Miturheberschaft.
wir also ein Verhältniß der Miturheberschaft, bei welchem in der That
der Eine die lediglich für ihn bestehende Möglichkeit, das Verbrechen
zu begehen, der Andere das Uebrige zum gemeinsamen Verbrechen beiträgt. ¬
Hier hat man auch kein Bedenken, weil das Verhältniß kein
im Gesetze selbst allgemein formulirtes ist, nur in der einzelnen Erscheinungsform ¬
eines auch in ganz anderer Weise möglichen Verbrechens ¬
sich zeigt. Allein dies ist für die Natur der Miturheberschaft
ohne Bedeutung. Ist Miturheberschaft mit solcher Theiluug vereinbar,
so ist sie es nicht blos da, wo die Species eines Verbrechens von
einem bestimmten persönlichen Verhältnisse abhängig ist, sondern auch
da, wo die Verbrechensart davon abhängig gemacht ist. Alles kommt
vielmehr darauf an, ob die Eigenthümlichkeit der That eine Vertheilung ¬
unter Mehrere gestattet.
So ist allerdings nicht daran zu denken, daß ein Amtloser Miturheber ¬
eines Amtsverbrechens, ein Nichtgefangener Miturheber des
Verbrechens der Meuterei von Gefangenen werde, daß am leichtsinnigen ¬
oder betrügerischen Bankerott sich Jemand als Miturheber betheiligen ¬
könne, welcher an den Schulden keinen Antheil hat, weil hier
überall das Wesen des Verbrechens in der Verletzung von Pflichten
besteht, die derjenige natürlich nicht verletzen kann, dem sie nicht obliegen. ¬
Wenn dagegen eine Frauensperson ihre Einwilligung dazu gibt,
daß eine auf Kindesabtreibung berechnete Handlung von einem Dritten
vorgenommen werde, so haben wir es nicht mit einem Verbrechen zu
thun, bei welchem das Wesen des Delictes durch die persönliche Qualität ¬
der Mutter bestimmt wäre; es handelt sich vielmehr um eine
materielle Verletzung, welche allerdings bei mangelnder Mitwirkung der
Mutter in eine andere Verbrechensform übergeht, bei welcher aber eine
gleiche Betheiligung eines Dritten an dem (ohne Mitwirkung der
Mutter in dieser Form nicht möglichen) Verbrechen ganz gut denkbar
ist. Hier würde ich also den mitwirkenden Fremden, wenn seine Betheiligung ¬
ihn nicht aus anderen Gründen als Gehilfen erscheinen läßt,
als Miturheber ansehen. Ein gleiches Bewandtniß hat es mit der
Anzündung der eigenen Sache, wo diese strafbar ist; auch hier hat der
Eigenthümer allein Gelegenheit, das Verbrechen zu verüben, allein
er kann diese Gelegenheit mit Jedem theilen, den er beizieht. Das
Anzünden wird für den verbrecherischen Erfolg, für die im Verbrechen ¬
liegende Verletzung der öffentlichen Rechtsordnung ganz dieselbe
Bedeutung haben, es mag nun vom Eigenthümer mit eigener Hand
oder von einem Dritten mit dessen Zustimmung vorgenommen werden.
Das Verbrechen würde allerdings in dieser Form nicht existiren, wenn
der Eigenthümer nicht mitgewirkt hätte. Hat man aber im Uebrigen
keinen Grund, den Mitwirkenden blos als Gehilfen anzusehen, warum
soll man durch jenen Umstand allein sich bewegen lassen, eine Gehilfenschaft ¬
zu fingiren?
Ein ganz gleicher Fall ist aber derjenige, welcher den Ausgangspunkt ¬
unserer Untersuchung bildet. Allerdings kann die Unterschlagung
nur derjenige begehen, welcher die Sache bereits innehat; allein diese