Inhaltsverzeichnis : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 78 (1913))

Reichsgericht (Zivilsachen).

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des Beklagten gestanden habe, so daß insoweit das Erfordernis einer eigenhändigen
Niederschrift der Erblasserin fehle. Aus diesem Gmnde hat der Bemfungsrichter die
in der Urkunde vom 21. Juli 1909 enthaltene Verfügung der Erblasserin, soweit sie sich
auf die den Schwestem der Erblasserin zugewendeten Vermächtnisse bezieht, für nichtig
erÄärt. Die Vorschrift des § 2085 BGB. wurde von dem Oberlandesgericht nicht für
anwendbar erachtet, weil es sich um eine einzige Verfügung, nicht um mehrere Anord-
nungen der Erblasserin handle.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die §§ 2085, 125, insbesondere
aber § 139 BGB. verletzt; nur das Zahlzeichen y2 und das Wort „zusammen" seien
zunächst unwirksam, es bleibe dann die Verfügung: „Meine beiden Schwestern erhalten
nur je 5000 Mk.". Die Rüge ist unbegründet. Teile eines Rechtsgeschäfts im Sinne
des § 139 BGB. sind nicht die einzelnen Wörter und Ziffern, die bei der Niederschrift
des Inhalts eines Rechtsgeschäfts gebraucht werden, sondem die einzelnen Bestim-
mungen, aus denen sich das Rechtsgeschäft zusammensetzt. In diesem Punkte unter-
scheidet sich § 139 nicht von § 2085. Bei der Vorschrift des § 139 handelt es sich um die
einzelnen Bestimmungen eines Rechtsgeschäfts, bei der Vorschrift des § 2085 um die
einzelnen Bestimmungen des Erblassers. Der wesentliche Unterschied zwischen den
beiden Gesetzesvorschriften besteht darin, daß nach § 2085 von der Selbständigkeit der
einzelnen Anordnungen des Erblassers auszugehen ist, während nach § 139 die Verbindung
der einzelnen Bestimmungen in dem einheitlichen Rechtsgeschäft auf die innere Zusammen-
gehörigkeit und Unselbständigkeit der einzelnen Bestimmungen schließen läßt. In dem
Testament vom 21. Juli 1909 ist, soweit die Zuwendung an die beiden Schwestern der
Erblasserin in Betracht kommt, nur eine einzige Anordnung der Erblasserin enthalten,
nämlich die Verfügung: „Meine beiden Schwestern erhalten nur (je %) 5000 Mk. zu-
sammen." Diese Verfügung ist nichtig, weil sie nicht eigenhändig von der Erblasserin
geschrieben ist. Dasjenige, was die Erblasserin eigenhändig niedergeschrieben hat, bringt
nicht zum Ausdruck, daß die Schwestem nur je 2500 Mk. oder zusammen 5000 Mk. erhalten
sollen; eine andere Verfügung aber zugunsten oder zum Nachteile der beiden Schwestem
ist in dem Testament vom 21. Juli 1909 nicht getroffen. Anders ausgedrückt: Dasjenige,
was die Erblasserin wollte — daß nämlich die. beiden Schwestem zusammen 5000 Mk.
erhalten sollten —, hat sie nicht eigenhändig geschrieben; dasjenige, was sie eigenhändig
geschrieben hat—daß jede der Schwestem 5000 Mk. erhalten solle—, hat sie bei Fertigung
des Testaments nicht gewollt. Die Revision macht noch geltend, der Bemfungsrichter
habe die Behauptung des Beklagten nicht gewürdigt, wonach die Erblasserin zunächst
geschrieben habe: „Meine beiden Schwestem erhalten nur je 5000 Mk", sodann die
Zahl y2 und das Wort „zusammen" vor der Datiemng und Unterschrift unter der Leitung
des Beklagten eingesetzt habe. Der Vorwurf ist unbegründet; der Bemfungsrichter
hat sich darüber ausgesprochen. Der Berufungsrichter hat, was nicht zu beanstanden
ist, die Angabe des Beklagten für unerheblich erachtet, weil zu der Zeit, als das Testa-
ment datiert und unterschrieben wurde, der Zusatz schon eingefügt war. Hätte die Erb-
lasserin angeordnet: „Meine beiden Schwestem erhalten nur je 5000 Mk." und hätte sie
diese Verfügung datiert und unterschrieben und wäre dann ohne ihren Willen der
Zusatz „zusammen" beigefügt worden, so würde die Wirksamkeit der letztwilligen
Verfügung der Erblasserin nicht beeinträchtigt worden sein; es wäre also die Verfügung,
jede Schwester erhalte 5000 Mk., wirksam geblieben. Hätte der Beklagte der abgeschlos-
senen letztwilligen Verfügung („Meine beiden Schwestem erhalten nur je 5000 Mk.)
im Einverständnisse mit der Erblasserin den Zusatz „zusammen" bei-
gefügt, so käme in Frage, ob die Veränderung, die die Erblasserin vornehmen ließ, als
Widermf der Verfügung im Sinne des § 2255 Abs. 1 BGB. aufzufassen sei (vgl. W a r-
neyer, Ergänzungsband 1911 S. 376). Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Bemfungsgerichts liegt aber weder der eine noch der andere Fall vor, vielmehr steht fest,
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