Das Miteigentum.
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lage für einen Mehrheitsbeschluß der Teilhaber sowohl wie für die
Entscheidung des Gerichts bildet der status quo; eine wesentliche
Veränderung des Gegenstandes, wie z. B. die Umwandlung eines
Fabrikgebäudes in ein Wohnhaus, kann daher nicht beschlossen oder
verlangt werden. Ebensowenig kann das Recht des einzelnen Teilhabers ¬
auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen
ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden (§ 745 Abs. 3).
Das Miteigentum verleiht einem jeden Miteigentümer das
Recht zum Mitbesitze der gemeinschaftlichen Sache; wird eine Sache
von mehreren gemeinschaftlich besessen, so stehen jedem Mitbesitzer
gegen Dritte die gleichen Schutzrechte zu wie dem Alleinbesitzer.
Ebenso genießt der Mitbesitzer den Besitzschutz gegen einen andern
Mitbesitzer, sofern dieser ihm den Mitbesitz eigenmächtig entzieht, so
daß er also insoweit Selbsthilfe ausüben sowie Wiedereinräumung
des Besitzes gemäß dem § 861 verlangen kann. Dagegen findet nach
§ 866 im Verhältnisse der mehreren Mitbesitzer zueinander der
Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des dem
einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. Ist der Miteigentümer
nicht im einzelnen Falle von dem Gebrauche der gemeinschaftlichen
Sache durch eine zwischen ihm und den übrigen Miteigentümern
getroffene Vereinbarung vollständig ausgeschlossen und überschreitet
er lediglich die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauchs, so dars
der andere Miteigentümer weder zur Selbsthilfe greifen, noch hat
er die Besitzstörungsklage des § 861, sondern er muß aus dem Gemeinschaftsverhältnisse ¬
klagen und also die Klage darauf stützen,
daß der andere Teil durch den gemachten Gebrauch die Befugnisse
überschreitet, die ihm zufolge seines Miteigentums an der gemeinschaftlichen ¬
Sache zustehen. Es findet hiernach insoweit kein Besitzstreit, ¬
sondern nur ein Streit um das Recht statt.
Wie ein jeder Teilhaber ein Recht auf einen seinem Anteil
entsprechenden Bruchteil der Nutzungen hat, so ist er auch gegenüber ¬
den anderen Teilhabern verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen ¬
Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung ¬
und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse
seines Anteils zu tragen (§ 748). Hieraus folgt ohne weiteres, daß
der Teilhaber, wie dies der I. Entwurf in § 766 Satz 2 besonders
aussprach, das von ihm hiernach Aufgewendete von den anderen
Teilhabern anteilig erstattet verlangen kann (a. M. Planck). Hat
ein Teilhaber eine derartige Forderung, so kann er bei der Aufhebung ¬
der Gemeinschaft die Berichtigung der Forderung aus dem
auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen Gegenstandes ¬
verlangen (§ 756). Entsprechendes gilt nach § 755, wenn
eine aus der Gemeinschaft herrührende Forderung eines Dritten
vorhanden ist, wegen deren ein Teilhaber über seinen Anteil hinaus
haftet. Diese Ansprüche können nach Art der actio in rem scripta
auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden; beim
Miteigentum an einem Grundstücke jedoch haftet der Sondernach¬