Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Miturheberschaft.
wir  also  ein  Verhältniß  der  Miturheberschaft,  bei  welchem  in  der  That
der  Eine  die  lediglich  für  ihn  bestehende  Möglichkeit,  das  Verbrechen
zu  begehen,  der  Andere  das  Uebrige  zum  gemeinsamen  Verbrechen  beiträgt. ¬
  Hier  hat  man  auch  kein  Bedenken,  weil  das  Verhältniß  kein
im  Gesetze  selbst  allgemein  formulirtes  ist,  nur  in  der  einzelnen  Erscheinungsform ¬
  eines  auch  in  ganz  anderer  Weise  möglichen  Verbrechens ¬
  sich  zeigt.  Allein  dies  ist  für  die  Natur  der  Miturheberschaft
ohne  Bedeutung.  Ist  Miturheberschaft  mit  solcher  Theiluug  vereinbar,
so  ist  sie  es  nicht  blos  da,  wo  die  Species  eines  Verbrechens  von
einem  bestimmten  persönlichen  Verhältnisse  abhängig  ist,  sondern  auch
da,  wo  die  Verbrechensart  davon  abhängig  gemacht  ist.  Alles  kommt
vielmehr  darauf  an,  ob  die  Eigenthümlichkeit  der  That  eine  Vertheilung ¬
  unter  Mehrere  gestattet.
So  ist  allerdings  nicht  daran  zu  denken,  daß  ein  Amtloser  Miturheber ¬
  eines  Amtsverbrechens,  ein  Nichtgefangener  Miturheber  des
Verbrechens  der  Meuterei  von  Gefangenen  werde,  daß  am  leichtsinnigen ¬
  oder  betrügerischen  Bankerott  sich  Jemand  als  Miturheber  betheiligen ¬
  könne,  welcher  an  den  Schulden  keinen  Antheil  hat,  weil  hier
überall  das  Wesen  des  Verbrechens  in  der  Verletzung  von  Pflichten
besteht,  die  derjenige  natürlich  nicht  verletzen  kann,  dem  sie  nicht  obliegen. ¬
  Wenn  dagegen  eine  Frauensperson  ihre  Einwilligung  dazu  gibt,
daß  eine  auf  Kindesabtreibung  berechnete  Handlung  von  einem  Dritten
vorgenommen  werde,  so  haben  wir  es  nicht  mit  einem  Verbrechen  zu
thun,  bei  welchem  das  Wesen  des  Delictes  durch  die  persönliche  Qualität ¬
  der  Mutter  bestimmt  wäre;  es  handelt  sich  vielmehr  um  eine
materielle  Verletzung,  welche  allerdings  bei  mangelnder  Mitwirkung  der
Mutter  in  eine  andere  Verbrechensform  übergeht,  bei  welcher  aber  eine
gleiche  Betheiligung  eines  Dritten  an  dem  (ohne  Mitwirkung  der
Mutter  in  dieser  Form  nicht  möglichen)  Verbrechen  ganz  gut  denkbar
ist.  Hier  würde  ich  also  den  mitwirkenden  Fremden,  wenn  seine  Betheiligung ¬
  ihn  nicht  aus  anderen  Gründen  als  Gehilfen  erscheinen  läßt,
als  Miturheber  ansehen.  Ein  gleiches  Bewandtniß  hat  es  mit  der
Anzündung  der  eigenen  Sache,  wo  diese  strafbar  ist;  auch  hier  hat  der
Eigenthümer  allein  Gelegenheit,  das  Verbrechen  zu  verüben,  allein
er  kann  diese  Gelegenheit  mit  Jedem  theilen,  den  er  beizieht.  Das
Anzünden  wird  für  den  verbrecherischen  Erfolg,  für  die  im  Verbrechen ¬
  liegende  Verletzung  der  öffentlichen  Rechtsordnung  ganz  dieselbe
Bedeutung  haben,  es  mag  nun  vom  Eigenthümer  mit  eigener  Hand
oder  von  einem  Dritten  mit  dessen  Zustimmung  vorgenommen  werden.
Das  Verbrechen  würde  allerdings  in  dieser  Form  nicht  existiren,  wenn
der  Eigenthümer  nicht  mitgewirkt  hätte.  Hat  man  aber  im  Uebrigen
keinen  Grund,  den  Mitwirkenden  blos  als  Gehilfen  anzusehen,  warum
soll  man  durch  jenen  Umstand  allein  sich  bewegen  lassen,  eine  Gehilfenschaft ¬
  zu  fingiren?
Ein  ganz  gleicher  Fall  ist  aber  derjenige,  welcher  den  Ausgangspunkt ¬
  unserer  Untersuchung  bildet.  Allerdings  kann  die  Unterschlagung
nur  derjenige  begehen,  welcher  die  Sache  bereits  innehat;  allein  diese
            
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