuwendenden  Erbtheils  gegen  die  Angriffe  seiner  Gläubiger.
Die  Vorschrift  des  §  424  ist  jedenfalls  in  ihrer  Fassung  verfehlt.
Der  Erblasser  hat  gar  nicht  die  Macht,  eine  direkte  Verordnung  der
hier  gedachten  Art  zu  treffen.  Sein  Wille  kann  die  Gläubiger  in  der
gesetzlichen  Verfolgung  ihrer  Anspüche  nicht  beschränken.  Ist  also  das
dem  Kinde  aus  der  elterlichen  Erbschaft  wirklich  Zugewendete  und  dadurch ¬
  sein  Eigen  Gewordene  an  sich  von  der  Art,  daß  es  den  Gläubigern ¬
  einen  Gegenstand  ihrer  Befriedigung  bietet,  so  würde  es  ganz
wirkungslos  sein,  wenn  der  Testator  verordnet  hätte:  das  Erbtheil  des
Kindes  solle  in  seiner  Substanz  den  Angriffen  der  Gläubiger  entzogen  sein."
darüber  zweifelhaft;  —  ck.  Glück,  Comment.  Bd.  7.  S.  264.  —  sie  muß  aber,
sowohl  nach  dem  Römischen,  als  nach  dem  Allg.  Landrechte,  in  welches  dieses
Rechtsinstitut  aus  der  L.  12.  §.  2.  Dig.  de  bonis  libertor.  (38.,  2.)  und  der
L.  16.  §.  2.  de  curat.  fur.  (27.,  10.),  sowie  aus  der  gemeinrechtlichen  Praxis
ganz  aufgenommen  worden  ist,  in  richtiger  Erwägung  des,  bei  der  Enterbung ¬
  aus  guter  Absicht  obwaltenden,  oben  angeführten
und  vom  Gesetze
gebilligten  Motivs  und  des  Zwecks,  unter  Berücksichtigung
der  jedesmal  vorgelegenen ¬
  besonderen  Umstände  und  Verhältnisse  offenbar  zum  Nachtheile  des
Enterbten  um  so  mehr  beantwortet  werden,  als  die  gesetzlichen  Ursachen  der
Enterbung  aus  guter  Absicht  mehr  negativer  Natur  sind,
Sie  betreffen  vorzugsweise ¬
  eine  persönliche  Unfähigkeit  des  Enterbten  und  schon  aus  diesem
Grunde  muß  der  so  Enterbte  den  Beweis  seiner  Fähigkeit  führen.  Es  läßt
sich  aber  auch  ferner,  wenn  Eltern  lediglich  aus  Vorsorge  für  ihr  Kind,  zu
dessen  wahrhaftem  Vortheil,  bei  ihrer  Kenntniß  der  persönlichen  Fähigkeiten,
Verhältnisse  und  Umstände  desselben  Anordnungen  treffen,  damit  ihm  das
von  ihnen  hinterlassene  Vermögen  erhalten  werde  und  es  nach  ihrem  Tode
nicht  in  Mangel  und  Noth  gerathe,  bei  einer  solchen  vorsorglichen  guten
Absicht,  dem  Kinde  gegenüber,  mit  Recht  vermuthen,  daß  die  angegebene  Ursache
der  Anordnung  in  der  Wahrheit  begründet  gewesen  ist.  Diese  Rechtsvermuthung ¬
  ist  offenbar  so  stark  und  streitet  so  sehr  gegen  den  Enterbten,  daß
er  zur  Entkräftung  derselben  den  Beweis  des  Gegentheils  dann  zu  übernehmen
und  zu  führen  für  verpflichtet  erachtet  werden  muß,  wenn  er,  wie  hier,  nicht
einmal  im  Stande  ist,  irgend  ein  Moment  anzugeben,  welches  die  Eltern
bei  ihrer  Anordnung  zu  einer  wahrheitswidrigen  Angabe  ihres  Grundes  veranlaßt ¬
  habe.  (Entscheid.  des  K.  Ob.=Trib.  B.  33  S.  104  f.)
Vergl.  Korsch  in  der  Preuß.  Anwalts=Zeitg.  1862  S.  230,  welcher  gegen
diese  Ausführung  einwendet,  daß  von  der  negativen  Natur  einer  Behauptung
die  Vertheilung  der  Beweislast  nicht  abhängen  kann  und  daß  ferner  die  für
die  Wahrheit  der  angeführten  Enterbungsursache  streitende  Vermuthung,  da
das  Gesetz  sie  nirgends  ausdrücklich  anerkennt,  bloß  eine  faktische  Präsumtion ¬
  ist,  die  auf  die  Beweislast  keinen  Einfluß  haben  kann.
*)  Erkenntniß  des  O.  A.  G.  zu  Lübeck  vom  21.  December  1846:  —  Kein  Testator ¬
  hat  Macht,  dasjenige,  was  er  seinem  Erben  wirklich  zuwendet,  durch
            
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