Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Miturheberschaft.
Schuldige  in  einem  solchen  Falle  eben  keine  so  isolirte  Thätigkeit  entwickelte, ¬
  daß  er  es  auf  das  Zusammenwirken  mit  Anderen  abgesehen
hatte  und  seine  Thätigkeit  so  einrichtete,  daß  sie,  in  die  der  Anderen
eingreifend  und  durch  diese  ergänzt,  ein  untrennbarer  Bestandtheil
einer  Gesammthandlung  wurde  und  nach  der  Absicht  des  Anderen
auch  werden  sollte.  Eben  dadurch  wird  dem  Miturheber  eine  doppelte
Stellung  angewiesen:’s)  Er  ist  einer  der  Urheber  der  Gesammtthat
und  er  ist  zugleich  Theilnehmer  an  den  auf  dieselbe  gerichteten  Einzelnhandlungen ¬
  der  anderen  Miturheber.  Und  eben  weil  die  Strafbarkeit
des  Miturhebers  eine  größere  ist  als  die  des  Theilnehmers,  weil  es
widersinnig  ist,  den  letzteren  strenger  zu  behandeln  als  den  ersteren,
ist  es  richtig,  einen  Strafschärfungsgrund,  welcher  selbst  den  Theilnehmer ¬
  trifft,  auch  auf  den  Miturheber  wirken  zu  lassen.
Eine  andere  Frage  aber  ist  es,  inwiefern  es  gerechtfertigt  erscheine, ¬
  strafrechtliche  Momente,  welche  nur  in  einer  einzelnen  Person
verwirklicht  sind,  auf  andere  Personen  wirken  zu  lassen,  welche  sich
mit  ihr  an  einem  gemeinschaftlichen  Verbrechen  betheiligten.  Für  die
Beantwortung  dieser  Frage  ist  meines  Erachtens  folgender  Gesichtspunkt ¬
  maßgebend.  Man  muß  unterscheiden  zwischen  persönlichen  Verhältnissen, ¬
  welche  den  strafrechtlichen  Charakter  der  Handlung  bestimmen, ¬
  die  „strafrechtliche  Natur“  derselben,  wie  es  im  Art.  55
des  sächsischen  Strafgesetzes  heißt,  und  solchen,  welche  lediglich  die
größere  oder  geringere  Strafwürdigkeit  des  Individuums  bestimmen.
Bei  strafbaren  Handlungen,  zu  deren  Wesen  ein  bestimmtes  persönliches ¬
  Verhältniß  des  Urhebers  gehört,  ist  es  genügend,  daß  in  der
Person  des  physischen  Urhebers  diesem  Erfordernisse  Genüge  geschehen
sei.  Der  für  die  entgegengesetzte  Ansicht  geltend  gemachte  Satz,  der
Theilnehmer  sei  immer  nur  so  zu  bestrafen,  wie  er  bestraft  worden
wäre,  wenn  er  selbst  diese  That  als  Urheber  begangen  hätte,  beruht
auf  einer  vollständigen  Verkennung  der  Natur  der  Betheiligung  an
fremden  Verbrechen;  er  wird  dadurch  gewonnen,  daß  man  aus  einer
Bestimmung  über  die  Bestrafung  der  Theilnehmer  den  Begriff  der
Theilnahme  ableitet,  ein  Vorgang,  dessen  Unrichtigkeit  einleuchtend  ist.
Es  ist  also  allerdings  möglich,  daß  Jemand  Theilnehmer  an  einem
Verbrechen  werde,  welches  nicht  oder  nur  in  geringerem  Grade  vorhanden ¬
  wäre,  wenn  dieselbe  Person  selbst  dasjenige  gethan  hätte,  wozu
als  Gehilfe  mitgewirkt  zu  haben,  ihr  jetzt  allein  zur  Last  fällt.  Bei
Durchführung  dieses  Gedankens  wird  man  verletzende  Widersprüche  am
ehesten  vermeiden,  sofern  es  nur  gelingt,  die  Grenzlinie  zwischen  persön*) ¬
  Vergl.  Feuerbach,  Lehrbuch  §.  46,  Anm.  2.  Wächter,  Lehrbuch  §.  89,
Anm.  82  (1.  S.  150).  Stübel,  Thatbestand  §.  2  b  und  12  b;  Ueber  die  Theilnahme ¬
  mehrerer  Personen  an  einem  Verbrechen,  §§.  3,  14.  Marezoll,  Lehrbuch ¬
  S.  128.  Martin,  §.  79.  Kitka  a.  a.  O.  S.  4.  Ziegler,  Theilnahme
S.  78  ff.  Abegg,  Lehrbuch  §.  741.  Friedlieb,  De  quaest.  utrum  ...
iin  societatis  delinquendi  participes  etc.  p.  14,  15.  Besonders  aber  Berner,
Theilnahme  S.  348  ff.  Dessen  Lehrbuch  des  deutschen  Strafrechts  §.  111.  Köstlin, ¬
  System  S.  334  ff.
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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