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Thäterschaft und Beihilfe.
betrachtet, sich allerdings nur als Acte der Beihilfe darstellen würden,
dabei aber keineswegs sich gleichgiltig dagegen verhält, ob das Verbrechen ¬
wirklich existent werde, sondern gerade darum thätig ist, weil
er selbst will, daß das Verbrechen vollbracht werde. Als das wichtigste
Mittel zur Constatirung dieses Seelenzustandes erscheint nun
allerdings der Nachweis eines selbstständigen Interesse an dem Verbrechen, ¬
wie ja überhaupt der Beweis des Vorsatzes vielfach vom
Nachweis eines Motives abhängt. Der Sohn z. B., welcher dem
Mörder seines Vaters die Thüre geöffnet hat, weil er früher in den
Besitz der Erbschaft gelangen wollte, hat offenbar gewollt, daß das
Verbrechen verübt und vollbracht werde, und in diesem Willen hat
er gehandelt. Wer das Gift bereitet und es einem Andern übergibt,
von dem er sich versprechen läßt, daß er die Vergiftung vornehmen
werde, befindet sich in demselben Fall und ist offenbar wesentlich verschieden ¬
von demjenigen, welcher das Gift etwa für eine Belohnung
herbeischafft und es dabei dem Andern vollkommen anheimstellt, ob er
das Verbrechen vollbringen wolle oder nicht. Wer dem Andern eine
Leiter leiht, um ihm einen Diebstahl möglich zu machen, von dem kann
man noch nicht sagen, daß er den Diebstahl gewollt habe; wer sich
aber dafür einen Antheil am Gewinn des Diebstahls bedingt, kann
diesen Willen unmöglich abläugnen.
Fassen wir das Resultat alles Vorstehenden in wenige Worte
zusammen, so finden wir den Unterschied zwischen Thäter und Gehilfen
darin: dem Gehilfen fällt in Bezug auf das Existentwerden des Verdrechens ¬
nur die sogenannte unbestimmte Absicht zur Last, während
den Thäter wirkliche (wie man zu sagen pflegt, bestimmte) Absicht
leitete, — der Gehilfe handelt in dem Willen, daß das Verbrechen ¬
möglich, der Thäter in dem Willen, daß es wirklich ¬
werde.
Nur in einem Falle würde diese Abgrenzungsweise zu technisch
nrichtigen Resultaten führen, wenn nämlich das Verbrechen vermöge
einer Eigenthümlichkeit seines objectiven oder subjectiven Thatbestandes
eine bestimmte Person als den eigentlichen Träger des Thatbestandes
erscheinen läßt, so daß eine Vertheilung der Thäterschaft zwischen ihr
und Anderen, eine Miturheberschaft, unmöglich ist; dies tritt ein:
1. Da, wo der Kern des Thatbestandes in einer ihrer Natur nach
untheilbaren Handlung besteht, welche von den die That vorbereitenden,
möglich machenden Acten specifisch verschieden ist (Bigamie, Ehebruch,
Nothzucht, Incest, Zweikampf).
2. Bei Verbrechen, zu deren Thatbestand eine bestimmte persönliche
Beziehung des Thäters gehört (Amtsverbrechen, Kindesmord, Bankerott).
3. Bei solchen, zu deren subjectivem Thatbestand ein Zurückbeziehen ¬
eines gewissen Endzweckes auf die Individualität
des Schuldigen gehört (z. B. Entführung).3*)
*) Die bloße Hinweisung auf das Erforderniß eines bestimmten Motivs genugt ¬
allerdings nicht, wie sich an dem vielerörterten Fall der Wegführung ge¬