Volltext : Gensler, Johann Kaspar: Rechtsfälle für die Civilprocess-Praxis

Material  zum  Impugniren  u.  Salviren.
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Beklagte  den  erschienenen  Zeugen  zur  Vereidung  und  Vernehmung; ¬
  der  erschienene  Reproduct  aber  wiederholt  die
deshalbige  Protestation,  unter  eventueller  Berufung  an  das
Obergericht.  Der  Richter  giebt  zur  Resolution:
»es  solle  über  die  Beweiseinreden  erkannt  werdene
und  lässt  den  Zeugen,  bis  auf  weitere  Ladung,  abgehen.
Sodann  legt  der  Reproducent  die  unter  A.  B.  inducirten ¬
  Urkunden  zur  Recognition,  das  Document  unter  C.  aber
Agnition,  vor:  beide  in  originali.
zur
Reproduct  erklärt:
a)  »die  beiden  Handbriefe  unter  A.  und  B.  wolle  er  für
das,  wofür  der  Reproducent  sie  ausgegeben  habe,  anerkennen; -
  da  das  Einräumen  der  Aechtheit  noch  immer
die  Frage  übrig  lasse:  ob  jene  Urkunden  Beweiskraft
haben,  und  wieviel  oder  wie  wenig  sie  beweisen?
b)  Wegen  des  Protocolls  unter  C.  wiederhole  er  Nro.  7.
des  Inhaltes  seiner  Exceptions-Schrift  wider  die  Antretung ¬
  des  Gegenbeweises.
Reproducent  acceptirt  die  unter  a)  bemerkte  Recognition,
und  bittet.
„um  Gestattung  einer  Replik  in  Schriften.«
Diese,  in  der  hierzu  bestimmten  14tägigen  Frist  eingereicht
enthält:
ad  1)  »zum  Gegenbeweise  sey  ein  peremtorischer  Termin
so  wenig  vorgeschrieben  worden,  als  in  den  gemeinen ¬
  Rechten  gegründet.  —
ad  2)  Jenes  Decret  sey,  als  ein  bloses  Interlocut'  der
Rechtskraft  nicht  fähig.  —
ad  3)  Eine  Subornation  des  Zeugen  sey  nicht  zu  fürchten, ¬
  und  der  Inhalt  der  Zeugen-Gegenbeweisartikel
beziele  mehr  einen  Schlussbeweis,  als  einen  direct  contrairen ¬
  Beweis.  Er  bitte  daher  um  Anberaumung  eines
andern  Reproductions-Termins,  auf  Kosten  des  Klägers. -

ad  4)  Die  articulirte  Aeufserung  des  Reproducten  enthalte
ein  ernsthaftes  aufsergerichtliches  Geständniss,  und  dieses ¬
  sey  ein  erheblicher  Beweisgrund.  —
ad  5)  und  6)  Die  geschehene  Anerkennung  habe  er  schon
            
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