Sachenrecht.
282
3. Zu der Löschung auf Grund des Ersuchens
hypothek gebildeter Brief ist seit Inkrafttreten
einer Behörde ist die Zustimmung des Eigendes ¬
neuen Rechtes bedeutungslos (RG. 55, 378).
tümers nicht erforderlich, vgl. § 39 GBO. (OLG
§ 1186. Eine Sicherungshypothek kann in
3, 227, KG.).
eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche
4. Und zwar sämtlicher Miteigentümer (RJA.
Hypothek kann in eine Sicherungshypothek um1, ¬
120, KG.; OLG. 8, 209, KG.). Die Zustimgewandelt -
werden.' Die Zustimmung der im
mung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werRange ¬
gleich- oder nachstehenden Berechtigten
ist nicht erforderlich."“
den, sie liegt in dem Antrag auf Löschung, § 133
findet Anwendung (RG. 52, 416; KGJ. 23
1. Auf die Umwandlung finden die §§ 873,
874, 876, 878 Anwendung.
A 160).
5. Löschung der Hypothek: §§ 13, 27, 29, 42
2. Ebensowenig die Zustimmung des perbis ¬
44, 69 GBO.
sönlichen Schuldners.
6. § 1183 findet auf Grundschulden und
3. Bei der Umwandlung können bei unverRentenschulden ¬
entsprechende Anwendung.
zinslichen oder niedriger verzinslichen Hypo§ ¬
1184. Eine Hypothek kann in der Weise
theken Zinsen bis zu 5% eingetragen werden,
bestellt werden, daß das Recht des Gläubigers
jedoch von keinem früheren Zeitpunkt ab, als
aus der Hypothek sich nur nach der Forderung
dem Tage der Eintragung der Umwandlung
bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweise
(KGJ. 21, A 150).
der Forderung' nicht auf die Eintragung be4. ¬
Anwendbarkeit des § 1186 auf die Höchstrufen ¬
kann (Sicherungshypothek).
betragshypothek vgl. § 1190 Anm. 9.
Die Hypothek muß im Grundbuch als Siche§ ¬
1187. Für die Forderung aus einer
-6. 5. 6. 7
rungshypothek bezeichnet werden.
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus
1. Eine unrichtige Angabe des Schuldgruneinem ¬
Wechsel oder aus einem anderen Papiere,
des der Forderung
z. B. Darlehen anstatt
das durch Indossament übertragen werden
Regreßanspruch — berührt die Gültigkeit der
kann, kann nur eine Sicherungshypothek' beSicherungshypothek ¬
nicht (ZBlFfG. 7, 396
stellt werden. Die Hypothek gilt als SicheKolmar). ¬
rungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche
2. Wohl aber zum Beweise des dinglichen
nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift
Rechtes.
des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung.““.
3. Unterbleibt diese Bezeichnung, so ist keine
2. § 363 HGB.
1. §§ 794 ff.
Hypothek entstanden und das Grundbuch zu be3. ¬
Auch als Höchstbetragshypothek (OLG. 12,
richtigen. Ausnahmen: §§ 1187, 1190. Ent¬ 293, KG.).
stehung ohne Eintragung: § 1287 S.2 BGB.,
4. Der legitimierte Inhaber des Papiers
§ 848 II S. 2 CPO.
ist Gläubiger der Hypothek. Es ist daher bei
4. Besondere Fälle der Sicherungshypothek:
Inhaberschuldverschreibungen der Inhaber als
Zwangs= und Arresthypothek §§ 866—868, 932
solcher, bei Orderpapieren der erste Nehmer des
CPO., Sicherungshypothek bei der ZwangsverPapiers ¬
und der durch Indossament legitimierte
steigerung §§ 128, 129, 130, 134 ZVG. SicheInhaber ¬
als Gläubiger einzutragen (RJA. 2,
rungshypothek an Grundstücken des Vormundes,
147 Dresden). Die Eintragung einer einheitPflegers ¬
oder Beistandes §§ 1844, 1915, 1693
lichen Hypothek für eine größere Anzahl von
BGB., § 54 FGG.
auf den Inhaber lautenden (vgl. § 51 GBO.)
5. Gesetzlicher Titel des Unternehmers eines
aber auch von indossablen TeilschuldverschreiBauwerkes ¬
§ 648.
bungen ist zulässig (RJA. 2, 147 Dresden).
6. Vorbehalt für das LandesR. vgl. Art.
5. Besondere Verfahrensvorschriften: §§ 44,
EG.
51 GBO.
7. übergangsR. vgl. Art. 192 1 S. 2, 193 EG.
6. Die Forderung wird entsprechend den
§ 1185. Bei der Sicherungshypothek ist die
allgemeinen Vorschriften mit dem InhaberErteilung ¬
des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
bezw. Orderpapier übertragen. Mit der
Die Vorschriften der §§ 1138,' 1139, 1141,
übertragung der Forderung geht gemäß § 11531
1156 finden keine Anwendung.“3
die Hypothek auf den neuen Gläubiger über
1. Die Berufung auf den öffentlichen Glau(vgl. ¬
RJA. 2, 148 Dresden). Pfändung und
ben des Grundbuchs ist nur bezüglich der der
überweisung vgl. §§ 830 III S. 2, 837 II S. 2
Hypothek zugrunde liegenden Forderung, nicht
CPO.
aber bez. der Sicherungshypothek als dinglichen
7. Die Zulässigkeit von Einwendungen
Rechtes ausgeschlossen (3BlFfG. 6, 672).
des Eigentümers bestimmt sich nach §§ 1137
2. Im übrigen finden auf die Sicherungsnicht ¬
1138), 1157 BGB., jedoch in Verbindung
hypothek die allgemeinen auf die Buchhypothe!
mit den Einschränkungen der §§ 796 BGB.,
bezüglichen Bestimmungen Anwendung (RG
364 II HGB., Art. 82 WO.
49, 165; KGJ. 28, A 270), namentlich auch über
§ 1188. Zur Bestellung einer Hypothek für
die Entstehung der Eigentümerhypothek (RG.
die Forderung aus einer Schuldverschreibung
55, 220), über die Abtretung der Forderung
auf den Inhaber genügt die Erklärung' des
§§ 1153, 1154 (OLG. 12, 133 Karlsruhe; KGJ
Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte,
28, A 270). Bezüglich der Zwangshypothek vgl.
daß er die Hypothek bestelle, und die Eintragung
§ 868 CPO.
in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878
3. ÜbergangsR. Ein unter der Herrschaft
findet Anwendung.
des bisherigen Rechtes über eine SicherungsDie ¬
Ausschließung des Gläubigers mit sei¬