Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Miturheberschaft.
c)  Allein  die  weitaus  überwiegende  Ansicht  geht  dahin,  daß  in
einem  solchen  Falle  nicht  ein  Diebstahl  des  Dritten,  sondern  eine
Unterschlagung,  zunächst  verübt  von  dem  Inhaber  der  Sache,  vorliege.
Es  ist  „nur  eine  Unterschlagung  vorhanden",  sagt  Klien,*)  „wenn
Cajus  mit  dem  Sempronius  sich  vereinigt  und  dieser  seine  Einwilligung ¬
  zur  Wegnahme  der  von  ihm  detinirten  Sache  gibt,  um  sie  dem
Eigenthümer  zu  entziehen".  Allein  wenn  nun  Klien  fortfährt:  „sei
nun  Sempronius  physischer  oder  blos  intellectueller  Theilnehmer  der
Handlung,“  so  ist  mit  dieser  dubitativen  Fassung  schon  hinlänglich
angedeutet,  wie  viel  weniger  Sicherheit  über  diesen  Punkt  unter  den
Vertretern  dieser  Ansicht,  die  man  als  die  herrschende  anerkennen  muß,"
bestehe.  Nur  bemüht,  die  Reinheit  des  deutschrechtlichen  Begriffes  des
Diebstahls  zu  wahren,  begnügen  sich  die  Meisten,  den  Erwerber  der
Sache  vom  Diebstahl  freizusprechen,  den  Inhaber  der  Unterschlagung
schuldig  zu  erklären,  ohne  das  gegenseitige  Verhältniß  dieser  beiden
Personen  näher  zu  erörtern.  In  der  württembergischen  Kammer  wurde
der  Erwerber  als  Miturheber  der  Unterschlagung  bezeichnet;
Temme  legt  ihm  Beihilfe  zur  Unterschlagung  zur  Last;  Frühwald
meint,  es  würde  sich  für  ihn  „eine  andere  Gesetzübertretung,  z.  B.
Mitschuld  oder  (nachfolgende)  Theilnahme  an  einer  Veruntreuung  oder
einem  Betruge  nach  den  Umständen  des  Falles  herausstellen“.  Herbst:
„Die  Handlung  kann  Mitschuld  oder  Theilnahme  an  einer  Veruntreuung ¬
  oder  einem  Betruge,  oder  Theilnehmung  am  Diebstahle  oder  der
Veruntreuung  begründen,“  d.  h.  entweder  Mitschuld  durch  vorausgehende ¬
  Verabredung  einer  Betheiligung  an  den  Vortheilen  des  Verbrechens, ¬
  oder  blos  nachfolgende  Theilnahme  (Hehlerei,  Partiererei).
Am  klarsten  spricht  sich  aber  Krug  aus.  Die  Entwendung  mit  Einwilligung ¬
  des  Eigenthümers  oder  Detentors  wird,  wenn  dieser  zur
Veräußerung  der  Sache  kein  Recht  hatte,  „zur  Theilnahme  an  demjenigen ¬
  Verbrechen,  welches  der  Eigenthümer  oder  der  Inhaber  der
Sache  durch  Veräußerung  derselben  begeht'
Jedenfalls  wird  man  es  nun  auffallend  finden,  daß,  je  nachdem
man  das  Verhältniß  der  Innehabung  als  vorhanden  ansieht  oder  nicht,
nicht  nur  die  Hauptperson  zur  Nebenperson  wird  und  umgekehrt,  son6) ¬
  Revision  der  Grundsätze  über  das  Verbrechen  des  Diebstahls,  S.  279.
*)  Anmerkungen  zum  bair.  Strafgesetzbuch  II.  101,  102.  Wächter,  Lehrbuch ¬
  11.  285.  Henke,  Handbuch  II.  410.  Die  bei  Hufnagel  II.  504,  angeführte ¬
  Erklärung  in  der  württembergischen  Abgeordnetenkammer,  v.  Bothmer
a.  a.  O.  Leonhardt  a.  a.  O.  Marezoll,  Lehrbuch  (3.  Aufl.)  S.  470,
Anm.  2.  Dollmann,  Entwendung  S.  110.  Köstlin,  Abhandlungen  S.  401,
Anm.  4.  Goldtammer,  Materialien  II.  463.  Temme,  Lehrbuch  S.  904.
Frühwald,  österr.  Strafgesetz  §.  171,  II.  2.  Herbst,  Handbuch  §.  171,  S.  311.
(3.  Aufl.  1.  S.  339).  Krug,  Strafgesetz  Art.  272  Nr.  4  (2.  Aufl.  S.  165);
Ergänzungen  II.  27
3)  A.  a.  O.  S.  166.  Vergl.  damit  S.  104  und  Ergänzungen  II.  27:  „Der
wirkliche  Detentor  begeht,  wenn  er  einwilligt,  eine  Unterschlagung,  und  derjenige,
der  dessen  Einwilligung  zur  Aneignung  einer  Sache  benutzt,  wird  Complice  dieser
Unterschlagung.
            
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