Volltext : Rieger, Jakob Heinrich: Grundsätze der streitigen Civil-Rechts-Verwaltung bei den höheren Gerichten des Königreichs Württemberg

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Eben  dieses  gilt  von  dem  auf  ein  Gant=Erkenntniß
sich  beziehenden  Nichtigkeits=  oder  Restitutions=Verfahren.
104.
§.
(Art.  21.  d.  allg.  Sport.  Ges.)
Freiheit  von  der  Sportel=Entrichtung.
Arme  Parteien  sind  von  der  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung =
  der  Sporteln  frei.
§.  105.
(Art.  25.  d.  allg.  Sport.  Ges.)
Unstatthaftigkeit  eines  Abzugs  an  den  Sporteln  zu
Gunsten  eines  Dieners.
an  dem  SporBei ¬
  den  höhern  Gerichten  ist  ein  Abzug
tel=Ertrage  zu  Gunsten  irgend  eines  Dieners  in  keinem  Falle
zuläßig.
Siebenter  Abschnitt.
Vorschriften  zu  zweckmäßiger  Einrichtung  und  Abkürzung =
  der  Definitiv=Vorträge  in  Sachen  erster
oder  weiterer  Instanz.
§.  106.
7..
(§.  23.  d.  prov.  Verordn.)
Faktum.
Anstatt  der  bisher  üblich  gewesenen  ausführlichen,  in
drei  Haupt=Abschnitte:  das  Faktum,  die  Prozeß=Geschichte =
  und  das  Gutachten  abgetheilten  schriftlichen  Relationen ¬
  haben  sich,  so  viel  zuvörderst  die  Darlegung  der
dem  Rechts=Streite  zu  Grunde  liegenden  faktischen  Verhältnisse ¬
  anlangt,  die  Referenten  darauf  zu  beschränken,  die  bei
den  Akten  dieser  oder  der  vorigen  Jnstanz  befindliche  Uebersicht =
  der  Streit=Verhältnisse,  wenn  sie  sich  aus  sämmtlichen ¬
  Verhandlungen  von  deren  Vollständigkeit  und  Richtig=
            
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