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Eigenthum. Entschädigung.
deren Niederlegung sie schon vor Feststellung der Baufälligkeit ¬
zum Nutzen oder zur Verschönerung der Stadt
für angezeigt erachtet.
Die Ereignisse, welche den Eigenthumswechsel bedingen, ¬
sind: Freiwillige Niederlegung der Frontmauer
durch den Besitzer und Einsturz oder zwangsweise Niederlegung ¬
in Folge Alters; Fälle, welche durch Analogie
nicht ausgedehnt werden dürfen. Im Falle der Vernichtung ¬
eines gesunden Hauses durch höhere Gewalt
(Blitz, Feuersbrunst, Wassersnoth) könnte zwar (nach
Satz 2, oben §. 16) der Wiederaufbau versagt, eine
zwangsweise Abtretung aber nur in den Formen der
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Cxpropriation (Erklärung der Gemeinnützlichkeit durch
kaiserl. Verordnung und der Enteignung durch gerichtliches ¬
Urtheil) und mit den Wirkungen derselben (also
gegen volle Entschädigung, nicht bloß Ersatz des Bodenwerths ¬
nach Art. 50 Ges. v. 16. Sept. 1807) herbeigeführt ¬
werden.
Mehrere Schriftsteller stellen ohne Weiteres den
Einsturz in Folge Unglücksfalls dem in Folge Alters
gleich; eine derartige Ausdehnung einer Eigenthumsbeschränkung ¬
muß jedoch für unstatthaft erachtet werden.
Tritt aber ein Fall des Art. 50 des Gesetzes vom
16. September 1807 ein, so ist Vereinigung des abzutretenden ¬
Stücks mit der Straße von Rechtswegen
die Folge und der Eigenthümer hat auf Grund des
genannten Artikels nur noch einen Anspruch auf Entschädigung, ¬
und zwar, wie Art. 3 des Normal=Reglements ¬
v. 20. Sept. 1858 vorschreibt, von dem Tage ab,
wo auf sein Gesuch „festgestellt ist, daß die endgiltige
Vereinigung seines Geländes mit dem öffentlichen Wege
stattgefunden hat. Von diesem Tage ab ist also auch
in diesem Falle die Entschädigungssumme zu verzinsen.
Die Entschädigung, die hier, als Ausnahme von
der Regel des Art. 545 code civil, nicht vorgängig,
sondern nachträglich gezahlt wird, soll nach Art. 50
nur in dem Werthe des abgetretenen Grund und