Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Dolus  des  Anstifters.
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unwahrscheinlich;  allein  er  sah  doch  immer  eine  Möglichkeit,  zu  treffen,
und  eben  um  dieser  Möglichkeit  willen  hat  er  geschossen,  zu  treffen
versucht.
2.  Wenn  wir  uns  zwar  gegen  das  Ereigniß  selbst  gleichgiltig  verhalten, ¬
  aber  nichtsdestoweniger  mit  Bestimmtheit  das  Eintreten  desselben ¬
  als  Folge  unseres  Verhaltens  erwarten.  Die  Gleichgiltigkeit
gegen  das  Ereigniß  ist  nämlich  in  diesem  Fall  in  der  That  nur  eine
scheinbare;  wir  wünschen  nämlich  auf  das  bestimmteste  dasjenige,  was,
wie  wir  ebenfalls  bestimmt  einsehen,  jenes  Ereigniß  herbeiführt.
Die  übrigen  Fälle  (Combination  der  Gleichgiltigkeit  oder  des  entschiedenen ¬
  Nichtwollens  mit  Zweifelhaftigkeit  des  Eintretens  oder  bestimmter ¬
  Erwartung  des  Nichteintretens)  gehören  theils  in  das  Gebiet
der  culpa,  theils  in  das  völliger  Schuldlosigkeit.  Wendet  man  Vorstehendes ¬
  auf  die  Anstiftung  an,  dabei  festhaltend,  daß  es  keine  culpose
Anstiftung  im  Sinne  des  deutschen  Strafrechts  gebe:  so  zeigt  sich,  daß
Anstiftung  nur  da  vorhanden  sei,  wo  Jemand  bestimmt  vorhergesehen
hat,  daß  sein  Benehmen,  durch  Einwirkung  auf  den  Willen  eines  Anderen, ¬
  zur  Verübung  eines  Verbrechens  führen  werde;  oder  wo  ihm
dies  zwar  nur  als  möglich  erscheint,  eben  deßhalb  aber  gerade  dieses
Benehmen  eingehalten  wird.  Der  dolus  des  Anstifters  kommt  also
mit  dem  des  unmittelbaren  Thäters  insofern  überein,  als  Beide  wollen,
daß  die  Verletzung  des  durch  das  Strafgesetz  geschützten  Objectes  erfolge;
nur  will  dieser  sie  unmittelbar  herbeiführen,  während  jener  will,  daß
sie  das  Resultat  der  von  ihm  veranlaßten  Thätigkeit  eines  Anderen  sei.
Legt  man  nur  auf  das  erstere  Gewicht,  so  will  der  Anstifter  immer
das  Verbrechen  als  sein  eigenes;  sieht  man  auf  das  letztere,  so  ist  dies
nie  der  Fall;  man  müßte  denn  auf  dasjenige  Rücksicht  nehmen  wollen,
was  anerkanntermaßen  beim  allein  handelnden  Thäter  in  der  Regel
unberücksichtigt  bleibt,  —  auf  das  Motiv,  darauf  also,  ob  Jemand  das
Verbrechen  im  eigenen  oder  im  fremden  Interesse  will.  Der  Diener,
welcher  in  blinder  Treue  aus  eigener  Anregung  den  Feind  seines  Herrn
tödtet,  steht  ganz  demjenigen  gleich,  der  seinen  eigenen  Feind  erschlägt.
Warum  sollte  der,  welcher  einen  Anderen  bestimmt,  sich  durch  Mord
seines  Feindes  zu  entledigen,  anders  behandelt  werden,  als  der,  welcher
seinen  eigenen  Feind  durch  eine  ihm  zur  Verfügung  stehende  Hand
tödten  läßt?  Und  wie  dann,  wenn  Anstifter  und  Angestifteter  jeder  ein
selbstständiges  Motiv  haben;  wenn  z.  B.  Jemand  gegen  seinen  Nebenbuhler ¬
  die  Habgier  der  Erben  des  letzteren  bewaffnet  u.  dgl.
Wie  wichtig  es  also  auch  für  die  Unterscheidung  zwischen  physischem
Urheber  und  Gehilfen  sein  mag,  zu  untersuchen,  ob  der  Handelnde
selbst  das  Verbrechen  begehen  oder  nur  ein  fremdes  fördern  wollte:
eine  Unterscheidung  zwischen  intellectueller  Urheberschaft  und  intellectueller
Beihilfe  läßt  sich,  wie  ich  glaube,  nicht  darauf  gründen,  daß  „der
Anstifter  das  Verbrechen  nur  als  ein  fremdes  (als  das  des  Angestifteten)
wollte.“  —  Die  Fälle,  in  welchen  nach  Berner  (Lehrbuch  des  deutschen ¬
  Strafrechtes  §.  110)  diese  Unterscheidung  besonders  wichtig  sein
soll,  kann  man,  nach  Obigem,  unbedenklich  als  Fälle  der  intellectuellen
            
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