Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Thäterschaft  und  Beihilfe.
betrachtet,  sich  allerdings  nur  als  Acte  der  Beihilfe  darstellen  würden,
dabei  aber  keineswegs  sich  gleichgiltig  dagegen  verhält,  ob  das  Verbrechen ¬
  wirklich  existent  werde,  sondern  gerade  darum  thätig  ist,  weil
er  selbst  will,  daß  das  Verbrechen  vollbracht  werde.  Als  das  wichtigste
Mittel  zur  Constatirung  dieses  Seelenzustandes  erscheint  nun
allerdings  der  Nachweis  eines  selbstständigen  Interesse  an  dem  Verbrechen, ¬
  wie  ja  überhaupt  der  Beweis  des  Vorsatzes  vielfach  vom
Nachweis  eines  Motives  abhängt.  Der  Sohn  z.  B.,  welcher  dem
Mörder  seines  Vaters  die  Thüre  geöffnet  hat,  weil  er  früher  in  den
Besitz  der  Erbschaft  gelangen  wollte,  hat  offenbar  gewollt,  daß  das
Verbrechen  verübt  und  vollbracht  werde,  und  in  diesem  Willen  hat
er  gehandelt.  Wer  das  Gift  bereitet  und  es  einem  Andern  übergibt,
von  dem  er  sich  versprechen  läßt,  daß  er  die  Vergiftung  vornehmen
werde,  befindet  sich  in  demselben  Fall  und  ist  offenbar  wesentlich  verschieden ¬
  von  demjenigen,  welcher  das  Gift  etwa  für  eine  Belohnung
herbeischafft  und  es  dabei  dem  Andern  vollkommen  anheimstellt,  ob  er
das  Verbrechen  vollbringen  wolle  oder  nicht.  Wer  dem  Andern  eine
Leiter  leiht,  um  ihm  einen  Diebstahl  möglich  zu  machen,  von  dem  kann
man  noch  nicht  sagen,  daß  er  den  Diebstahl  gewollt  habe;  wer  sich
aber  dafür  einen  Antheil  am  Gewinn  des  Diebstahls  bedingt,  kann
diesen  Willen  unmöglich  abläugnen.
Fassen  wir  das  Resultat  alles  Vorstehenden  in  wenige  Worte
zusammen,  so  finden  wir  den  Unterschied  zwischen  Thäter  und  Gehilfen
darin:  dem  Gehilfen  fällt  in  Bezug  auf  das  Existentwerden  des  Verdrechens ¬
  nur  die  sogenannte  unbestimmte  Absicht  zur  Last,  während
den  Thäter  wirkliche  (wie  man  zu  sagen  pflegt,  bestimmte)  Absicht
leitete,  —  der  Gehilfe  handelt  in  dem  Willen,  daß  das  Verbrechen ¬
  möglich,  der  Thäter  in  dem  Willen,  daß  es  wirklich ¬
  werde.
Nur  in  einem  Falle  würde  diese  Abgrenzungsweise  zu  technisch
nrichtigen  Resultaten  führen,  wenn  nämlich  das  Verbrechen  vermöge
einer  Eigenthümlichkeit  seines  objectiven  oder  subjectiven  Thatbestandes
eine  bestimmte  Person  als  den  eigentlichen  Träger  des  Thatbestandes
erscheinen  läßt,  so  daß  eine  Vertheilung  der  Thäterschaft  zwischen  ihr
und  Anderen,  eine  Miturheberschaft,  unmöglich  ist;  dies  tritt  ein:
1.  Da,  wo  der  Kern  des  Thatbestandes  in  einer  ihrer  Natur  nach
untheilbaren  Handlung  besteht,  welche  von  den  die  That  vorbereitenden,
möglich  machenden  Acten  specifisch  verschieden  ist  (Bigamie,  Ehebruch,
Nothzucht,  Incest,  Zweikampf).
2.  Bei  Verbrechen,  zu  deren  Thatbestand  eine  bestimmte  persönliche
Beziehung  des  Thäters  gehört  (Amtsverbrechen,  Kindesmord,  Bankerott).
3.  Bei  solchen,  zu  deren  subjectivem  Thatbestand  ein  Zurückbeziehen ¬
  eines  gewissen  Endzweckes  auf  die  Individualität
des  Schuldigen  gehört  (z.  B.  Entführung).3*)
*)  Die  bloße  Hinweisung  auf  das  Erforderniß  eines  bestimmten  Motivs  genugt ¬
  allerdings  nicht,  wie  sich  an  dem  vielerörterten  Fall  der  Wegführung  ge¬
            
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