Inhaltsverzeichnis : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

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auf  das  pactum  de  re  restituenda  anwenden  will.  In  dem
Edict  der  Aedilen  ist  an  den  Rücktritt  des  Verkäufers  nirgends ¬
  gedacht.
So  lange  nun  das  Wiederkaufsrecht  noch  nicht  erloschen  ist,
darf  der  Käufer  die  Waare  nicht  weiter  veräußern;  d.  h.  es  ist
zwar  eine  solche  Veräußerung  zu  Recht  beständig,  so  daß  der
Verkäufer  die  Sache  dem  dritten  Besitzer  nicht  wieder  entziehen
kann,  da  er  ja  auch  wider  den  sie  noch  besitzenden  Käufer  keine
dingliche,  sondern  nur  eine  persönliche  Klage  auf  Rückgabe
hat');  der  Käufer,  der  die  Waare  veräußert  hat,  muß  aber
den  Verkäufer  entschädigen,  wenn  die  Waare  etwa  jetzt  in  einem ¬
  höheren  Preise  steht,  als  dieser  zu  zahlen  hatte.
Sobald  der  Verkäufer  in  Zeiten  erklärt,  vom  Wiederkaufsrechte ¬
  Gebrauch  machen  zu  wollen,  und  den  bedungenen  Preis
anbietet,  tritt  die  Verbindlichkeit  zur  Restitution  ein.  Diese
Verbindlichkeit  ist  eine  rein  persönliche  und  geht  dahin,  daß  der
Käufer  das  Eigenthum  der  Waare,  was  er  bisher  gehabt  hat,
auf  den  Verkäufer  zurück  übertrage.  Er  darf  also  davon  weiter ¬
  keinen  Schaden  haben,  als  den,  welcher  nothwendige  Folge
entweder  der  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  selbst,  oder  seiner  etwanigen ¬
  contractwidrigen  Verschuldung  ist,  und  muß  hingegen
ällen  Nutzen  behalten,  der  aus  dem  Kaufe  ihm  erwachsen  ist
und  durch  die  Erfüllung  des  Wiederkaufs  nicht  nothwendig
aufgehoben  wird.  Hieraus  ergeben  sich  folgende  Sätze.
Da  der  Käufer  bis  zum  Zeitpunct  der  Ausübung  des  Wiederkaufrechts ¬
  bleibt,  was  er  durch  den  Kauf  wurde,  Eigenthümer ¬
  der  Waare,  oder  jedenfalls  Civilbesitzer  bona  fide,  so  gehören ¬
  ihm  auch  die  sämmtlichen  mittlerweile  erhobenen  Nutzun1) ¬
  fr.  12.  D.  de  praescr.  verb.  19.  5.  —  arg.  c.  3.  C.  de  pact.  int.  e.
et  v.  4.  54.  (s.  unten  §.  90.)  Leyser,  sp.  191.  m.  16  f.  Preuß.  LR.,  a.
a.  O.  §.  264.  311.  Aber  nach  französischem  Recht  kann  er  auch  die  Waare
vom  Dritten  vindiciren.  Code  civ.  art.  1664.
            
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