Material zum Impugniren u. Salviren.
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Beklagte den erschienenen Zeugen zur Vereidung und Vernehmung; ¬
der erschienene Reproduct aber wiederholt die
deshalbige Protestation, unter eventueller Berufung an das
Obergericht. Der Richter giebt zur Resolution:
»es solle über die Beweiseinreden erkannt werdene
und lässt den Zeugen, bis auf weitere Ladung, abgehen.
Sodann legt der Reproducent die unter A. B. inducirten ¬
Urkunden zur Recognition, das Document unter C. aber
Agnition, vor: beide in originali.
zur
Reproduct erklärt:
a) »die beiden Handbriefe unter A. und B. wolle er für
das, wofür der Reproducent sie ausgegeben habe, anerkennen; -
da das Einräumen der Aechtheit noch immer
die Frage übrig lasse: ob jene Urkunden Beweiskraft
haben, und wieviel oder wie wenig sie beweisen?
b) Wegen des Protocolls unter C. wiederhole er Nro. 7.
des Inhaltes seiner Exceptions-Schrift wider die Antretung ¬
des Gegenbeweises.
Reproducent acceptirt die unter a) bemerkte Recognition,
und bittet.
„um Gestattung einer Replik in Schriften.«
Diese, in der hierzu bestimmten 14tägigen Frist eingereicht
enthält:
ad 1) »zum Gegenbeweise sey ein peremtorischer Termin
so wenig vorgeschrieben worden, als in den gemeinen ¬
Rechten gegründet. —
ad 2) Jenes Decret sey, als ein bloses Interlocut' der
Rechtskraft nicht fähig. —
ad 3) Eine Subornation des Zeugen sey nicht zu fürchten, ¬
und der Inhalt der Zeugen-Gegenbeweisartikel
beziele mehr einen Schlussbeweis, als einen direct contrairen ¬
Beweis. Er bitte daher um Anberaumung eines
andern Reproductions-Termins, auf Kosten des Klägers. -
ad 4) Die articulirte Aeufserung des Reproducten enthalte
ein ernsthaftes aufsergerichtliches Geständniss, und dieses ¬
sey ein erheblicher Beweisgrund. —
ad 5) und 6) Die geschehene Anerkennung habe er schon