Inhaltsverzeichnis : Mayer, Hermann: ¬Das württembergische Inventur- und Teilungswesen

Die  Gemeinderäte  und  die  Waisengerichte.  §  3.
richtsverfassung  bestandenen  Gesetzen  von  dem  Oberamtsgerichtskollegium,
oder  einer  oberamtsgerichtlichen  Deputation,  oder  einem  Gerichtsbeamten
und  zwei  Gerichtszeugen  vorzunehmen  waren,  ist  der  Gerichtsschreiber
beizuziehen:  dies  trifft  hier  nur  bei  Testamentseröffnungen  zu.
II.  Die  Gemeinderäte  und  die  Waisengerichte.
§  3.
1.  Allgemeines.  Besetzung.
Der  geschichtlichen  Entwicklung  in  Württemberg  folgend,  legen  die
die  Ausübung  der
Gesetze  —  wie  schon  im  Eingange  hervorgehoben
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  die  Hände  von  Gemeindeorganen:  des
Gemeinderats  und  des  Waisengerichts.
I.  Der  Gemeinderat  besteht  aus  dem  Vorstand  der  Gemeinde
und  einer  (je  nach  Größe  der  Gemeinde  verschiedenen)  Anzahl  von  Gemeinderäten, ¬
  welche  aus  der  direkten  Wahl  der  Gemeindebürger  hervorgehen'. ¬
  Er  beschließt  nach  Stimmenmehrheit",  ist  aber  beschlußfähig
nur  dann,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  für  die  einzelne  Gemeinde  festgesetzten ¬
  Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeinderats  mit  Einrechnung  des
Ortsvorstehers  anwesend  ists.
II.  Das  Waisengericht.
„Das  Waisengericht  ist  ein  Ausschuß  des  Gemeinderats  und  handelt
Es  besteht  aus
im  Namen  und  aus  beständigem  Auftrage  desselben".
dem  Ortsvorsteher  als  Vorsitzendem,  in  Stuttgart  aus  10,  in  Gemeinden
I.  Klasse  aus  5,  II.  Klasse  aus  4  und  III.  Klasse  aus  3  Mitgliedern
des  Gemeinderats",  die  letzteren  werden  von  drei  zu  drei  Jahren  unter
Leitung  des  dienstaufsichtführenden  Amtsrichters  durch  den  Gemeinderat
aus  seiner  Mitte  gewählt,  etwaige  in  der  Zwischenzeit  erledigte  Stellen
Zu  §  3.  *  Verw.Edikt  v.  1.  März  1822  Art.  5  ff.,  Reg.Bl.  S.  131;  Ges.  v.  6.  Juli
1849  Art.  5  ff.  und  Gemeindeangehörigkeitsgesetz  vom  16.  Juni  1885  Art.  12  ff.
2  Art.  17  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1849.  Dem  Ortsvorsteher  steht  kein  Stimmrecht ¬
  zu,  im  Fall  der  Stimmengleichheit  hat  er  jedoch  die  entscheidende  Stimme.
3  Art.  17  letzter  Absatz  des  citierten  Gesetzes.  Alles  Nähere  (auch  über  die  Bildung ¬
  von  Abteilungen)  siehe  das  genannte  Gesetz.
Art.  2  Not.  Ges.
Not.Ges.  Art.  3.  K.  V.O.  vom  10.  Jan.  1850  §  3,  Reg.Bl.  S.  6.  Nach
dem  Verwaltungsedikt  vom  1.  März  1822  §  2  (Reg.Bl.  S.  132)  sind  Städte  von
mehr  als  5000  Einwohnern  Gemeinden  I.  Klasse,  Gemeinden  von  mehr  als  1000  Einwohnern ¬
  Gemeinden  II.  Klasse  und  Gemeinden  von  weniger  als  1000  Einwohnern
bilden  die  III.  Klasse.
            
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