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§. 299. Pos.-negat. Persönl. dingl. V.
§. 299.
3) Positive — negative V. 4) Persönliche — dingliche V. 42) V. 2 m
Geben oder Thun resp. Unterlassen.
Die Verbindlichkeiten sind entweder positive oder ne
gative Verbindlichkeiten. Vermöge der erstern hat der Sehuldner ¬
etwas zu thun oder zu geben; vermöge der letzteren hat
er etwas zu dulden, zu unterlassen, etwas nicht zu thun oder
nicht zu geben. Vgl. unten die Lehre vom Verzuge. §. 308.
Die Verbindlichkeiten sind ferner entweder persönliche
oder dingliche Verbindlichkeiten. Es hat jedoch diese Eintheilung ¬
mehrere Bedeutungen. ’) Eine Verbindlichkeit wird
eine dingliche 1) alsdann genannt, wenn sie dem Schuldper
nicht für seine Person, sondern nur deswegen obliegt, weil
er eine gewisse Sache oder gewisse Güter besitzt, wenn also
der Schuldner nicht für seine Person, d. i. nicht mit semem
Vermögen, sondern nur als Besitzer gewisser Sachen oder
Güter für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet. In diesem
Sinne ist z. B. die Verbindlichkeit des dritten Besitzers einer
verpfändeten Liegenschaft, entweder Zahlung zu leisten oder
die Liegenschaft aufzugeben, eine dingliche Verbindlichkeit. *)
Vergl. §. 287. Als eine Art der dinglichen Verbindlichkeiten,
den Ausdruck in dieser Bedeutung genommen, sind auch die
obligationes personales in rem scriptae zu betrachten. Vergl.
§. 181 ff. Das Gegentheil und mithin persönliche Verbindlichkeiten ¬
sind diejenigen Verbindlichkeiten, für welche der Schuldner ¬
für seine Person haftet. Die persönlichen Verbindlichkeiten ¬
in dieser Bedeutung werden wiederum in dingliche und
1) Toull III, 344ff.
2) Eine dingliche Verbindlichkeit in diesem. Sinne hat jederzeit ein
dingliches Recht oder ein jus personale in rem scriptum zur Grandlage.
P.) Ueber den Charakter der Klage auf ein dare vgl. Laromb. 1No. 6, 20
zu Art. 1136. S. dag. Sir. XLVII, I, 802. Demol. XXIV, 509. Es handelt -
sich um die wegen Art. 59 C. de proc. wichtige Streitfrage, wordber ¬
vgl. IV. §. 746 Anm. 6. Beide Theile haben m. E. Unrecht; es kommt
daraut an, aus welchem Grunde das dare gefordert wird; die Kontraktsklage ¬
ist immer persönlich, die Figenthumsklage oder Vindikstion immer
dinglich. Daher kann auch die Klage auf ein Thun oder Dulden bald
dinglich z. B. actio confessoria, bald persönlich sein z. B. die acho
pro socio.