Full text : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Rechtsmißbrauch.

Gegenüber diesem gänzlich ablehnenden Standpunkte fehlte es
nicht an den eindringlichsten Mahnungen, ein Rechtsmißbrauchverbot
in das Gesetz aufzunehmen. Bei allen späteren Berathungen kehren
ständig Anträge wieder, durch welche die Anordnung entweder eines
allgemeinen oder doch wenigstens eines beschränkten Verbots ange-
strebt wird. Zunächst gelangten in der Kommission für die zweite
Lesung des Entwurfes gelegentlich der Behandlung der Norrnen be-
treffend die Geltendmachung von Ansprüchen zwei Vorschläge zur
Erörterung, welche sich als die Zusammenfassung eines beschränkten
Chikaneverbots einerseits und der exeextio doli generalis anderer-
seits karakterisiren lassen. Es wurde die Aufnahme folgender Be-
stimmung verlangt: 6)
„Ein Anspruch kann von demjenigen, gegen welchen er geltend
gemacht wird, zurückgewiesen werden, wenn die Geltendmachung
unter den Umständen des Falles gegen die guten Sitten verstößt":
eventuell war nachstehende Fassung in Vorschlag gebracht:
„Ein Anspruch kann von demjenigen, gegen welchen er geltend
gemacht wird, zurückgewiesen werden, wenn erhellt, daß die
Geltendmachung für den Berechtigten kein Jntereffe hat, dein
Gegner aber erheblichen Nachtheil bringen werde."
Vergleicht man diese Vorschläge mit dem gegenwärtigen $ :i-'i
B.G.B., so unterscheiden sie sich von ihm in mehrfacher Weise:
einerseits enthalten sie ihm gegenüber eine Einschränkung, anderer-
seits aber gehen sie auch wieder weiter als das nunmehr geltende
Recht. Eine Einschränkung liegt in jenen Anträgen insofern, als
sie keineswegs von der Rechtsausübung überhaupt, sondern nur von
einer besonderen Art derselben, nämlich von der Geltendmachung
eines Anspruchs reden. Dagegen liegt in der Art und Weise, wie
der Begriff des Rechtsmißbrauchs selber bestimmt wird, eine Ber
allgemeinerung gegenüber dem § 226 B.G.B. Letzterer behandelt
als Chikane lediglich ein solches Verhalten, welches nur den Zweck
haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen. Im Sinne obiger
Anträge aber enthält die Geltendmachung eines Anspruchs eine»
Rechtsmißbrauch immer schon dann, wenn sie unter den Umstanden
des Falles gegen die guten Sitten verstößt (Prinzipalantrag), bez'v.
wenn sie für den Berechtigten kein Interesse hat, dem Gegner jedocli
erheblichen Nachtheil bringt (Eventualantrag).

6) Protokolle Bd. I S. 238, 239.

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