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Thäterschaft und Beihilfe.
wobei zu bemerken ist, daß ausdrücklich von der ordentlichen Strafe
nur die nachfolgende Theilnahme, sofern sie nicht auf vorausgehender
Verabredung beruht, ausgenommen ist. Nach dem preußischen Landrecht
trifft die im Gesetz bestimmte ordentliche Strafe: 1) Jeden, welcher
„an Ausführung eines Verbrechens unmittelbar Theil genommen;
2) denjenigen, „welcher dabei eine solche thätige Hilfe geleistet, daß
ohne dieselbe das Verbrechen nicht hätte begangen werden können;"
3) „wenn Jemand, auch ohne vorgängige Verabredung, zu der Zeit,
wo die That ausgeführt wird, durch Handreichung, Wachehalten, oder
sonst Hilfe leistet." (§§. 64, 71, 74.)
Aber auch nach dem durch Feuerbach bewirkten Uebergange reicht
die ordentliche Strafe in das begrifflich für die Beihilfe vindicirte
Gebiet weit hinein. Es soll dabei nicht erst auf die Dehnbarkeit des
dem Complott unterlegten Begriffes hingewiesen werden, vermöge dessen
eigentlich bei jeder nach vorausgegangener (ausdrücklicher und wohl auch
stillschweigender) Verabredung geleisteten Hilfe zur That selbst, die An
wendung der ordentlichen Strafe gerechtfertigt werden kann. Allein es
ist bekannt genug, daß das bayerische Ges. von 1813 und nach die
sem das (ältere) oldenburgische (Art. 77, II.), württembergische
(aufgehob. Art. 75), großherzogl. hessische (Art. 73) und badische
§. 139 mit facultativer Gleichstellung) den von Feuerbach s. g.
Hauptgehilfen mit der ordentlichen Strafe belegen, denjenigen also,
welcher „dem Vollbringer vor oder bei der Ausführung in der Ab
sicht, damit das Verbrechen entstehe, eine solche Hilfe geleistet hat,
ohne welche diesem die That nicht möglich gewesen wäre.“ (Art. 45
II. St.=G. von 1813).*) Noch viel weiter geht das ältere sächsisch
thüringische Strafgesetz (Art. 33 u. 34 des Ges. für Altenburg), und
das braunschweigische (§§. 42 und 43, vgl. mit §. 46), welche
geradezu jede Mitwirkung bei der That selbst als gleiche Theilnahme,
d. i. als Miturheberschaft, behandeln.
Betrachten wir nun noch die neuesten legislativen Erscheinungen,
so weist das sächsische Strafgesetz (Art. 50) denjenigen in den Kreis
der Miturheber, welcher zur Ausführung mitgewirkt hat, sofern er
durch seine Handlungsweise den Entschluß zur That stillschweigend zu
dem seinigen gemacht hat. (Art. 50.) Dagegen bezeichnen das preu
ßische (§. 34) und bayerische (Art. 54) Strafgesetz und der bre
mische Entwurf (§. 85) die Theilnehmer in solcher Weise, daß aller
dings Personen, welche nach jenen älteren Gesetzen der ordentlichen
Strafe verfallen wären, ihr nunmehr entgehen;**) der hamburgische
Entwurf dagegen bleibt offenbar bei der älteren Auffassung, indem er
*) Der Entwurf des Criminalg. für Hannover stand in derselben Reihe;
der betreffende Passus entfiel aber. (Leonhardt l. 239.) Dennoch findet Köstlin
(System I. 239 Nr. 3) hier nur eine relative Abweichung vom bayer. Ges. und
zwar wegen der Bestimmungen über Complott und Bande.
1*) In Preußen wird das indeß durch die Voraussetzung „nicht wesentlicher“
Theilnahme wieder paralysirt.