Metadata : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 33 = N.F. 21 (1894))

Gründungßmängel und Eintragung der Aktiengesellschaft. 395
Handelsregister die Aktiengesellschaft als solche nicht be-
stehe. Allein damit ist in Verbindung mit Art. 210 zu-
gleich ausgesprochen, daß „die Eintragung ins Handels-
register derjenige Akt ist, wodurch die Aktiengesellschaft
als solche rechtlich zu existiren beginnt; von da an wird
sie als solche durch die Handlungen ihrer gesetzlichen Ver-
treter Dritten gegenüber verpflichtet, und diese Verpflich-
tungen müssen von der Aktiengesellschaft erfüllt werden,
wenn sich auch hinterher ergiebt, daß die eine oder andere
Ordnungsvorschrift, welche die der Eintragung in
das Handelsregister vorhergehenden Vorbereitungsakte be-
trifft, aus Nachlässigkeit oder auch in betrügerischer Ab-
sicht außer Acht gelassen worden. Wegen mangelnder
Voraussetzung der Wirksamkeit der Zeichnung kann die
Eintragung angefochten werden. Es sind aber entstandene
Rechte Dritter anzuerkennen und der Zeichner hat
nach Maßgabe seiner Zeichnung zu deren Befriedigung
mitzuwirken" (S. 680).
Th öl, der in den ersten vier Auflagen seines Handels-
rechts über diesen Punkt schweigt, drückt sich in der 5. Aufl.
(1875) noch radikaler aus. In der 6. Aufl. (1879) äußert
er sich dahin (S. 457):
„Nach geschehener Eintragung in das Handelsregister
ist die Aktiengesellschaft entstanden. Die eingetragene
Aktiengesellschaft besteht dritten Personen gegenüber ledig-
lich kraft der Eintragung trotz des Umstandes, daß das
Grundkapital in Wirklichkeit nicht vollständig gezeichnet
oder nicht ausreichend eingezahlt ist. Demzufolge besteht
die Aktiengesellschaft auch unter den Aktienzeichnern, welche
trotz jenes Umstandes Aktionäre sind, also nicht berechtigt
zum Rücktritt und zur Verweigerung weiterer Einzah-
lungen."
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