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auf das pactum de re restituenda anwenden will. In dem
Edict der Aedilen ist an den Rücktritt des Verkäufers nirgends ¬
gedacht.
So lange nun das Wiederkaufsrecht noch nicht erloschen ist,
darf der Käufer die Waare nicht weiter veräußern; d. h. es ist
zwar eine solche Veräußerung zu Recht beständig, so daß der
Verkäufer die Sache dem dritten Besitzer nicht wieder entziehen
kann, da er ja auch wider den sie noch besitzenden Käufer keine
dingliche, sondern nur eine persönliche Klage auf Rückgabe
hat'); der Käufer, der die Waare veräußert hat, muß aber
den Verkäufer entschädigen, wenn die Waare etwa jetzt in einem ¬
höheren Preise steht, als dieser zu zahlen hatte.
Sobald der Verkäufer in Zeiten erklärt, vom Wiederkaufsrechte ¬
Gebrauch machen zu wollen, und den bedungenen Preis
anbietet, tritt die Verbindlichkeit zur Restitution ein. Diese
Verbindlichkeit ist eine rein persönliche und geht dahin, daß der
Käufer das Eigenthum der Waare, was er bisher gehabt hat,
auf den Verkäufer zurück übertrage. Er darf also davon weiter ¬
keinen Schaden haben, als den, welcher nothwendige Folge
entweder der Erfüllung dieser Obliegenheit selbst, oder seiner etwanigen ¬
contractwidrigen Verschuldung ist, und muß hingegen
ällen Nutzen behalten, der aus dem Kaufe ihm erwachsen ist
und durch die Erfüllung des Wiederkaufs nicht nothwendig
aufgehoben wird. Hieraus ergeben sich folgende Sätze.
Da der Käufer bis zum Zeitpunct der Ausübung des Wiederkaufrechts ¬
bleibt, was er durch den Kauf wurde, Eigenthümer ¬
der Waare, oder jedenfalls Civilbesitzer bona fide, so gehören ¬
ihm auch die sämmtlichen mittlerweile erhobenen Nutzun1) ¬
fr. 12. D. de praescr. verb. 19. 5. — arg. c. 3. C. de pact. int. e.
et v. 4. 54. (s. unten §. 90.) Leyser, sp. 191. m. 16 f. Preuß. LR., a.
a. O. §. 264. 311. Aber nach französischem Recht kann er auch die Waare
vom Dritten vindiciren. Code civ. art. 1664.