Objekt : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Literatur  des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts.
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standen  ist,  oft  mit  großem  Aufwand  von  Scharfsinn  das  Gesetz  blos  aus  sich  selbst
heraus  interpretirt  und  die  exegetische  Methode  mit  mehr  oder  weniger  Einseitigkeit
zur  Anwendung  gebracht.  Dies  gilt  von  den  Werken  Nippel's,  Winiwarter's,  Ellinger's
und  Stubenrauch's.  Die  Werke  Petruschka's,  Pexa's  und  Pauly's2  sind  ohne  jede
wissenschaftliche  Bedeutung.  Eine  freiere  Behandlung  findet  sich  in  den  Erzeugnissen
der  italienischen  Literatur.
Die  dritte  Periode  beginnt  recht  eigentlich  erst  mit  dem  Erscheinen  von  Unger's
System  des  österr.  Privatrechts.  Denn  wenn  schon  einige  Jahre  vorher  das  Ungenügende ¬
  der  bisherigen  Behandlungsweise  unseres  heimatlichen  Rechts  von  Vielen
erkannt  wurde,  so  erlangte  diese  geänderte  Auffassung  doch  in  keinem  bedeutendern
Werke  Ausdruck.  Unger  gebührt  das  große  Verdienst,  die  dogmen=geschichtliche
Methode  in  Oesterreich  wieder  zur  Anwendung  gebracht  und  den  Zusammenhang
der  österr.  Jurisprudenz  mit  der  gemeinrechtlichen  wiederhergestellt  zu  haben  3.
An  Unger's  System,  das  wegen  der  trefflichen  Bearbeitung,  welche  auch  das  gemeine
Recht  in  den  Materien,  in  denen  es  mit  dem  österr.  Recht  ganz  oder  doch  theilweise
zusammenfällt,  gefunden  hat,  zu  den  bedeutendsten  Erscheinungen  auch  auf  dem  Gebiete ¬
  der  gemeinrechtlichen  Literatur  zählt,  reihen  sich  in  würdiger  Weise  mehrere  vortreffliche ¬
  Monographien,  von  denen  insbesondere  desselben  Verfassers  „Inhaberpapiere"
(1857)  und  „Die  Verlassenschaftsabhandlung  in  Oesterreich.  Ein  Votum  für  deren
Aufhebung“  (1862),  Harum,  „Die  gegenwärtige  österr.  Preßgesetzgebung"  (1857),
Randa,  „Der  Besitz  nach  österr.  Recht“  (1865),  hervorzuheben  sind,  und  es  ist  zu
daß  die  österr.  Rechtswissenschaft  auf  der  einmal  geebneten  Bahn  rasche  Forthoffen, ¬

schritte  machen  werde.
seiner  Vorgänger  weit  hinter  sich  lasse"  und
2  S.  die  Recension  des  letztern  Werkes  in
in  ihm  schon  den  Wegweiser  am  Kreuzwege
Nr.  90  der  Allgem.  österr.  Gztg.  vom  Jahre
zwischen  der  zweiten  und  dritten  Periode  sieht,
1853.
so  scheint  Stubenrauch  selbst  sich  dieser  seiner
3  Wenn  Unger  a.  a.  O.  den  damals  bereits
Bedeutung  sehr  wenig  bewußt  gewesen  zu  sein,
erschienenen  15  Lieferungen  von  Stubenrauch's
wenn  er  in  der  zweiten  Auflage  seines  ComCommentar, ¬
  1.  Aufl.  „die  freudige  Anerkenmentars ¬
  „um  den  ihm  bekannt  gewordenen
nung  zollt,  daß  er  unter  geschickter  Benutzung
Wünschen  seiner  Leser  zu  entsprechen  und  dem
der  neuern  Literatur  über  römisches  und  deutpraktischen ¬
  Bedürfnisse  soviel  als  möglich  zu
sches  Recht  ein  Werk  liefere,  welches  in  der
genügen,  die  Verweisungen  auf  die  bezüglichen
glücklichen  Behandlung  der  einzelnen  Materien
Stellen  des  römischen  Rechtes"  hinweglassen
und  in  der  entsprechenden  und  klaren  Darstelzu ¬
  müssen  glaubte.
lung  der  schwierigern  Partien  die  Arbeiten
            
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