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DAS ELTESTE PFANDRECHT.
selbst einzelne dritte Besitzer sind dem Interdict unterworfen:
insbesondere der Dieb,*3) ohne Zweifel auch der blosse Precarist, ¬
endlich der Miteigenthümer des verpachteten Guts, nicht
nur wenn ihm das Pfand zu einem gesonderten Theile, sondern ¬
ebenso, wenn es beiden gleichmässig im ganzen Umfang
eingeräumt ist. Eine solche Collision kann auf keine andere
Weise entschieden werden.*6) — Unter den übrigen Eigenthümlichkeiten ¬
der salvianischen Theorie verdienen noch folgende ¬
besondere Hervorhebung: das Eigenthum der verpfändeten ¬
Inventarstücke ist keine Voraussetzung des salvianum,
so wenig als des interdictum de migrando, hier wie dort genügt ¬
die Pfandberedung, verbunden mit der Pfandillation.")
Der Widerstand ist unter diesen Voraussetzungen bei fremden
und eigenen Sachen gleich unrechtmässig. Das Recht der
pignoraticia in rem actio ist fûr das salvianum hierin ohne
Bedeutung. Die Vindication des Pfandgläubigers setzt das Eigenthum ¬
des Verpfänders voraus, das salvianum ausschliesslich
nur den Pfandvertrag. Daher können beide Rechtsmittel neben
einander zur Anwendung kommen, '8) obwohl sie beide nichts
weiter als den blossen Besitz verfolgen.*9) — Unter der VorD. ¬
eod. Allein hier wird nur von einem extrancus überhaupt, d. h. von
einem Nicht-Pfandgläubiger gesprochen, dabei aber durchaus nicht angegeben, ¬
wer nun dieser sei.
15) Denu dieser kaun keines Dritten Rechte schmälern. Ein ausdrückliches
Zeugniss gicbt die Erklärung der Basiliken zu Fr. 1. § 1. De salv. Hier
wird als Beispiel des extraneus der Dieb genannt. Nach der Fabrot'schen
Uebersetzung (LX. 17. § 28.) — uterque adversus rapientem rem illam
recte aget.
16) Fr. 1. § 1. De salv. Unter der utilis actio im Fall einer theilweisen Verpfändung ¬
ist selbst wieder das interdictum, und zwar in seiner directen
Fassung zu verstehen. Ebenso versteht Ulpian in Fr. 10. De P. et H.
unter utilis actio die serviana in ihrer dirocten Wirksamkeit. Rudorff
a. a. O. 242. u. 119. 120.
Fr. 1. § 5. De migr. Die Worte: nec ut esset pignori res illata, sed ut
pignoris nomine inducta sit, sind so zu erklären: es ist nicht nöthig, dass
das zu der pignoraticia in rem actio befähigende Pfandrecht zu Stande
kommt, es genügt, wenn nur die Illation mit der Absicht der Verpfündung
verbunden war. Vgl. Fr. 32. De P. et H.
18) Fr. 2. De salv. Dazu Rudorff a. a. O. S. 241.
etsi in rem
19) Fr. 66. pr. De evict. (XXI. 2.) — bac enim (serviana),
actio est, nudam tamen possessionem avocat. — Hieraus ergibt sich, dass