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Miturheberschaft.
c) Allein die weitaus überwiegende Ansicht geht dahin, daß in
einem solchen Falle nicht ein Diebstahl des Dritten, sondern eine
Unterschlagung, zunächst verübt von dem Inhaber der Sache, vorliege.
Es ist „nur eine Unterschlagung vorhanden", sagt Klien,*) „wenn
Cajus mit dem Sempronius sich vereinigt und dieser seine Einwilligung ¬
zur Wegnahme der von ihm detinirten Sache gibt, um sie dem
Eigenthümer zu entziehen". Allein wenn nun Klien fortfährt: „sei
nun Sempronius physischer oder blos intellectueller Theilnehmer der
Handlung,“ so ist mit dieser dubitativen Fassung schon hinlänglich
angedeutet, wie viel weniger Sicherheit über diesen Punkt unter den
Vertretern dieser Ansicht, die man als die herrschende anerkennen muß,"
bestehe. Nur bemüht, die Reinheit des deutschrechtlichen Begriffes des
Diebstahls zu wahren, begnügen sich die Meisten, den Erwerber der
Sache vom Diebstahl freizusprechen, den Inhaber der Unterschlagung
schuldig zu erklären, ohne das gegenseitige Verhältniß dieser beiden
Personen näher zu erörtern. In der württembergischen Kammer wurde
der Erwerber als Miturheber der Unterschlagung bezeichnet;
Temme legt ihm Beihilfe zur Unterschlagung zur Last; Frühwald
meint, es würde sich für ihn „eine andere Gesetzübertretung, z. B.
Mitschuld oder (nachfolgende) Theilnahme an einer Veruntreuung oder
einem Betruge nach den Umständen des Falles herausstellen“. Herbst:
„Die Handlung kann Mitschuld oder Theilnahme an einer Veruntreuung ¬
oder einem Betruge, oder Theilnehmung am Diebstahle oder der
Veruntreuung begründen,“ d. h. entweder Mitschuld durch vorausgehende ¬
Verabredung einer Betheiligung an den Vortheilen des Verbrechens, ¬
oder blos nachfolgende Theilnahme (Hehlerei, Partiererei).
Am klarsten spricht sich aber Krug aus. Die Entwendung mit Einwilligung ¬
des Eigenthümers oder Detentors wird, wenn dieser zur
Veräußerung der Sache kein Recht hatte, „zur Theilnahme an demjenigen ¬
Verbrechen, welches der Eigenthümer oder der Inhaber der
Sache durch Veräußerung derselben begeht'
Jedenfalls wird man es nun auffallend finden, daß, je nachdem
man das Verhältniß der Innehabung als vorhanden ansieht oder nicht,
nicht nur die Hauptperson zur Nebenperson wird und umgekehrt, son6) ¬
Revision der Grundsätze über das Verbrechen des Diebstahls, S. 279.
*) Anmerkungen zum bair. Strafgesetzbuch II. 101, 102. Wächter, Lehrbuch ¬
11. 285. Henke, Handbuch II. 410. Die bei Hufnagel II. 504, angeführte ¬
Erklärung in der württembergischen Abgeordnetenkammer, v. Bothmer
a. a. O. Leonhardt a. a. O. Marezoll, Lehrbuch (3. Aufl.) S. 470,
Anm. 2. Dollmann, Entwendung S. 110. Köstlin, Abhandlungen S. 401,
Anm. 4. Goldtammer, Materialien II. 463. Temme, Lehrbuch S. 904.
Frühwald, österr. Strafgesetz §. 171, II. 2. Herbst, Handbuch §. 171, S. 311.
(3. Aufl. 1. S. 339). Krug, Strafgesetz Art. 272 Nr. 4 (2. Aufl. S. 165);
Ergänzungen II. 27
3) A. a. O. S. 166. Vergl. damit S. 104 und Ergänzungen II. 27: „Der
wirkliche Detentor begeht, wenn er einwilligt, eine Unterschlagung, und derjenige,
der dessen Einwilligung zur Aneignung einer Sache benutzt, wird Complice dieser
Unterschlagung.