Volltext : Platner, Victor: Sachenrecht

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besondere  Vorlage  über  die  Zustimmung  des  Bedachten  vor  dem
Grundbuchamt  nicht  erforderlich').  Der  Berechtigte  kann  aber  auch
allein  für  sich  die  Eintragung  des  dinglichen  Rechts  beanspruchen,  wenn
er  dem  Grundbuchamt  eine  beglaubigte  Urkunde  vorlegt,  in  welcher
der  eingetragene  Eigenthümer  ihm  seine  Einwilligung  zur  fraglichen
Eintragung  ertheilte*).  Fehlt  die  Einwilligung  des  eingetragenen
Grundeigenthümers  zur  Eintragung,  so  kann  die  Eintragung,  selbst  wenn
das  Recht  auf  einer  letztwilligen  Verfügung  des  Erblassers  des  Eigenthümers ¬
  ruht,  nur  dann  stattfinden,  wenn  vorliegt  entweder  ein  rechtskräftiges ¬
  Erkenntniß  auf  Eintragung  oder  das  Gesuch  einer  zuständigen
Behördes).  Der  Eingetragene  erwirbt  das  dingliche  Recht,  obgleich  er
weiß,  ein  dritter  sei  bereits  früher  befugt  gewesen,  die  Eintragung
eines  dem  eingetragenen  widerstreitenden  dinglichen  Rechts  zu  beanspruchen. ¬
  Diese  Regel  gilt  selbst  dann,  wenn  der  dritte  dieses  Recht
bereits  ausübte").  Die  Bedeutung  der  Eintragung  eines  dinglichen
Rechts  fällt  jedoch  weg,  wenn  dessen  Bestellung,  wie  der  Eingetragene
wußte,  oder  wie  der  Inhalt  des  Grundbuchs  ergibt,  den  Beschräukungen ¬
  des  Eigenthumsrechts  widerstreitet").
onst  ist  nur  die  Löschung -
  im  Stande,  das  eingetragene  Recht  aufzubebens).  Die  Löschung ¬
  in  der  zweiten  Abtheilung  des  Grundbuchs  kann  nur  auf
Antrag  des  im  Grundbuch  eingetragenen  Eigenthümers  des  Grundstücks ¬
  oder  auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  stattfinden,  sofern
nicht  die  Löschung  von  Amtswegen  vorgeschrieben  ist*).
3)  A.  a.  O.
4)  A.  a.  O.
5)  Gs.  r.  5.  Mai  1872  §.  14,  vgl.§.19,  po.  2,  3,  §.53.G.  B.  T.  §.94,  po.  2:
vgl.  unten  §.  40,  Not.  3-5,  §  12,  Not..
6)  Gs.  v.  5.  Mai  1872  §.  15,  vgl.  auch  oben  S.  132,  Rot.  28.
7)  A.  a.  T.  §.  11.  Unter  den  Beschränkungen  sind  solche  zu  versteven,  die  durch
Fidcicommiß,  Lehn,  Veräußerungsverbote  entsieben,  val.  Försier  a.  a.  T.  S.  19.
Peters  a.  a    S.  16.
8)  Gs.  v.  5.  Mai  1872  §.  12.
9)  Grundbuch=Ordnung  v.  w.  Mai  1872  §.  92.
            
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