Metadaten : Förtsch, Richard: Elsass-lothringisches Baurecht

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Eigenthum.  Entschädigung.
deren  Niederlegung  sie  schon  vor  Feststellung  der  Baufälligkeit ¬
  zum  Nutzen  oder  zur  Verschönerung  der  Stadt
für  angezeigt  erachtet.
Die  Ereignisse,  welche  den  Eigenthumswechsel  bedingen, ¬
  sind:  Freiwillige  Niederlegung  der  Frontmauer
durch  den  Besitzer  und  Einsturz  oder  zwangsweise  Niederlegung ¬
  in  Folge  Alters;  Fälle,  welche  durch  Analogie
nicht  ausgedehnt  werden  dürfen.  Im  Falle  der  Vernichtung ¬
  eines  gesunden  Hauses  durch  höhere  Gewalt
(Blitz,  Feuersbrunst,  Wassersnoth)  könnte  zwar  (nach
Satz  2,  oben  §.  16)  der  Wiederaufbau  versagt,  eine
zwangsweise  Abtretung  aber  nur  in  den  Formen  der
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Cxpropriation  (Erklärung  der  Gemeinnützlichkeit  durch
kaiserl.  Verordnung  und  der  Enteignung  durch  gerichtliches ¬
  Urtheil)  und  mit  den  Wirkungen  derselben  (also
gegen  volle  Entschädigung,  nicht  bloß  Ersatz  des  Bodenwerths ¬
  nach  Art.  50  Ges.  v.  16.  Sept.  1807)  herbeigeführt ¬
  werden.
Mehrere  Schriftsteller  stellen  ohne  Weiteres  den
Einsturz  in  Folge  Unglücksfalls  dem  in  Folge  Alters
gleich;  eine  derartige  Ausdehnung  einer  Eigenthumsbeschränkung ¬
  muß  jedoch  für  unstatthaft  erachtet  werden.
Tritt  aber  ein  Fall  des  Art.  50  des  Gesetzes  vom
16.  September  1807  ein,  so  ist  Vereinigung  des  abzutretenden ¬
  Stücks  mit  der  Straße  von  Rechtswegen
die  Folge  und  der  Eigenthümer  hat  auf  Grund  des
genannten  Artikels  nur  noch  einen  Anspruch  auf  Entschädigung, ¬
  und  zwar,  wie  Art.  3  des  Normal=Reglements ¬
  v.  20.  Sept.  1858  vorschreibt,  von  dem  Tage  ab,
wo  auf  sein  Gesuch  „festgestellt  ist,  daß  die  endgiltige
Vereinigung  seines  Geländes  mit  dem  öffentlichen  Wege
stattgefunden  hat.  Von  diesem  Tage  ab  ist  also  auch
in  diesem  Falle  die  Entschädigungssumme  zu  verzinsen.
Die  Entschädigung,  die  hier,  als  Ausnahme  von
der  Regel  des  Art.  545  code  civil,  nicht  vorgängig,
sondern  nachträglich  gezahlt  wird,  soll  nach  Art.  50
nur  in  dem  Werthe  des  abgetretenen  Grund  und
            
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