Dolus des Anstifters.
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unwahrscheinlich; allein er sah doch immer eine Möglichkeit, zu treffen,
und eben um dieser Möglichkeit willen hat er geschossen, zu treffen
versucht.
2. Wenn wir uns zwar gegen das Ereigniß selbst gleichgiltig verhalten, ¬
aber nichtsdestoweniger mit Bestimmtheit das Eintreten desselben ¬
als Folge unseres Verhaltens erwarten. Die Gleichgiltigkeit
gegen das Ereigniß ist nämlich in diesem Fall in der That nur eine
scheinbare; wir wünschen nämlich auf das bestimmteste dasjenige, was,
wie wir ebenfalls bestimmt einsehen, jenes Ereigniß herbeiführt.
Die übrigen Fälle (Combination der Gleichgiltigkeit oder des entschiedenen ¬
Nichtwollens mit Zweifelhaftigkeit des Eintretens oder bestimmter ¬
Erwartung des Nichteintretens) gehören theils in das Gebiet
der culpa, theils in das völliger Schuldlosigkeit. Wendet man Vorstehendes ¬
auf die Anstiftung an, dabei festhaltend, daß es keine culpose
Anstiftung im Sinne des deutschen Strafrechts gebe: so zeigt sich, daß
Anstiftung nur da vorhanden sei, wo Jemand bestimmt vorhergesehen
hat, daß sein Benehmen, durch Einwirkung auf den Willen eines Anderen, ¬
zur Verübung eines Verbrechens führen werde; oder wo ihm
dies zwar nur als möglich erscheint, eben deßhalb aber gerade dieses
Benehmen eingehalten wird. Der dolus des Anstifters kommt also
mit dem des unmittelbaren Thäters insofern überein, als Beide wollen,
daß die Verletzung des durch das Strafgesetz geschützten Objectes erfolge;
nur will dieser sie unmittelbar herbeiführen, während jener will, daß
sie das Resultat der von ihm veranlaßten Thätigkeit eines Anderen sei.
Legt man nur auf das erstere Gewicht, so will der Anstifter immer
das Verbrechen als sein eigenes; sieht man auf das letztere, so ist dies
nie der Fall; man müßte denn auf dasjenige Rücksicht nehmen wollen,
was anerkanntermaßen beim allein handelnden Thäter in der Regel
unberücksichtigt bleibt, — auf das Motiv, darauf also, ob Jemand das
Verbrechen im eigenen oder im fremden Interesse will. Der Diener,
welcher in blinder Treue aus eigener Anregung den Feind seines Herrn
tödtet, steht ganz demjenigen gleich, der seinen eigenen Feind erschlägt.
Warum sollte der, welcher einen Anderen bestimmt, sich durch Mord
seines Feindes zu entledigen, anders behandelt werden, als der, welcher
seinen eigenen Feind durch eine ihm zur Verfügung stehende Hand
tödten läßt? Und wie dann, wenn Anstifter und Angestifteter jeder ein
selbstständiges Motiv haben; wenn z. B. Jemand gegen seinen Nebenbuhler ¬
die Habgier der Erben des letzteren bewaffnet u. dgl.
Wie wichtig es also auch für die Unterscheidung zwischen physischem
Urheber und Gehilfen sein mag, zu untersuchen, ob der Handelnde
selbst das Verbrechen begehen oder nur ein fremdes fördern wollte:
eine Unterscheidung zwischen intellectueller Urheberschaft und intellectueller
Beihilfe läßt sich, wie ich glaube, nicht darauf gründen, daß „der
Anstifter das Verbrechen nur als ein fremdes (als das des Angestifteten)
wollte.“ — Die Fälle, in welchen nach Berner (Lehrbuch des deutschen ¬
Strafrechtes §. 110) diese Unterscheidung besonders wichtig sein
soll, kann man, nach Obigem, unbedenklich als Fälle der intellectuellen