Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Miturheberschaft.
übergibt  A.  die  Geldbriefe  dem  B.;  man  wählt,  welche  zu  unterschlagen ¬
  seien;  B.  öffnet  sie,  nimmt  und  vertheilt  das  Geld  zwischen  A.
und  B.,  B.  vernichtet  sie  sodann  —  alles  in  Ausführung  des  gemeinschaftlichen ¬
  Beschusses.
Es  bedarf  nicht  erst  einer  Bemerkung,  daß  es  bei  dieser  Sachlage
nur  die  Behandlung  B.s  sei,  welche  Schwierigkeiten  bereitet.  So  wie
die  Sache  liegt,  ist  A.  unzweifelhaft  der  Unterschlagung  als  Urheber
schuldig.
Dennoch  wird  es  nicht  ohne  Interesse  sein,  einen  Augenblick  bei
ihm  zu  verweilen  und  zu  untersuchen,  wie  bei  etwas  veränderter  Sachlage ¬
  über  ihn  zu  entscheiden  wäre.  Nehmen  wir  an,  A.  hätte  nichts
von  dem  unterschlagenen  Gelde  erhalten,  Alles  B.  überlassen.  Damit
stehen  wir  vor  einer  Gestaltung  der  Sache,  welche  sehr  häufig  schon
besprochen  wurde.  Der  Fall,  den  man  gewöhnlich  voraussetzt,  ist  eben
der  einer  bloßen  Connivenz  des  vom  Eigenthümer  verschiedenen  Detentors ¬
  zu  der  Entziehung  der  Sache  durch  einen  Dritten.  Ueber  diesen
Fall  ist  in  dreifach  verschiedener  Weise  entschieden  worden:
a)  Ganz  vereinzelt  ist  die  Ansicht  Heffters,*)  welche  hier  eine
„betrügerische  Collusion  in  necem  alterius,  einen  Fall  des  Stellionates ¬
  sieht.
b)  Andere  finden  den  Dritten,  der  sich  mit  Zustimmung  des  Detentors, ¬
  wissend,  daß  dieser  nicht  berechtigt  sei,  über  die  Sache  zu  verfügen, ¬
  derselben  bemächtigt,  des  Diebstahls  schuldig,  und  werden  daher
den  Detentor  wohl  nur  als  Gehilfen  des  Diebstahls  ansehen  können,
Zu  dieser  Ansicht  bekennen  sich  zwar  manche  aus  Gründen,  welche  keine
allgemeine  Geltung  in  Anspruch  nehmen  können,*)  doch  fehlt  es  nicht
an  Solchen,  welche  die  Entscheidung  in  der  Natur  der  Sache  überhaupt ¬
  begründet  finden.*)  Der  Grund  kann  nur  darin  liegen,  daß
*)  Lehrbuch  des  gemeinen  deutschen  Strafrechts  (VI.  Aufl.)  §.  495,  Nr.  4.
Tittmann,  Handbuch  (1.  Aufl)  III.  192  (§.  449)  schließt  Diebstahl  entschieden
aus;  läßt  aber  dahingestellt  sein,  ob  „Betrug  oder  Unterschlagung  u.  dal.
*)  So  Feuerbach,  Lehrbuch  (§.  318  Nr.  1),  welcher  überhaupt  nicht
zwischen  Diebstahl  und  Unterschlagung  unterscheidet.  Zu  beachten  ist  nur,  daß
hier  trotzdem  der  Dritte,  welcher  sich  an  der  Sache  „diebisch  vergreift,"  wie  sich
Klien  ausdrückt,  die  Hauptperson  bleibt.  Zu  derselben  Ansicht  bekennt  sich
Schlüter  unter  dem  Einflusse  der  eigenthümlichen  Fassung  des  Begriffes  des
Diebstahls  im  §.  279  des  hannover'schen  Criminalgesetzes,  speciell  der  Worte
„ohne  Einwilligung  des  Berechtigten“  (der  Ausdruck  findet  sich  schon  bei  Klein,
Grundsätze,  §.  427).  Siehe  jedoch  gegen  denselben  v.  Bothmer,  Erörterungen
l.  102.  Leonhardt  II.  309,  Anm.  11.  —
Vom  Standpunkt  des  römischen
Rechts  ist  unbedenklich  furtum  anzunehmen.  Vergl.  Köstlin,  Abhandl.  S.  201,
Anm.  4.
*)  So  die  Motive  zum  württembergischen  Entwurfe  des  Strafgesetzes,  welche
allerdings  bei  der  ständischen  Berathung  bekämpft  wurden.  (Hufnagel,  Commentar ¬
  über  das  Strafgesetzbuch  II.  304.)  Ferner  Martin,  Lehrbuch  (2.  Aufl.)
§.  144,  S.  328,  329;  Salchow,  Entwicklung  des  Verbrechens  der  Entwendung
§.  4,  S.  15;  endlich  Weiß,  Sächs.  Criminalgesetzbuch  III.  32:  „Sind  die  Personen ¬
  des  Eigenthümers  auf  der  einen  und  des  Inhabers  der  vom  Diebe  entwendeten ¬
  Sache  auf  der  anderen  Seite  verschieden,  so  ist  ein  Diebstahl  allerdings
            
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