170
besondere Vorlage über die Zustimmung des Bedachten vor dem
Grundbuchamt nicht erforderlich'). Der Berechtigte kann aber auch
allein für sich die Eintragung des dinglichen Rechts beanspruchen, wenn
er dem Grundbuchamt eine beglaubigte Urkunde vorlegt, in welcher
der eingetragene Eigenthümer ihm seine Einwilligung zur fraglichen
Eintragung ertheilte*). Fehlt die Einwilligung des eingetragenen
Grundeigenthümers zur Eintragung, so kann die Eintragung, selbst wenn
das Recht auf einer letztwilligen Verfügung des Erblassers des Eigenthümers ¬
ruht, nur dann stattfinden, wenn vorliegt entweder ein rechtskräftiges ¬
Erkenntniß auf Eintragung oder das Gesuch einer zuständigen
Behördes). Der Eingetragene erwirbt das dingliche Recht, obgleich er
weiß, ein dritter sei bereits früher befugt gewesen, die Eintragung
eines dem eingetragenen widerstreitenden dinglichen Rechts zu beanspruchen. ¬
Diese Regel gilt selbst dann, wenn der dritte dieses Recht
bereits ausübte"). Die Bedeutung der Eintragung eines dinglichen
Rechts fällt jedoch weg, wenn dessen Bestellung, wie der Eingetragene
wußte, oder wie der Inhalt des Grundbuchs ergibt, den Beschräukungen ¬
des Eigenthumsrechts widerstreitet").
onst ist nur die Löschung -
im Stande, das eingetragene Recht aufzubebens). Die Löschung ¬
in der zweiten Abtheilung des Grundbuchs kann nur auf
Antrag des im Grundbuch eingetragenen Eigenthümers des Grundstücks ¬
oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde stattfinden, sofern
nicht die Löschung von Amtswegen vorgeschrieben ist*).
3) A. a. O.
4) A. a. O.
5) Gs. r. 5. Mai 1872 §. 14, vgl.§.19, po. 2, 3, §.53.G. B. T. §.94, po. 2:
vgl. unten §. 40, Not. 3-5, § 12, Not..
6) Gs. v. 5. Mai 1872 §. 15, vgl. auch oben S. 132, Rot. 28.
7) A. a. T. §. 11. Unter den Beschränkungen sind solche zu versteven, die durch
Fidcicommiß, Lehn, Veräußerungsverbote entsieben, val. Försier a. a. T. S. 19.
Peters a. a S. 16.
8) Gs. v. 5. Mai 1872 §. 12.
9) Grundbuch=Ordnung v. w. Mai 1872 §. 92.