Metadaten : Daude, Paul: Gutachten der Königlich Preußischen Sachverständigen-Kammern für Werke der Literatur und der Tonkunst aus den Jahren 1902-1907

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Verleitung  zum  Mißbrauche  derselben;  obschon
die  Absicht  nicht  gelungen  ist.  Aus  dem
Beysatze  erhellet,  warum  man  die  Verleitung
nicht  so,  wie  das  Josephinische  Strafgesetz  (6.
61.)  als  eine  Theilnahme  an  dem  Verbrechen ¬
  angesehen  hat.  Thätige  Beleidigungen,  welche ¬
  sich  ein  öffentlicher  Beamte  oder  Diener  in
seinen  Amts-  oder  Dienstverrichtungen  erlaubt,
werden  als  eine  schwere  Polizey=Uebertretung  geahndet ¬
  (§.  86.  II.  Th.)
XII.
Bey  dem  Verbrechen  der  verfälschten  öffentHauptstück. ¬

Vonder  Ver=lichen  Staatspapiere  wurde  die  Hauptabänderung
fälschung  der
getroffen,  daß  man  auf  die  Nachmachung  der
öffentlichen
Credits=Paals =
  Münze  geltenden  Staatspapiere,  anstatt  der
piere.
vormahligen  langwierigen  Gefängnißstrafe,  die
Todesstrafe  verhängte,  und  dieselbe  auch  auf  den
Theilnehmer  ausdehnte,  welcher  solche  nachgemachte ¬
  Papiere  im  Verständnisse  mit  dem  Nachmacher
oder  einem  Mitschuldigen  ausgegeben  hat.  Diese,
nach  der  Bemerkung  eines  Recensenten  mit  der
gesetzlichen  Strafe  der  Münzverfälschung  nicht  im
Verhältnisse  stehende,  Strenge  stützet  sich  auf  die
Betrachtung,  daß  die,  in  vielen  Staaten  Europens ¬
  die  Stelle  der  baren  Münze  vertretenden
öffentlichen  Credits-Papiere  zur  Erhaltung  und
Belebung  des,  dem  Staate  so  nothwendigen,  Verkehres ¬
  ein  gegründetes  öffentliches  Zutrauen  fordern, ¬
  welches  durch  die  Verfälschung  sehr  geschwächt
wird;  daß  diese  Art  Verfälschung  nicht  nur  den
            
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