Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

Thäterschaft und Beihilfe. 
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principali ed accessorii; auch er verweist den Anstifter in das Ge 
biet der complicità, hinsichtlich welcher er die Zeitpunkte vor, wäh 
rend und nach der That unterscheidet. Allein Carmignani bringt 
das, was er „complicità“ nennt, unter den Gesichtspunkt des Ver 
suches; der Hauptschuldige ist ihm derjenige, welcher den Act der 
Vollendung des Verbrechens auf sich nimmt; unter der Complicität 
vor der That scheint er sich nur intellectuelle Mitwirkung und erst bei 
der gleichzeitigen Complicität Fälle der Gehilfenschaft zu denken; hier 
nun bezeichnet er Complicität als „einen Act physischen Zusammen 
wirkens mit demjenigen, welcher die Vollendung des Verbrechens auf 
sich genommen hat;“ das Charakteristische der Gehilfenschaft findet er 
darin, daß dieselbe eine accessorische und eine Versuchshandlung 
sei. Auch die Gehilfenschaft begründet nach ihm schon eine società 
reale; diese ist von der società convenzionale, welche durch eine der 
That vorausgehende Verabredung begründet wird, nur darum zu unter 
scheiden, weil bei letzterer der Fall eintreten kann, daß Einzelne an der 
Verabredung, aber nicht an der Ausführung theilnehmen; für diejenigen 
Personen dagegen, welche sich an der That im Augenblick, wo sie ver 
übt wird, betheiligen, fällt jeder Anlaß zu dieser Unterscheidung weg. 
Schon hieraus ergibt sich, daß mindestens für die nahe Betheiligung 
auch Carmignani dieselbe Strafe, wie für die Thäterschaft in An 
spruch nimmt. Gegen Beccaria polemisirend bemerkt er: „Haben die 
Zusammenwirkenden einmal die Bresche eröffnet, so daß sie nur durch 
einen kurzen Zwischenraum von der Vollendung des Verbrechens ge 
trennt sind, dann verschwindet jeder Grund zur milderen Bestrafung 
des Gehilfen und der unauflösliche Zusammenhang der verbrecherischen 
Thätigkeit gestattet nicht mehr, Tarquiniuspolitik zu treiben, indem man 
die hervorragenden Köpfe abschneidet und die niedrigen verschont.“ 
In der That sehen wir auch in neueren italienischen Gesetzen die 
unmittelbare Mitwirkung bei der Ausführung vom Gebiet der Gehilfen 
schaft ausgeschlossen. So das deutsche Arbeiten vielfach berücksichtigende 
tostanische Strafgesetz, wo es im Art. 49 heißt: „E autore del delitto 
chiunque l’ha eseguito, od ha cooperato direttamente alla 
sua esecuzione . . .“ Als Gehilfen (ausiliatore) bezeichnet Art. 55 
mit ausdrücklichem Vorbehalt der eben erwähnten Fälle nur den 
jenigen, welcher 
a) einen Anderen in seinem verbrecherischen Einfluß bestärkt, oder 
b) ihm die Mittel hierzu angibt oder liefert, oder indirect die 
Ausführung erleichtert; oder 
c) in Folge vorausgegangenen Verbrechens nach der That Bei 
stand leistet. 
Nicht minder bestimmt zeigt sich dieselbe Richtung im sardinisch 
ttalienischen Strafgesetz von 1859, dessen Art. 102 als Hauptschuldige 
(agenti principali) neben dem Anstifter aufführt: „Diejenigen, welche 
anmittelbar zur Ausführung des Verbrechens mitwirken oder in dem 
Augenblick, wo es vollzogen wird, zur Vollbringung wirksamen Bei 
stand leisten. („coloro che concorreranno immediatamente con
	        
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