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Verleitung zum Mißbrauche derselben; obschon
die Absicht nicht gelungen ist. Aus dem
Beysatze erhellet, warum man die Verleitung
nicht so, wie das Josephinische Strafgesetz (6.
61.) als eine Theilnahme an dem Verbrechen ¬
angesehen hat. Thätige Beleidigungen, welche ¬
sich ein öffentlicher Beamte oder Diener in
seinen Amts- oder Dienstverrichtungen erlaubt,
werden als eine schwere Polizey=Uebertretung geahndet ¬
(§. 86. II. Th.)
XII.
Bey dem Verbrechen der verfälschten öffentHauptstück. ¬
Vonder Ver=lichen Staatspapiere wurde die Hauptabänderung
fälschung der
getroffen, daß man auf die Nachmachung der
öffentlichen
Credits=Paals =
Münze geltenden Staatspapiere, anstatt der
piere.
vormahligen langwierigen Gefängnißstrafe, die
Todesstrafe verhängte, und dieselbe auch auf den
Theilnehmer ausdehnte, welcher solche nachgemachte ¬
Papiere im Verständnisse mit dem Nachmacher
oder einem Mitschuldigen ausgegeben hat. Diese,
nach der Bemerkung eines Recensenten mit der
gesetzlichen Strafe der Münzverfälschung nicht im
Verhältnisse stehende, Strenge stützet sich auf die
Betrachtung, daß die, in vielen Staaten Europens ¬
die Stelle der baren Münze vertretenden
öffentlichen Credits-Papiere zur Erhaltung und
Belebung des, dem Staate so nothwendigen, Verkehres ¬
ein gegründetes öffentliches Zutrauen fordern, ¬
welches durch die Verfälschung sehr geschwächt
wird; daß diese Art Verfälschung nicht nur den