Die Gemeinderäte und die Waisengerichte. § 3.
richtsverfassung bestandenen Gesetzen von dem Oberamtsgerichtskollegium,
oder einer oberamtsgerichtlichen Deputation, oder einem Gerichtsbeamten
und zwei Gerichtszeugen vorzunehmen waren, ist der Gerichtsschreiber
beizuziehen: dies trifft hier nur bei Testamentseröffnungen zu.
II. Die Gemeinderäte und die Waisengerichte.
§ 3.
1. Allgemeines. Besetzung.
Der geschichtlichen Entwicklung in Württemberg folgend, legen die
die Ausübung der
Gesetze — wie schon im Eingange hervorgehoben
freiwilligen Gerichtsbarkeit in die Hände von Gemeindeorganen: des
Gemeinderats und des Waisengerichts.
I. Der Gemeinderat besteht aus dem Vorstand der Gemeinde
und einer (je nach Größe der Gemeinde verschiedenen) Anzahl von Gemeinderäten, ¬
welche aus der direkten Wahl der Gemeindebürger hervorgehen'. ¬
Er beschließt nach Stimmenmehrheit", ist aber beschlußfähig
nur dann, wenn mehr als die Hälfte der für die einzelne Gemeinde festgesetzten ¬
Zahl der Mitglieder des Gemeinderats mit Einrechnung des
Ortsvorstehers anwesend ists.
II. Das Waisengericht.
„Das Waisengericht ist ein Ausschuß des Gemeinderats und handelt
Es besteht aus
im Namen und aus beständigem Auftrage desselben".
dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem, in Stuttgart aus 10, in Gemeinden
I. Klasse aus 5, II. Klasse aus 4 und III. Klasse aus 3 Mitgliedern
des Gemeinderats", die letzteren werden von drei zu drei Jahren unter
Leitung des dienstaufsichtführenden Amtsrichters durch den Gemeinderat
aus seiner Mitte gewählt, etwaige in der Zwischenzeit erledigte Stellen
Zu § 3. * Verw.Edikt v. 1. März 1822 Art. 5 ff., Reg.Bl. S. 131; Ges. v. 6. Juli
1849 Art. 5 ff. und Gemeindeangehörigkeitsgesetz vom 16. Juni 1885 Art. 12 ff.
2 Art. 17 des Gesetzes vom 6. Juli 1849. Dem Ortsvorsteher steht kein Stimmrecht ¬
zu, im Fall der Stimmengleichheit hat er jedoch die entscheidende Stimme.
3 Art. 17 letzter Absatz des citierten Gesetzes. Alles Nähere (auch über die Bildung ¬
von Abteilungen) siehe das genannte Gesetz.
Art. 2 Not. Ges.
Not.Ges. Art. 3. K. V.O. vom 10. Jan. 1850 § 3, Reg.Bl. S. 6. Nach
dem Verwaltungsedikt vom 1. März 1822 § 2 (Reg.Bl. S. 132) sind Städte von
mehr als 5000 Einwohnern Gemeinden I. Klasse, Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern ¬
Gemeinden II. Klasse und Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern
bilden die III. Klasse.