Metadaten : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung der oberen Gerichte des Deutschen Reichs

Sachenrecht.
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3.  Zu  der  Löschung  auf  Grund  des  Ersuchens
hypothek  gebildeter  Brief  ist  seit  Inkrafttreten
einer  Behörde  ist  die  Zustimmung  des  Eigendes ¬
  neuen  Rechtes  bedeutungslos  (RG.  55,  378).
tümers  nicht  erforderlich,  vgl.  §  39  GBO.  (OLG
§  1186.  Eine  Sicherungshypothek  kann  in
3,  227,  KG.).
eine  gewöhnliche  Hypothek,  eine  gewöhnliche
4.  Und  zwar  sämtlicher  Miteigentümer  (RJA.
Hypothek  kann  in  eine  Sicherungshypothek  um1, ¬
  120,  KG.;  OLG.  8,  209,  KG.).  Die  Zustimgewandelt -
  werden.'  Die  Zustimmung  der  im
mung  braucht  nicht  ausdrücklich  erklärt  zu  werRange ¬
  gleich-  oder  nachstehenden  Berechtigten
ist  nicht  erforderlich."“
den,  sie  liegt  in  dem  Antrag  auf  Löschung,  §  133
findet  Anwendung  (RG.  52,  416;  KGJ.  23
1.  Auf  die  Umwandlung  finden  die  §§  873,
874,  876,  878  Anwendung.
A  160).
5.  Löschung  der  Hypothek:  §§  13,  27,  29,  42
2.  Ebensowenig  die  Zustimmung  des  perbis ¬
  44,  69  GBO.
sönlichen  Schuldners.
6.  §  1183  findet  auf  Grundschulden  und
3.  Bei  der  Umwandlung  können  bei  unverRentenschulden ¬
  entsprechende  Anwendung.
zinslichen  oder  niedriger  verzinslichen  Hypo§ ¬
  1184.  Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
theken  Zinsen  bis  zu  5%  eingetragen  werden,
bestellt  werden,  daß  das  Recht  des  Gläubigers
jedoch  von  keinem  früheren  Zeitpunkt  ab,  als
aus  der  Hypothek  sich  nur  nach  der  Forderung
dem  Tage  der  Eintragung  der  Umwandlung
bestimmt  und  der  Gläubiger  sich  zum  Beweise
(KGJ.  21,  A  150).
der  Forderung'  nicht  auf  die  Eintragung  be4. ¬
  Anwendbarkeit  des  §  1186  auf  die  Höchstrufen ¬
  kann  (Sicherungshypothek).
betragshypothek  vgl.  §  1190  Anm.  9.
Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch  als  Siche§ ¬
  1187.  Für  die  Forderung  aus  einer
-6.  5.  6.  7
rungshypothek  bezeichnet  werden.
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus
1.  Eine  unrichtige  Angabe  des  Schuldgruneinem ¬
  Wechsel  oder  aus  einem  anderen  Papiere,
des  der  Forderung
z.  B.  Darlehen  anstatt
das  durch  Indossament  übertragen  werden
Regreßanspruch  —  berührt  die  Gültigkeit  der
kann,  kann  nur  eine  Sicherungshypothek'  beSicherungshypothek ¬
  nicht  (ZBlFfG.  7,  396
stellt  werden.  Die  Hypothek  gilt  als  SicheKolmar). ¬

rungshypothek,  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
2.  Wohl  aber  zum  Beweise  des  dinglichen
nicht  als  solche  bezeichnet  ist.  Die  Vorschrift
Rechtes.
des  §  1154  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.““.
3.  Unterbleibt  diese  Bezeichnung,  so  ist  keine
2.  §  363  HGB.
1.  §§  794  ff.
Hypothek  entstanden  und  das  Grundbuch  zu  be3. ¬
  Auch  als  Höchstbetragshypothek  (OLG.  12,
richtigen.  Ausnahmen:  §§  1187,  1190.  Ent¬  293,  KG.).
stehung  ohne  Eintragung:  §  1287  S.2  BGB.,
4.  Der  legitimierte  Inhaber  des  Papiers
§  848  II  S.  2  CPO.
ist  Gläubiger  der  Hypothek.  Es  ist  daher  bei
4.  Besondere  Fälle  der  Sicherungshypothek:
Inhaberschuldverschreibungen  der  Inhaber  als
Zwangs=  und  Arresthypothek  §§  866—868,  932
solcher,  bei  Orderpapieren  der  erste  Nehmer  des
CPO.,  Sicherungshypothek  bei  der  ZwangsverPapiers ¬
  und  der  durch  Indossament  legitimierte
steigerung  §§  128,  129,  130,  134  ZVG.  SicheInhaber ¬
  als  Gläubiger  einzutragen  (RJA.  2,
rungshypothek  an  Grundstücken  des  Vormundes,
147  Dresden).  Die  Eintragung  einer  einheitPflegers ¬
  oder  Beistandes  §§  1844,  1915,  1693
lichen  Hypothek  für  eine  größere  Anzahl  von
BGB.,  §  54  FGG.
auf  den  Inhaber  lautenden  (vgl.  §  51  GBO.)
5.  Gesetzlicher  Titel  des  Unternehmers  eines
aber  auch  von  indossablen  TeilschuldverschreiBauwerkes ¬
  §  648.
bungen  ist  zulässig  (RJA.  2,  147  Dresden).
6.  Vorbehalt  für  das  LandesR.  vgl.  Art.
5.  Besondere  Verfahrensvorschriften:  §§  44,
EG.
51  GBO.
7.  übergangsR.  vgl.  Art.  192  1  S.  2,  193  EG.
6.  Die  Forderung  wird  entsprechend  den
§  1185.  Bei  der  Sicherungshypothek  ist  die
allgemeinen  Vorschriften  mit  dem  InhaberErteilung ¬
  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen.
bezw.  Orderpapier  übertragen.  Mit  der
Die  Vorschriften  der  §§  1138,'  1139,  1141,
übertragung  der  Forderung  geht  gemäß  §  11531
1156  finden  keine  Anwendung.“3
die  Hypothek  auf  den  neuen  Gläubiger  über
1.  Die  Berufung  auf  den  öffentlichen  Glau(vgl. ¬
  RJA.  2,  148  Dresden).  Pfändung  und
ben  des  Grundbuchs  ist  nur  bezüglich  der  der
überweisung  vgl.  §§  830  III  S.  2,  837  II  S.  2
Hypothek  zugrunde  liegenden  Forderung,  nicht
CPO.
aber  bez.  der  Sicherungshypothek  als  dinglichen
7.  Die  Zulässigkeit  von  Einwendungen
Rechtes  ausgeschlossen  (3BlFfG.  6,  672).
des  Eigentümers  bestimmt  sich  nach  §§  1137
2.  Im  übrigen  finden  auf  die  Sicherungsnicht ¬
  1138),  1157  BGB.,  jedoch  in  Verbindung
hypothek  die  allgemeinen  auf  die  Buchhypothe!
mit  den  Einschränkungen  der  §§  796  BGB.,
bezüglichen  Bestimmungen  Anwendung  (RG
364  II  HGB.,  Art.  82  WO.
49,  165;  KGJ.  28,  A  270),  namentlich  auch  über
§  1188.  Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
die  Entstehung  der  Eigentümerhypothek  (RG.
die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
55,  220),  über  die  Abtretung  der  Forderung
auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung'  des
§§  1153,  1154  (OLG.  12,  133  Karlsruhe;  KGJ
Eigentümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
28,  A  270).  Bezüglich  der  Zwangshypothek  vgl.
daß  er  die  Hypothek  bestelle,  und  die  Eintragung
§  868  CPO.
in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des  §  878
3.  ÜbergangsR.  Ein  unter  der  Herrschaft
findet  Anwendung.
des  bisherigen  Rechtes  über  eine  SicherungsDie ¬
  Ausschließung  des  Gläubigers  mit  sei¬
            
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