Contents : Stürzer, Joseph von: Theoretisch praktische Bemerkungen zum dermaligen bayerischen Civilgerichts-Verfahren

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Erstes  Capitel.
nommen  wird,  einzuhalten  resp.  leges  et  statuta -
  loci  kommen  ihnen  zu  guten.
ad  a)
Zu  München  gilt  ein  Testament  vor  2  Zeugen
gemacht.  Wer  da  ein  Testament  macht,  gefreit ¬
  oder  nicht,  selbst  Durchreisende,  genießen
das  Privilegium.  Ebenso  sind  Verträge  nach
den  in  loco  contractus  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  beurtheilen.
ad  b)
In  Bausachen  muß  sich  jeder,  der  hier  baut,
oder  ein  Haus  besitzt,  an  statuta  loci  halten.
2)  Dagegen  gibt  es  andere  Stadtstatuten  und  Observanzen, =
  die  sich  bloß  auf  Bürger  beziehen,  z.  B.  daß
in  München  ein  kinderloser  Conjux  den  andern  erbt.
Also  in  allen  Fällen,  wo  es  nicht  um  Zierlichkeit
der  Handlung,  noch  umliegende  Güter  zu  thun  ist,
kann  kein  Gefreiter  auf  statuta  loci  sich  beziehen,
so  weit  sie  von  allgemeinen  legibus  abweichen.
3)
Realklagen  vid.  folgenden  §.  12.
Fälle,  worin  das  Forum  privilegiatum  eximirter
Personen  nicht  statt  hat.
§.  12.  Wendt  §.  34.  —  Seuffert  p.  101.
ad  num.  1.  Das  hätte  gar  nicht  gesagt  zu  werden ¬
  gebraucht,  denn  nur  von  dem  Foro  des  Beklagten
kann  die  Rede  seyn;  cum  actor  sequitur  Forum  rei.
Bei  Intervention,  Adcitation,  litis  Denuntiation  kommt
es  ebenfalls  allenthalben  nur  auf  Forum  rei  an.
ad  num.  2.
a)
Nach  obigem  bleibt  das  Forum  des  Erblassers  auch
das  Forum  der  Erbschaft,  so  lange  diese  noch  nicht
getheilt  ist,  und  zieht  sogar  alle  Fora  specialia
nach  sich.  Mandirt  v.  6.  August  1764.  Ist  die
Erbschaft  getheilt,  dann  müssen  die  einzelnen  Erben
bei  ihrem  Foro  belangt  werden.
b)
Betrifft  eine  Klage  den  Curanden,  so  muß  natürlich
in  dessen  Foro  geklagt  werden,  ohne  daß  es  auf
das  Forum  des  Vormundes  oder  Curators  anzukommen =
  hat.  Wird  der  Curator  qua  talis  be¬
            
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