Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 2 (1863))

das Firmare des bairischen Volksrechtes.

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nun die Zeugen für die Eviction haften, und die Urkunde in lega-
ler Form gegen alle Ansprüche dritter Personen schützt"*).
Von dreimaliger Proclamation des Rechtsgeschäfts in drei
Echtedingen, überhaupt von gerichtlicher Proclamation, mit ihren
rechtlichen Wirkungen, wie nach sächsischem Landrecht, findet sich
weder im bairischen Volksrecht, noch in bairischen Urkunden eine
Spur.
Das Volksrecht L. Baiwar I. 1 verpflichtet, wie das bur-
gundische Gesetz, den Veräußerer, auch wenn er an kirchliche An-
stalten veräußert, den Erbtheil seiner Kinder freizulassen109); es
mußte also eine Vermögensauseinandersetzung, ähnlich derjenigen,
welche die Bauern bei der Gutsabtretung vollziehen, im Allgemei-
nen erlaubt und Gewohnheit gewesen sein""). In Bezug hierzu
stehen mehrere aus den Urkunden ersichtliche Rechtsgeschäfte; es
wird die geschehene Theilung constatiert; die Berechtigten, Ehegat-
ten, Kinder, Geschwister, Eltern verzichten, bei oder nach dem Ver-
äußerungsacte 112), manchmal eidlich^), förmlich in dreimaliger Er-

Eageiiii ac totius ecclesiae et nostrae ... ut nullus invadere, demere
vel minuere aut alienare praesumat a monasterio 8. Blasii. Von beson-
derem Friedensbann kommt aber in den alten Urkunden nichts vor.
108) Daher die Abweisung einer Erbenrevocationsklage in Trad. Frising.
I, n. 122. Auch eine Münchener Urkunde a. 1478, Mon. Boic. XVIII, 572
kann hierher citiert werden, worin das Hofgericht für den späteren Eigenthums-
erwerb auf Grund des Gerichtsbriefs gegen ein früher constituirtes Leibgeding
entscheidet.
109) Daher wird in einem Falle, im Codex traditionum von Aspach
(Mon. Boic. V.) n. 40, Beweis geführt, daß die Veräußerung geschehen sei,
ehe der Veräußerer Kinder hatte: preterea testificatus est, idem predium
nobis dedisse antequam filios haberet.
no) So veräußert einmal der Sohn, was er aus der Theilung mit sei-
nem Vater empfangen hat, quod ego et pater meus partiti sumus, Trad.
Lunaelac. n. 126.
m) Meichelbeck Histor. Frising. Ia, 264. Trad. Frising. I, n. 103.
188. Schenkungsbuch von S. Emmeram n. 119. Trad. Lunaelac. n. 34.
65. 119. Mon. Boic. VIII, 364. IX, 409. XXVIIIb, 58. 269; Trad.
Garstens. n. 102.
112) Abdicatio, abnegatio, legitima abdicatio id est firzihunga, quod
teutonice dicitur furciht, renunciatio que vulgariter dicitur vurziht, se
denegare, renuntiare Schenkungsbuch von Berchtesgaden n. 25. 63. 69.
100. 116. 139. 140. 161. 173. 174. 185. Trad. Gars. n. 27. 79. 80.
Trad. Frising. I, n. 1213. Trad. Nideraltahens. (Mon. Boic. XI.) n. 62.

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