Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Dolus  des  Anstifters.
gesetzt  denkt  und  will,  der  Anstifter  ihn  aber  eben  durch  einen  Anderen,
der  unter  seinem  Einfluß  handelt,  gesetzt  denkt  und  will
Damit  betritt  unsere  Untersuchung  einen  Boden,  auf  welchem  sich
zwei  große  Controversen  bewegen,  die  nämlich,  welche  sich  auf  die  Feststellung ¬
  der  verschiedenen  Arten  des  dolus  und  auf  die  Abgrenzung  der
Urheberschaft  von  der  Beihilfe  beziehen.  Die  Vertheidigung  und  eingehende ¬
  Ausführung  der  dem  Folgenden  zu  Grunde  gelegten  Ansicht  sei
für  eine  passendere  Gelegenheit  vorbehalten;  hier  wird  es  genügen,  sie
in  ihren  allgemeinsten  Umrissen  darzulegen
Das  Verbrechen  ist  die  absichtliche  Verletzung  eines  unter  dem
besonderen  Schutze  der  öffentlichen  Rechtsordnung  stehenden  Objects,
und  eben  dadurch  eine  Störung  dieser  Rechtsordnung  selbst.  An  das
Eintreten  gewisser  factischer  Momente  ist  eine  solche,  bald  materielle,
bald  ideelle  Verletzung  derart  geknüpft,  daß  die  Herbeiführung  jenes
Zustandes  eben  die  Verletzung  begründet.  Das  Object  selbst  ist  im
Gesetz  fast  nie  ausdrücklich  bezeichnet;  dieses  begnügt  sich,  indem  es  den
objectiven  Thatbestand  beschreibt,  jene  Umstände  zu  bezeichnen,  deren
Eintreten  die  Verletzung  jenes  Objectes  oder  —  wie  sich  das  österreichische ¬
  Gesetz  treffend  ausdrückt  —  das  mit  dem  Verbrechen  verbundene ¬
  Uebel  begründet.  Diese  Umstände  sollen  also  nicht  durch  menschliche ¬
  Thätigkeit  gesetzt  werden;  dies  ist  der  Inhalt  jedes  Strafgesetzes.
Und  wird  dieses  nun  dadurch  übertreten,  daß  ein  Mensch  jene  dennoch
herbeiführt,  so  kann  die  verbrecherische  Absicht  nichts  sein,  als  der
Wille,  daß  sie  eintreten  und  zwar  als  das  Ergebniß  meiner  Thätigkeit ¬
  eintreten.
In  dieser  Beziehung  muß  nun  unverkennbar  dem  Entschluß,  d.  i.
jenem  letzten  inneren  Impuls,  welchem  der  Körper  unmittelbar  folgt,
ein  psychischer  Proceß  vorangehen,  den  man  (mit  Berner)  Berathung
nennen  könnte,  wenn  sich  an  das  Wort  nicht  unwillkürlich  die  Vorstellung ¬
  knüpfte,  daß  solche  in  Ruhe  und  Muße  vor  sich  geht.  Wie
rasch  aber  auch  immer  ein  Entschluß  gefaßt  wird,  müssen  wir,  wenn
von  dolus  die  Rede  sein  soll,  doch  verlangen,  daß  der  Handelnde  sich
zu  dem,  was  den  objectiven  Thatbestand  des  Verbrechens  ausmacht
innerlich  in  eine  gewisse  Beziehung  gebracht  hat.  Und  zwar  wird  dies
in  einem  doppelten  Sinne  geschehen.  Die  That  mit  ihren  zum  objectiven ¬
  Thatbestand  gehörigen  Folgen  muß  dem  Handelnden  vor  Augen
stehen;  er  sieht  sie  voraus.  Nur  wird  dieses  Voraussehen  nicht  immer
in  der  gleichen  Weise  stattfinden;  er  wird  nämlich,  wenn  er  das,  wozu
er  zunächst  sich  bestimmen  muß,  erwägt,  die  das  Verbrechen  begründende
Verletzung  bald  mehr,  bald  weniger  bestimmt  als  daraus  entspringend
erkennen.  So  vielfach  nun  auch  die  Abstufungen  sind,  welche  in  dieser
Hinsicht  vorkommen  können,  kann  man  doch,  ohne  sich  dem  Vorwurf
der  Willkürlichkeit  auszusetzen,  ziemlich  scharf  drei  Fälle  von  einander
unterscheiden.  Der  eine  ist  der,  wo  der  Handelnde  diesen  Zusammenhang ¬
  geradezu  nicht  als  eintretend  sich  vorstellt,  sei  es,  weil  diese
Ideenassociation  überhaupt  sich  nicht  bildet,  oder  weil  er  fest  davon
überzeugt  ist,  daß  der  Zusammenhang  hier  nicht  stattfinden  werde.
            
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