Dolus des Anstifters.
gesetzt denkt und will, der Anstifter ihn aber eben durch einen Anderen,
der unter seinem Einfluß handelt, gesetzt denkt und will
Damit betritt unsere Untersuchung einen Boden, auf welchem sich
zwei große Controversen bewegen, die nämlich, welche sich auf die Feststellung ¬
der verschiedenen Arten des dolus und auf die Abgrenzung der
Urheberschaft von der Beihilfe beziehen. Die Vertheidigung und eingehende ¬
Ausführung der dem Folgenden zu Grunde gelegten Ansicht sei
für eine passendere Gelegenheit vorbehalten; hier wird es genügen, sie
in ihren allgemeinsten Umrissen darzulegen
Das Verbrechen ist die absichtliche Verletzung eines unter dem
besonderen Schutze der öffentlichen Rechtsordnung stehenden Objects,
und eben dadurch eine Störung dieser Rechtsordnung selbst. An das
Eintreten gewisser factischer Momente ist eine solche, bald materielle,
bald ideelle Verletzung derart geknüpft, daß die Herbeiführung jenes
Zustandes eben die Verletzung begründet. Das Object selbst ist im
Gesetz fast nie ausdrücklich bezeichnet; dieses begnügt sich, indem es den
objectiven Thatbestand beschreibt, jene Umstände zu bezeichnen, deren
Eintreten die Verletzung jenes Objectes oder — wie sich das österreichische ¬
Gesetz treffend ausdrückt — das mit dem Verbrechen verbundene ¬
Uebel begründet. Diese Umstände sollen also nicht durch menschliche ¬
Thätigkeit gesetzt werden; dies ist der Inhalt jedes Strafgesetzes.
Und wird dieses nun dadurch übertreten, daß ein Mensch jene dennoch
herbeiführt, so kann die verbrecherische Absicht nichts sein, als der
Wille, daß sie eintreten und zwar als das Ergebniß meiner Thätigkeit ¬
eintreten.
In dieser Beziehung muß nun unverkennbar dem Entschluß, d. i.
jenem letzten inneren Impuls, welchem der Körper unmittelbar folgt,
ein psychischer Proceß vorangehen, den man (mit Berner) Berathung
nennen könnte, wenn sich an das Wort nicht unwillkürlich die Vorstellung ¬
knüpfte, daß solche in Ruhe und Muße vor sich geht. Wie
rasch aber auch immer ein Entschluß gefaßt wird, müssen wir, wenn
von dolus die Rede sein soll, doch verlangen, daß der Handelnde sich
zu dem, was den objectiven Thatbestand des Verbrechens ausmacht
innerlich in eine gewisse Beziehung gebracht hat. Und zwar wird dies
in einem doppelten Sinne geschehen. Die That mit ihren zum objectiven ¬
Thatbestand gehörigen Folgen muß dem Handelnden vor Augen
stehen; er sieht sie voraus. Nur wird dieses Voraussehen nicht immer
in der gleichen Weise stattfinden; er wird nämlich, wenn er das, wozu
er zunächst sich bestimmen muß, erwägt, die das Verbrechen begründende
Verletzung bald mehr, bald weniger bestimmt als daraus entspringend
erkennen. So vielfach nun auch die Abstufungen sind, welche in dieser
Hinsicht vorkommen können, kann man doch, ohne sich dem Vorwurf
der Willkürlichkeit auszusetzen, ziemlich scharf drei Fälle von einander
unterscheiden. Der eine ist der, wo der Handelnde diesen Zusammenhang ¬
geradezu nicht als eintretend sich vorstellt, sei es, weil diese
Ideenassociation überhaupt sich nicht bildet, oder weil er fest davon
überzeugt ist, daß der Zusammenhang hier nicht stattfinden werde.