Full text : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)


18

Liesegang,

der den älteren Karten angehörenden Eintragungen der Un-
geschicklichkeit der Schreiber oder der Unerfahrenheit in Aus-
übung der Schreinspraxis lediglich zuschieben zu wollen.
Neben der Erscheinung, die Kruse schon beobachtet hat, dem
stärkeren Hervortreten der Gemeindegenossen fällt noch ein
zweites Moment ins Gewicht: die Concurrenz der localen
Richter und der Burmeister. Offenbar hatte sich noch keine
allgemein gütige Norm gebildet, welche Bedingungen und
welche Form sie zu erfüllen, auf jeden Fall zur Erlangung
der attestatio civilis, der Eigenthumsübertragung zu Schreins-
recht, erforderlich seien. Das natürlichste wäre es vielleicht
gewesen, den Unterrichtern die Anschreinung in die Hand zu
geben, dass das hier wie in fast allen anderen Sonderbezirken
nicht geschehen ist, dafür giebt es, wie mir scheint, zwei Er-
klärungsmöglichkeiten, die keineswegs einander ausschliessen.
Einmal war es an sich geboten, nachdem die Menge anfing,
auch von den localen Versammlungen zurückzutreten, in denen
Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden, an die Stelle der Zeugen-
schaft der Gemeinde wenigstens die eines angesehenen Col-
legiums von Gemeindemitgliedern treten zu lassen, dann aber
hatten die Unterrichter, wie es wenigstens nach manchen
Anzeichen scheint, dadurch die Fühlung mit den Parochianen
verloren, dass sie im Laufe der Entwickelung in eine gewisse
Abhängigkeit von den städtischen Oberrichtern gerathen waren1).
Kurz und gut für die neue grosse Errungenschaft des bürger-
lichen Rechts* und Wirtschaftslebens ward eine neue Form
gefunden in dem Institute der Burmeister, die sich zeitweilig
mit den alten iudices in die Verwaltung des Schreinswesens
teilen mussten, bis es ihnen endlich gelang auch die anderen
Befugnisse ihrer Concurrenten, ihren alten genossenschaftlichen
Bann u. s. w. an sich zu reissena). Dass in Folge dessen die
inhaltlos gewordene Beamtung verschwand, war ein Loos,
das sie mit jedem überflüssig gewordenen Institute teilen
musste.
Die älteren Schreinskarten von Laurenz, deren Charakter
im allgemeinen bereits hervorgehoben wurde, zeigen auch in
') Siehe hierüber die folgenden Ausführungen über die Unter-
richter in Niederich. — *) Ueber den Inhalt des Lurr echtes Sonder-
gemeinden 8. 37 ff.

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Liesegang,

der den älteren Karten angehörenden Eintragungen der Un-
geschicklichkeit der Schreiber oder der Unerfahrenheit in Aus-
übung der Schreinspraxis lediglich zuschieben zu wollen.
Neben der Erscheinung, die Kruse schon beobachtet hat, dem
stärkeren Hervortreten der Gemeindegenossen fällt noch ein
zweites Moment ins Gewicht: die Concurrenz der localen
Richter und der Burmeister. Offenbar hatte sich noch keine
allgemein gütige Norm gebildet, welche Bedingungen und
welche Form sie zu erfüllen, auf jeden Fall zur Erlangung
der attestatio civilis, der Eigenthumsübertragung zu Schreins-
recht, erforderlich seien. Das natürlichste wäre es vielleicht
gewesen, den Unterrichtern die Anschreinung in die Hand zu
geben, dass das hier wie in fast allen anderen Sonderbezirken
nicht geschehen ist, dafür giebt es, wie mir scheint, zwei Er-
klärungsmöglichkeiten, die keineswegs einander ausschliessen.
Einmal war es an sich geboten, nachdem die Menge anfing,
auch von den localen Versammlungen zurückzutreten, in denen
Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden, an die Stelle der Zeugen-
schaft der Gemeinde wenigstens die eines angesehenen Col-
legiums von Gemeindemitgliedern treten zu lassen, dann aber
hatten die Unterrichter, wie es wenigstens nach manchen
Anzeichen scheint, dadurch die Fühlung mit den Parochianen
verloren, dass sie im Laufe der Entwickelung in eine gewisse
Abhängigkeit von den städtischen Oberrichtern gerathen waren1).
Kurz und gut für die neue grosse Errungenschaft des bürger-
lichen Rechts* und Wirtschaftslebens ward eine neue Form
gefunden in dem Institute der Burmeister, die sich zeitweilig
mit den alten iudices in die Verwaltung des Schreinswesens
teilen mussten, bis es ihnen endlich gelang auch die anderen
Befugnisse ihrer Concurrenten, ihren alten genossenschaftlichen
Bann u. s. w. an sich zu reissena). Dass in Folge dessen die
inhaltlos gewordene Beamtung verschwand, war ein Loos,
das sie mit jedem überflüssig gewordenen Institute teilen
musste.
Die älteren Schreinskarten von Laurenz, deren Charakter
im allgemeinen bereits hervorgehoben wurde, zeigen auch in
') Siehe hierüber die folgenden Ausführungen über die Unter-
richter in Niederich. — *) Ueber den Inhalt des Lurr echtes Sonder-
gemeinden 8. 37 ff.

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