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Eben dieses gilt von dem auf ein Gant=Erkenntniß
sich beziehenden Nichtigkeits= oder Restitutions=Verfahren.
104.
§.
(Art. 21. d. allg. Sport. Ges.)
Freiheit von der Sportel=Entrichtung.
Arme Parteien sind von der Verbindlichkeit zu Entrichtung =
der Sporteln frei.
§. 105.
(Art. 25. d. allg. Sport. Ges.)
Unstatthaftigkeit eines Abzugs an den Sporteln zu
Gunsten eines Dieners.
an dem SporBei ¬
den höhern Gerichten ist ein Abzug
tel=Ertrage zu Gunsten irgend eines Dieners in keinem Falle
zuläßig.
Siebenter Abschnitt.
Vorschriften zu zweckmäßiger Einrichtung und Abkürzung =
der Definitiv=Vorträge in Sachen erster
oder weiterer Instanz.
§. 106.
7..
(§. 23. d. prov. Verordn.)
Faktum.
Anstatt der bisher üblich gewesenen ausführlichen, in
drei Haupt=Abschnitte: das Faktum, die Prozeß=Geschichte =
und das Gutachten abgetheilten schriftlichen Relationen ¬
haben sich, so viel zuvörderst die Darlegung der
dem Rechts=Streite zu Grunde liegenden faktischen Verhältnisse ¬
anlangt, die Referenten darauf zu beschränken, die bei
den Akten dieser oder der vorigen Jnstanz befindliche Uebersicht =
der Streit=Verhältnisse, wenn sie sich aus sämmtlichen ¬
Verhandlungen von deren Vollständigkeit und Richtig=