Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 8 (1835))

117

von den s. g. Adventmcn.
quasi Castrense gehören. Je zweifelhafter nun aber, sei«
nem wahren Umfange nach, die Grenzen dieses quasi castrense
Peculium sind, was mit seiner geschichtlichen, allmählichen
Ausbildung zusammenhängt, je mehr namentlich noch in der
neuesten Zeit darüber Untersuchungen angestellt worden sind,
desto nothiger erscheint, auch im Gegensätze zu den Adventi-
ticn, eine genauere geschichtlich-critischc Revision des quasi
Castrense.
Wir knüpfen dieselbe da an, wo wir oben stehen blie-
ben, als vorläufig, bei einer anderen Frage, das quasi Ca-
strense des Pandektenrechtes schon berührt werden mußte.
Das Resultat der damaligen Untersuchung war aber
folgendes. Schon das Pandektenrecht kennt und erwähnt, ne-
ben dem Castrense, ein quasi Castrense, ohne jedoch genauer
anzugeben, welche Fälle darunter begriffen seien.'). Wahr-
scheinlich waren es theils einige Erweiterungen des castrense
Peculium eines wirklichen Miles, indem gewisse Erwerbe
desselben, obgleich sie nicht occasione militiae geschehen, doch
für castrensisch gelten sollten, z. B. die oben bei Aufzählung
der castrensischen Sachen erwähnten testamentarischen Erb-
schaften der Frau, theils gewisse Erwerbe eines Filiusfa-
milias non Miles, bei denen er, in Gefolge eines bcson-
deren Privilegii, wie ein Milcs, dem etwas Castrensisches
dcfcrirt worden, behandelt wird. Dahin gehörte der oben
weitläufig erklärte Fall des kr. 50. D. 36. 1.1 2).
Wenn wir nun aber hier, nach Abhandlung der Lehre
von dem Castrense, «ns nochmals zu dem quasi Castrense
wenden, so verstehen wir darunter das im späteren römi-
schen Rechte, durch kaiserliche Constitutionen, besonders seit
Constant in, neu entstandene Institut dieses Namens, des-

1) S. die Stellen oben S. 78. Not. L.
L) S. oben S. 81.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer