136
Miturheberschaft.
übergibt A. die Geldbriefe dem B.; man wählt, welche zu unterschlagen ¬
seien; B. öffnet sie, nimmt und vertheilt das Geld zwischen A.
und B., B. vernichtet sie sodann — alles in Ausführung des gemeinschaftlichen ¬
Beschusses.
Es bedarf nicht erst einer Bemerkung, daß es bei dieser Sachlage
nur die Behandlung B.s sei, welche Schwierigkeiten bereitet. So wie
die Sache liegt, ist A. unzweifelhaft der Unterschlagung als Urheber
schuldig.
Dennoch wird es nicht ohne Interesse sein, einen Augenblick bei
ihm zu verweilen und zu untersuchen, wie bei etwas veränderter Sachlage ¬
über ihn zu entscheiden wäre. Nehmen wir an, A. hätte nichts
von dem unterschlagenen Gelde erhalten, Alles B. überlassen. Damit
stehen wir vor einer Gestaltung der Sache, welche sehr häufig schon
besprochen wurde. Der Fall, den man gewöhnlich voraussetzt, ist eben
der einer bloßen Connivenz des vom Eigenthümer verschiedenen Detentors ¬
zu der Entziehung der Sache durch einen Dritten. Ueber diesen
Fall ist in dreifach verschiedener Weise entschieden worden:
a) Ganz vereinzelt ist die Ansicht Heffters,*) welche hier eine
„betrügerische Collusion in necem alterius, einen Fall des Stellionates ¬
sieht.
b) Andere finden den Dritten, der sich mit Zustimmung des Detentors, ¬
wissend, daß dieser nicht berechtigt sei, über die Sache zu verfügen, ¬
derselben bemächtigt, des Diebstahls schuldig, und werden daher
den Detentor wohl nur als Gehilfen des Diebstahls ansehen können,
Zu dieser Ansicht bekennen sich zwar manche aus Gründen, welche keine
allgemeine Geltung in Anspruch nehmen können,*) doch fehlt es nicht
an Solchen, welche die Entscheidung in der Natur der Sache überhaupt ¬
begründet finden.*) Der Grund kann nur darin liegen, daß
*) Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts (VI. Aufl.) §. 495, Nr. 4.
Tittmann, Handbuch (1. Aufl) III. 192 (§. 449) schließt Diebstahl entschieden
aus; läßt aber dahingestellt sein, ob „Betrug oder Unterschlagung u. dal.
*) So Feuerbach, Lehrbuch (§. 318 Nr. 1), welcher überhaupt nicht
zwischen Diebstahl und Unterschlagung unterscheidet. Zu beachten ist nur, daß
hier trotzdem der Dritte, welcher sich an der Sache „diebisch vergreift," wie sich
Klien ausdrückt, die Hauptperson bleibt. Zu derselben Ansicht bekennt sich
Schlüter unter dem Einflusse der eigenthümlichen Fassung des Begriffes des
Diebstahls im §. 279 des hannover'schen Criminalgesetzes, speciell der Worte
„ohne Einwilligung des Berechtigten“ (der Ausdruck findet sich schon bei Klein,
Grundsätze, §. 427). Siehe jedoch gegen denselben v. Bothmer, Erörterungen
l. 102. Leonhardt II. 309, Anm. 11. —
Vom Standpunkt des römischen
Rechts ist unbedenklich furtum anzunehmen. Vergl. Köstlin, Abhandl. S. 201,
Anm. 4.
*) So die Motive zum württembergischen Entwurfe des Strafgesetzes, welche
allerdings bei der ständischen Berathung bekämpft wurden. (Hufnagel, Commentar ¬
über das Strafgesetzbuch II. 304.) Ferner Martin, Lehrbuch (2. Aufl.)
§. 144, S. 328, 329; Salchow, Entwicklung des Verbrechens der Entwendung
§. 4, S. 15; endlich Weiß, Sächs. Criminalgesetzbuch III. 32: „Sind die Personen ¬
des Eigenthümers auf der einen und des Inhabers der vom Diebe entwendeten ¬
Sache auf der anderen Seite verschieden, so ist ein Diebstahl allerdings