Inhaltsverzeichnis : Bachofen, Johann Jakob: Römisches Pfandrecht

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DAS  ELTESTE  PFANDRECHT.
selbst  einzelne  dritte  Besitzer  sind  dem  Interdict  unterworfen:
insbesondere  der  Dieb,*3)  ohne  Zweifel  auch  der  blosse  Precarist, ¬
  endlich  der  Miteigenthümer  des  verpachteten  Guts,  nicht
nur  wenn  ihm  das  Pfand  zu  einem  gesonderten  Theile,  sondern ¬
  ebenso,  wenn  es  beiden  gleichmässig  im  ganzen  Umfang
eingeräumt  ist.  Eine  solche  Collision  kann  auf  keine  andere
Weise  entschieden  werden.*6)  —  Unter  den  übrigen  Eigenthümlichkeiten ¬
  der  salvianischen  Theorie  verdienen  noch  folgende ¬
  besondere  Hervorhebung:  das  Eigenthum  der  verpfändeten ¬
  Inventarstücke  ist  keine  Voraussetzung  des  salvianum,
so  wenig  als  des  interdictum  de  migrando,  hier  wie  dort  genügt ¬
  die  Pfandberedung,  verbunden  mit  der  Pfandillation.")
Der  Widerstand  ist  unter  diesen  Voraussetzungen  bei  fremden
und  eigenen  Sachen  gleich  unrechtmässig.  Das  Recht  der
pignoraticia  in  rem  actio  ist  fûr  das  salvianum  hierin  ohne
Bedeutung.  Die  Vindication  des  Pfandgläubigers  setzt  das  Eigenthum ¬
  des  Verpfänders  voraus,  das  salvianum  ausschliesslich
nur  den  Pfandvertrag.  Daher  können  beide  Rechtsmittel  neben
einander  zur  Anwendung  kommen,  '8)  obwohl  sie  beide  nichts
weiter  als  den  blossen  Besitz  verfolgen.*9)  —  Unter  der  VorD. ¬
  eod.  Allein  hier  wird  nur  von  einem  extrancus  überhaupt,  d.  h.  von
einem  Nicht-Pfandgläubiger  gesprochen,  dabei  aber  durchaus  nicht  angegeben, ¬
  wer  nun  dieser  sei.
15)  Denu  dieser  kaun  keines  Dritten  Rechte  schmälern.  Ein  ausdrückliches
Zeugniss  gicbt  die  Erklärung  der  Basiliken  zu  Fr.  1.  §  1.  De  salv.  Hier
wird  als  Beispiel  des  extraneus  der  Dieb  genannt.  Nach  der  Fabrot'schen
Uebersetzung  (LX.  17.  §  28.)  —  uterque  adversus  rapientem  rem  illam
recte  aget.
16)  Fr.  1.  §  1.  De  salv.  Unter  der  utilis  actio  im  Fall  einer  theilweisen  Verpfändung ¬
  ist  selbst  wieder  das  interdictum,  und  zwar  in  seiner  directen
Fassung  zu  verstehen.  Ebenso  versteht  Ulpian  in  Fr.  10.  De  P.  et  H.
unter  utilis  actio  die  serviana  in  ihrer  dirocten  Wirksamkeit.  Rudorff
a.  a.  O.  242.  u.  119.  120.
Fr.  1.  §  5.  De  migr.  Die  Worte:  nec  ut  esset  pignori  res  illata,  sed  ut
pignoris  nomine  inducta  sit,  sind  so  zu  erklären:  es  ist  nicht  nöthig,  dass
das  zu  der  pignoraticia  in  rem  actio  befähigende  Pfandrecht  zu  Stande
kommt,  es  genügt,  wenn  nur  die  Illation  mit  der  Absicht  der  Verpfündung
verbunden  war.  Vgl.  Fr.  32.  De  P.  et  H.
18)  Fr.  2.  De  salv.  Dazu  Rudorff  a.  a.  O.  S.  241.
etsi  in  rem
19)  Fr.  66.  pr.  De  evict.  (XXI.  2.)  —  bac  enim  (serviana),
actio  est,  nudam  tamen  possessionem  avocat.  —  Hieraus  ergibt  sich,  dass
            
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