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Erstes Capitel.
nommen wird, einzuhalten resp. leges et statuta -
loci kommen ihnen zu guten.
ad a)
Zu München gilt ein Testament vor 2 Zeugen
gemacht. Wer da ein Testament macht, gefreit ¬
oder nicht, selbst Durchreisende, genießen
das Privilegium. Ebenso sind Verträge nach
den in loco contractus geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zu beurtheilen.
ad b)
In Bausachen muß sich jeder, der hier baut,
oder ein Haus besitzt, an statuta loci halten.
2) Dagegen gibt es andere Stadtstatuten und Observanzen, =
die sich bloß auf Bürger beziehen, z. B. daß
in München ein kinderloser Conjux den andern erbt.
Also in allen Fällen, wo es nicht um Zierlichkeit
der Handlung, noch umliegende Güter zu thun ist,
kann kein Gefreiter auf statuta loci sich beziehen,
so weit sie von allgemeinen legibus abweichen.
3)
Realklagen vid. folgenden §. 12.
Fälle, worin das Forum privilegiatum eximirter
Personen nicht statt hat.
§. 12. Wendt §. 34. — Seuffert p. 101.
ad num. 1. Das hätte gar nicht gesagt zu werden ¬
gebraucht, denn nur von dem Foro des Beklagten
kann die Rede seyn; cum actor sequitur Forum rei.
Bei Intervention, Adcitation, litis Denuntiation kommt
es ebenfalls allenthalben nur auf Forum rei an.
ad num. 2.
a)
Nach obigem bleibt das Forum des Erblassers auch
das Forum der Erbschaft, so lange diese noch nicht
getheilt ist, und zieht sogar alle Fora specialia
nach sich. Mandirt v. 6. August 1764. Ist die
Erbschaft getheilt, dann müssen die einzelnen Erben
bei ihrem Foro belangt werden.
b)
Betrifft eine Klage den Curanden, so muß natürlich
in dessen Foro geklagt werden, ohne daß es auf
das Forum des Vormundes oder Curators anzukommen =
hat. Wird der Curator qua talis be¬