Inhaltsverzeichnis : Einführung in das Grundbuchrecht (2)

Das  Miteigentum.
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lage  für  einen  Mehrheitsbeschluß  der  Teilhaber  sowohl  wie  für  die
Entscheidung  des  Gerichts  bildet  der  status  quo;  eine  wesentliche
Veränderung  des  Gegenstandes,  wie  z.  B.  die  Umwandlung  eines
Fabrikgebäudes  in  ein  Wohnhaus,  kann  daher  nicht  beschlossen  oder
verlangt  werden.  Ebensowenig  kann  das  Recht  des  einzelnen  Teilhabers ¬
  auf  einen  seinem  Anteil  entsprechenden  Bruchteil  der  Nutzungen
ohne  seine  Zustimmung  beeinträchtigt  werden  (§  745  Abs.  3).
Das  Miteigentum  verleiht  einem  jeden  Miteigentümer  das
Recht  zum  Mitbesitze  der  gemeinschaftlichen  Sache;  wird  eine  Sache
von  mehreren  gemeinschaftlich  besessen,  so  stehen  jedem  Mitbesitzer
gegen  Dritte  die  gleichen  Schutzrechte  zu  wie  dem  Alleinbesitzer.
Ebenso  genießt  der  Mitbesitzer  den  Besitzschutz  gegen  einen  andern
Mitbesitzer,  sofern  dieser  ihm  den  Mitbesitz  eigenmächtig  entzieht,  so
daß  er  also  insoweit  Selbsthilfe  ausüben  sowie  Wiedereinräumung
des  Besitzes  gemäß  dem  §  861  verlangen  kann.  Dagegen  findet  nach
§  866  im  Verhältnisse  der  mehreren  Mitbesitzer  zueinander  der
Besitzschutz  insoweit  nicht  statt,  als  es  sich  um  die  Grenzen  des  dem
einzelnen  zustehenden  Gebrauchs  handelt.  Ist  der  Miteigentümer
nicht  im  einzelnen  Falle  von  dem  Gebrauche  der  gemeinschaftlichen
Sache  durch  eine  zwischen  ihm  und  den  übrigen  Miteigentümern
getroffene  Vereinbarung  vollständig  ausgeschlossen  und  überschreitet
er  lediglich  die  Grenzen  des  ihm  zustehenden  Gebrauchs,  so  dars
der  andere  Miteigentümer  weder  zur  Selbsthilfe  greifen,  noch  hat
er  die  Besitzstörungsklage  des  §  861,  sondern  er  muß  aus  dem  Gemeinschaftsverhältnisse ¬
  klagen  und  also  die  Klage  darauf  stützen,
daß  der  andere  Teil  durch  den  gemachten  Gebrauch  die  Befugnisse
überschreitet,  die  ihm  zufolge  seines  Miteigentums  an  der  gemeinschaftlichen ¬
  Sache  zustehen.  Es  findet  hiernach  insoweit  kein  Besitzstreit, ¬
  sondern  nur  ein  Streit  um  das  Recht  statt.
Wie  ein  jeder  Teilhaber  ein  Recht  auf  einen  seinem  Anteil
entsprechenden  Bruchteil  der  Nutzungen  hat,  so  ist  er  auch  gegenüber ¬
  den  anderen  Teilhabern  verpflichtet,  die  Lasten  des  gemeinschaftlichen ¬
  Gegenstandes  sowie  die  Kosten  der  Erhaltung,  der  Verwaltung ¬
  und  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  nach  dem  Verhältnisse
seines  Anteils  zu  tragen  (§  748).  Hieraus  folgt  ohne  weiteres,  daß
der  Teilhaber,  wie  dies  der  I.  Entwurf  in  §  766  Satz  2  besonders
aussprach,  das  von  ihm  hiernach  Aufgewendete  von  den  anderen
Teilhabern  anteilig  erstattet  verlangen  kann  (a.  M.  Planck).  Hat
ein  Teilhaber  eine  derartige  Forderung,  so  kann  er  bei  der  Aufhebung ¬
  der  Gemeinschaft  die  Berichtigung  der  Forderung  aus  dem
auf  den  Schuldner  entfallenden  Teile  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes ¬
  verlangen  (§  756).  Entsprechendes  gilt  nach  §  755,  wenn
eine  aus  der  Gemeinschaft  herrührende  Forderung  eines  Dritten
vorhanden  ist,  wegen  deren  ein  Teilhaber  über  seinen  Anteil  hinaus
haftet.  Diese  Ansprüche  können  nach  Art  der  actio  in  rem  scripta
auch  gegen  die  Sondernachfolger  geltend  gemacht  werden;  beim
Miteigentum  an  einem  Grundstücke  jedoch  haftet  der  Sondernach¬
            
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