Volltext : Bähr, Otto: ¬Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund

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vero  datur,  ut  aliquid  sequatur,  quo  non  sequente,  repetitio
competit.
1.  65,  §.  2  eod.  Id  quoque,  quod  ob  causam  datur,  puta
quod  negotia  mea  adjuta  ab  eo  putavi,  licet  non  sit  factum,
quia  donare  volui,  quamvis  falso  mihi  persuaserim,  repeti  non
posse.  (§.  4).  Quod  ob  rem  datur,  ex  bono  et  aequo  habet
repetitionem,  veluti  si  dem  tibi,  ut  aliquid  facias,  nec  feceris.
Sehen  wir  ab  von  dem  nicht  zu  allgemeiner  Durchführung  gelangten ¬
  Versuch,  den  hier  entwickelten  Gegensatz  mittelst  der  Aus
drücke  »ob  causam«  und  »ob  reme  sprachlich  zu  charakterisiren,
und  gehen  wir  statt  dessen  auf  das  innere  Wesen  dieses  Gegensatzes
ein,  so  finden  wir,  daß  hier  unterschieden  wird,  je  nachdem  die
causa  in  der  Vergangenheit  oder  in  der  Zukunft  liegt.  Auf
den  ersten  Blick  könnte  man  diesen  Gegensatz  mit  dem  von  solvere
und  credere  für  identisch  halten,  da  ja  auch  diese  auf  Vergangenheit ¬
  und  Zukunft  hinweisen.  Wir  müssen  jedoch  diese  Annahme
sofort  aufgeben,  wenn  wir  die  für  das  datum  ob  causam  praeteritam ¬
  hervorgehobenen  Beispiele  und  die  Charakterisirung  desselben
als  Schenkung  ins  Auge  fassen.
Unter  Anhalt  an  jene  Gesetzstellen  finden  wir  bei  Donell  *)
das  datum  ob  causam  und  die  sich  daran  knüpfende  Rückforderung
auf  Grundlage  der  Unterscheidung  zwischen  datum  ob  causam
praeteritam  und  dat.  ob  caus.  futuram  abgehandelt.  Im
Gebiete  der  causa  praeterita  unterscheidet  er  die  causa  voluntaria,
welche  die  Hingabe  als  Schenkung  erscheinen  lasse  und  deren  Mangel
deshalb  auch  nicht  zur  Rückforderung  berechtige;  und  die  causa  necessaria, ¬
  welche  in  der  Unterstellung
einer  Schuld  bestehe,  deren
irrige  Zahlung  die  Rückforderung  begründe.  So  reiht  Donell  das
solvere  in  den  Begriff  des  datum  ob  causam  ein,  während  er
das  credere  durch  die  vorausgehende  selbständige  Behandlung  der
Realcontracte  davon  ausgeschieden  hat.
An  die  Ausdrucksweise  Donell's
schließt  sich  Gneist  an,  indem ¬
  er  von  der  Stipulation  ex  causa  antecedente,  donandi  causa
und  mit  causa  futura  (welcher  letzteren  er  noch  eine  causa  praesens ¬
  anreiht)  handelt.  In  Wirklichkeit  aber  ist  seine  Auffassung
von  der  der  zuerst  genannten  Schriftsteller  nicht  verschieden,  da  er
die  von  ihm  gewählten  Bezeichnungen  mit  den  Begriffen  von  solvere,
donare  und  credere  identisch  erachtet.
4)  Comm.  XIV.  c.  10  sq.
5)  S.  137.
3  *
            
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