Object : Straß, Karl Friedrich Heinrich: ¬Die allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung

Dritter  Abschnitt.  Groß=Herzogthum  Baden.
221
12.  Die  Kraftlos=Erklärung  (Amortisation)  eines  Wechsels  (Art.  73
der  Allg.  deutschen  Wechsel=Ordn.)  ist  bei  dem  Amts-  oder  HandelsGericht ¬
  des  Zahlungs=Ortes  zu  beantragen.
13.  Wenn  der  Eigenthümer  des  abhanden  gekommenen  Wechsels
die  Kenn-Zeichen  desselben  gehörig  anzugeben,  auch  den  Besitz  und  Verlust ¬
  desselben  glaublich  zu  machen  vermag,  so  erläßt  das  Gericht  eine
öffentliche  Aufforderung  nach  Maßgabe  der  §§.  275  und  782  der  bürgerlichen ¬
  Proceßordnung,  in  welcher  der  unbekannte  Inhaber  des  abhanden ¬
  gekommenen  Wechsels  aufgefordert  wird,  sein  Recht  an  demselben ¬
  dem  Gerichte  darzulegen,  widrigenfalls  der  Wechsel  nach  umlaufener
Frist  für  kraftlos  erklärt  werde.  Ist  der  Wechsel  noch  nicht  verfallen,
so  beginnt  diese  Frist  erst  vom  Verfalltage  an  zu  laufen.  Meldet  sich
der  Inhaber,  so  kann  er  die  Aufhebung  des  eingeleiteten  Verfahrens
durch  den  Nachweis  eines  rechtmäßigen  Erwerbes  des  Wechsels  erwirken, ¬
  doch  bleibt  demjenigen,  der  auf  die  Einleitung  des  Amortisationsverfahrens ¬
  antrug,  im  Falle  des  Art.  74  der  Wechselordnung  unbenommen, ¬
  die  Herausgabe  des  Wechsels  von  dem  Inhaber  im  gesonderten
Rechtsverfahren  zu  verlangen.
Meldet  sich  der  Inhaber  des  Wechsels  nicht,  oder  vermag  er  sich
nicht  über  den  rechtmäßigen  Erwerb  desselben  auszuweisen,  so  wird  der
Wechsel  auf  Antrag  desjenigen,  welcher  auf  die  Einleitung  des  Verfahrens ¬
  über  Kraftloserklärung  antrug,  für  kraftlos  erklärt  und  dieses  Erkenntniß ¬
  gleichfalls  öffentlich  verkündigt.
14.  Zur  Aufnahme  von  Absagescheinen  (Protesten)  —  Art.  87
der  Wechselordnung  —  sind  regelmäßig  nur  die  Staatsschreiber  berechtigt. ¬
  Doch  kann  den  Gerichtsschreibern  durch  das  Justizministerium  die
Befugniß  hierzu  gleichfalls  ertheilt  werden,  in  welchem  Falle  diese  Ermächtigung ¬
  durch  das  Regierungsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen ¬
  ist.  (Vgl.  oben  S.  13  und  Arch.  f.  Wechsel-Recht  Bd.  1.  S.  216  ff.
Aufsatz  vom  Ober=Hofgerichts-Rath  Dr.  Zentner).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer