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Miturheberschaft.
Schuldige in einem solchen Falle eben keine so isolirte Thätigkeit entwickelte, ¬
daß er es auf das Zusammenwirken mit Anderen abgesehen
hatte und seine Thätigkeit so einrichtete, daß sie, in die der Anderen
eingreifend und durch diese ergänzt, ein untrennbarer Bestandtheil
einer Gesammthandlung wurde und nach der Absicht des Anderen
auch werden sollte. Eben dadurch wird dem Miturheber eine doppelte
Stellung angewiesen:’s) Er ist einer der Urheber der Gesammtthat
und er ist zugleich Theilnehmer an den auf dieselbe gerichteten Einzelnhandlungen ¬
der anderen Miturheber. Und eben weil die Strafbarkeit
des Miturhebers eine größere ist als die des Theilnehmers, weil es
widersinnig ist, den letzteren strenger zu behandeln als den ersteren,
ist es richtig, einen Strafschärfungsgrund, welcher selbst den Theilnehmer ¬
trifft, auch auf den Miturheber wirken zu lassen.
Eine andere Frage aber ist es, inwiefern es gerechtfertigt erscheine, ¬
strafrechtliche Momente, welche nur in einer einzelnen Person
verwirklicht sind, auf andere Personen wirken zu lassen, welche sich
mit ihr an einem gemeinschaftlichen Verbrechen betheiligten. Für die
Beantwortung dieser Frage ist meines Erachtens folgender Gesichtspunkt ¬
maßgebend. Man muß unterscheiden zwischen persönlichen Verhältnissen, ¬
welche den strafrechtlichen Charakter der Handlung bestimmen, ¬
die „strafrechtliche Natur“ derselben, wie es im Art. 55
des sächsischen Strafgesetzes heißt, und solchen, welche lediglich die
größere oder geringere Strafwürdigkeit des Individuums bestimmen.
Bei strafbaren Handlungen, zu deren Wesen ein bestimmtes persönliches ¬
Verhältniß des Urhebers gehört, ist es genügend, daß in der
Person des physischen Urhebers diesem Erfordernisse Genüge geschehen
sei. Der für die entgegengesetzte Ansicht geltend gemachte Satz, der
Theilnehmer sei immer nur so zu bestrafen, wie er bestraft worden
wäre, wenn er selbst diese That als Urheber begangen hätte, beruht
auf einer vollständigen Verkennung der Natur der Betheiligung an
fremden Verbrechen; er wird dadurch gewonnen, daß man aus einer
Bestimmung über die Bestrafung der Theilnehmer den Begriff der
Theilnahme ableitet, ein Vorgang, dessen Unrichtigkeit einleuchtend ist.
Es ist also allerdings möglich, daß Jemand Theilnehmer an einem
Verbrechen werde, welches nicht oder nur in geringerem Grade vorhanden ¬
wäre, wenn dieselbe Person selbst dasjenige gethan hätte, wozu
als Gehilfe mitgewirkt zu haben, ihr jetzt allein zur Last fällt. Bei
Durchführung dieses Gedankens wird man verletzende Widersprüche am
ehesten vermeiden, sofern es nur gelingt, die Grenzlinie zwischen persön*) ¬
Vergl. Feuerbach, Lehrbuch §. 46, Anm. 2. Wächter, Lehrbuch §. 89,
Anm. 82 (1. S. 150). Stübel, Thatbestand §. 2 b und 12 b; Ueber die Theilnahme ¬
mehrerer Personen an einem Verbrechen, §§. 3, 14. Marezoll, Lehrbuch ¬
S. 128. Martin, §. 79. Kitka a. a. O. S. 4. Ziegler, Theilnahme
S. 78 ff. Abegg, Lehrbuch §. 741. Friedlieb, De quaest. utrum ...
iin societatis delinquendi participes etc. p. 14, 15. Besonders aber Berner,
Theilnahme S. 348 ff. Dessen Lehrbuch des deutschen Strafrechts §. 111. Köstlin, ¬
System S. 334 ff.
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.