fullscreen : Strohal, Emil: Transmission pendente condicione

IV  Abschnitt.
Transmission  bei  Abhängigkeit  der  Berufung  von
dem  Umstande,  daß  der  Vorberufene  nicht  erwirbt.
I.  Capitel.
Probsem  und  thema  probandum.
Es  gibt  eine  ganze  Reihe  von  Fällen,  in  welchen  die  Bedingung
unter  welcher  Jemand  zu  einer  Erbschaft  oder  zu  einem  Vermächtnisse
berufen  ist,  inhaltlich  lediglich  darin  besteht,  daß  eine  andere  Person
(der  Vorberufene)  nicht  erwirbt;  so  verhält  es  sich  insbesondere:
1.  bei  der  Vulgarsubstitution  (§.  604  b.  G.  B.);  so  sind
2.  dann,  wenn  der  Erblasser  ein  giltiges  Testament  hinterlassen
hat,  in  welchem  über  den  ganzen  Nachlaß  verfügt  ist,  die  zur  Zeit
des  Todes  des  Erblassers  vorhandenen  gesetzlichen  Erben  nur  berufen
für  den  Fall,  daß  die  zunächst  berufenen  Testamentserben  (§.  726
b.  G.  B.);  ferner
3.  bei  eintretender  gesetzlicher  Erbfolge  die  zur  Zeit  des  Todes
des  Erblassers  vorhandenen  entfernteren  Intestaterben  nur  für  den
Fall,  als  die  näheren  Intestaterben  die  Erbschaft  nicht  erwerben
(§§.  730  ff.  b.  G.  B.);  so  erscheinen  endlich
4.  zufolge  der  dem  österreichischen  Rechte  eigenthümlichen  Bestimmung ¬
  des  §.  726  b.  G.  B.  eventuell  sogar  die  Legatare  zur  Erb¬
            
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