Object : Handbuch des französischen Civilrechts (2)

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§.  299.  Pos.-negat.  Persönl.  dingl.  V.
§.  299.
3)  Positive  —  negative  V.  4)  Persönliche  —  dingliche  V.  42)  V.  2  m
Geben  oder  Thun  resp.  Unterlassen.
Die  Verbindlichkeiten  sind  entweder  positive  oder  ne
gative  Verbindlichkeiten.  Vermöge  der  erstern  hat  der  Sehuldner ¬
  etwas  zu  thun  oder  zu  geben;  vermöge  der  letzteren  hat
er  etwas  zu  dulden,  zu  unterlassen,  etwas  nicht  zu  thun  oder
nicht  zu  geben.  Vgl.  unten  die  Lehre  vom  Verzuge.  §.  308.
Die  Verbindlichkeiten  sind  ferner  entweder  persönliche
oder  dingliche  Verbindlichkeiten.  Es  hat  jedoch  diese  Eintheilung ¬
  mehrere  Bedeutungen.  ’)  Eine  Verbindlichkeit  wird
eine  dingliche  1)  alsdann  genannt,  wenn  sie  dem  Schuldper
nicht  für  seine  Person,  sondern  nur  deswegen  obliegt,  weil
er  eine  gewisse  Sache  oder  gewisse  Güter  besitzt,  wenn  also
der  Schuldner  nicht  für  seine  Person,  d.  i.  nicht  mit  semem
Vermögen,  sondern  nur  als  Besitzer  gewisser  Sachen  oder
Güter  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  haftet.  In  diesem
Sinne  ist  z.  B.  die  Verbindlichkeit  des  dritten  Besitzers  einer
verpfändeten  Liegenschaft,  entweder  Zahlung  zu  leisten  oder
die  Liegenschaft  aufzugeben,  eine  dingliche  Verbindlichkeit.  *)
Vergl.  §.  287.  Als  eine  Art  der  dinglichen  Verbindlichkeiten,
den  Ausdruck  in  dieser  Bedeutung  genommen,  sind  auch  die
obligationes  personales  in  rem  scriptae  zu  betrachten.  Vergl.
§.  181  ff.  Das  Gegentheil  und  mithin  persönliche  Verbindlichkeiten ¬
  sind  diejenigen  Verbindlichkeiten,  für  welche  der  Schuldner ¬
  für  seine  Person  haftet.  Die  persönlichen  Verbindlichkeiten ¬
  in  dieser  Bedeutung  werden  wiederum  in  dingliche  und
1)  Toull  III,  344ff.
2)  Eine  dingliche  Verbindlichkeit  in  diesem.  Sinne  hat  jederzeit  ein
dingliches  Recht  oder  ein  jus  personale  in  rem  scriptum  zur  Grandlage.
P.)  Ueber  den  Charakter  der  Klage  auf  ein  dare  vgl.  Laromb.  1No.  6,  20
zu  Art.  1136.  S.  dag.  Sir.  XLVII,  I,  802.  Demol.  XXIV,  509.  Es  handelt -
  sich  um  die  wegen  Art.  59  C.  de  proc.  wichtige  Streitfrage,  wordber ¬
  vgl.  IV.  §.  746  Anm.  6.  Beide  Theile  haben  m.  E.  Unrecht;  es  kommt
daraut  an,  aus  welchem  Grunde  das  dare  gefordert  wird;  die  Kontraktsklage ¬
  ist  immer  persönlich,  die  Figenthumsklage  oder  Vindikstion  immer
dinglich.  Daher  kann  auch  die  Klage  auf  ein  Thun  oder  Dulden  bald
dinglich  z.  B.  actio  confessoria,  bald  persönlich  sein  z.  B.  die  acho
pro  socio.
            
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